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Kein Anspruch des Vermieters auf Videoüberwachung

AG Lichtenberg2 C 274/0409.12.2004GE 2005, 435

GG Art. 1, 2, 14

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine umfassende Videoüberwachung mit Kameras vor dem Hauseingang und in den Aufzügen ist nur ausnahmsweise zulässig.

2. Ein entgegenstehender Mehrheitsbeschluß von anderen Hausbewohnern ist unbeachtlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann die Einstellung der Videoüberwachung und Beseitigung der installierten Kameras vor dem Haupteingang seines Hauses, im Aufzugsbereich und in den beiden (schon immer vorhandenen Hauptaufzügen wegen unberechtigten Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG verlangen.

Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Aufzeichnung auf Videogeräten, noch dazu in privatem Bereich (Wohnumfeld), stellt grundsätzlich einen Eingriff in das von Art. 1, 2 GG grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen dar. Ob und in welchem Umfang die Fertigung und Aufzeichnung derartiger Bilder rechtswidrig und damit unzulässig ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und lnteressenabwägung zu bestimmen (BGH NJW 1995, 1955, 1957). Diese Abwägung hat nunmehr anhand des mit Wirkung vom 23. Mai 2001 in Kraft getretenen § 6 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu erfolgen (vgl. dazu KG GE 2002, 1271, 1272). Nach § 6 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch Private nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, daß schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ("keine Anhaltspunkte" des Überwiegens schutzwürdiger Interessen der Betroffenen) vorzunehmenden strengen Abwägung überwiegen hier die Interessen des Kl. Daß die Überwachungsmaßnahmen im Hause zur Wahrnehmung des Hausrechts notwendig sind, trägt die Bekl. selbst nicht vor. Sie beruft sich auf überwiegende berechtigte Interessen, weil in dem großen und - weil durch Gänge zwischen den Hausaufgängen verbundenen - unübersichtlichen Gesamtgebäudekomplex, der nunmehr umfassend saniert worden ist, vormals in erheblichem Umfang Schmierereien und Vandalismusschäden auftraten sowie das Gebäude von unbefugten Personen (randalierenden Jugendlichen, Drogenkonsumenten, Zigarettenhändlern) aufgesucht worden war, was die Videoüberwachung nach der Modernisierung verhindern soll. Diese Interessen der Bekl.

an der Erhaltung ihres Eigentums, die grundsätzlich von Art. 14 GG geschützt werden, verdrängen die schutzwürdigen Interessen des Kl. jedoch nicht. Denn die Interessen des Kl. und auch die seiner etwaigen Besucher sind insofern besonders hoch. Durch die Kameras vor dem Hauseingang, im Aufzugsvorraum und in den beiden Aufzügen ist es - mangels Ausweichmöglichkeiten - unmöglich, unbeobachtet die Wohnung des Kl. zu erreichen oder zu verlassen. Es findet damit, aus objektiver Sicht des Betroffenen, eine Rundumüberwachung seines sozialen Lebens statt. Hinzu kommt, daß der Bereich vor der Hauseingangstür, der unmittelbare Eingangsbereich im Haus und die Fahrstühle Bereiche von häufigen sozialen Kontakten (Gespräche mit Nachbarn und Freunden) sind, in denen sich der Betroffene auch längere Zeiträume aufhält. In den Fahrstühlen ist die Überwachung denknotwendig - wie sich auch aus den von der Bekl. eingereichten Überwachungsbildern ergibt - auch deswegen besonders eingriffsstark, weil der Betroffene faktisch in Großaufnahme aufgenommen wird und sich quasi "Auge in Auge" mit einer Videokamera wiederfindet. Dem gegenüber stehen keine Interessen der Bekl., die solche massiven Beeinträchtigungen des Kl. rechtfertigen können. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. ergaben sich die vor der Modernisierung und der Installation der Videoüberwachungsanlage bestehenden Probleme mit Schmierereien und Vandalismusschäden vor allem aus den unübersichtlichen Verbindungsgängen zwischen den Hausaufgängen, in denen sich oftmals unbefugte Personen aufgehalten haben. Dem Aufenthalt unbefugter Personen kann dann aber durch Überwachung der Verbindungsgänge und ggf. Treppenhäuser sowie der vom Kl. nicht angegriffenen (modernen) videogestützten Wechselsprechanlage schon nach allgemeiner Lebenserfahrung effektiv begegnet werden. Der (zusätzlichen) Dauerüberwachung des Eingangs, des Hausflurs und der Fahrstühle bedarf es insoweit nicht. Soweit die Schmierereien und der Vandalismus nach der Modernisierung zurückgegangen sind, ist dieses - soweit sie nicht von Dritten, sondern von eigenen Hausbewohnern verursacht worden sind - nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einem Teil auf die Modernisierung selbst, und nicht nur auf die Videoanlage zurückzuführen. (...)

Soweit die Bekl. eine Mieterumfrage in den Rechtsstreit eingeführt hat, wonach sich alle angetroffenen Mieter für den Erhalt der Videoüberwachung ausgesprochen haben sollen, rechtfertigt dies keine anderen Entscheidung. Die Grundrechte des Mieters können nicht hinter einem "Mehrheitsbeschluß" der Mitbewohner zurücktreten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Manche Vermieter lassen Videokameras installieren zum Schutz gegen Schmierereien und Vandalismus. Ob demgegenüber die Interessen eines Mieters, der unbeobachtet zusammen mit seinen Besuchern seine Wohnung erreichen will, nicht höherrangig sind, ist bisher noch nicht endgültig geklärt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin hatte erhebliche Vandalismusschäden zu beklagen. Im Zusammenhang mit einer umfassenden Modernisierung installierte sie nicht nur eine Wechselsprechanlage mit Kamera, sondern auch eine Videoanlage zur Überwachung des Haupteingangs und der Aufzüge. Als ein Mieter Entfernung der Kameras verlangte, berief sich die Vermieterin auf eine Umfrage unter den Mitmietern, die mehrheitlich die Überwachung befürwortet hatten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 gab das AG Lichtenberg der Klage des Mieters statt und meinte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters überwiege hier die Interessen der Vermieterin zur Erhaltung ihres Eigentums. Der Aufenthalt unbefugter Personen könne schon durch die videogestützte Wechselsprechanlage verhindert werden; der zusätzlichen Dauerüberwachung des Eingangs und der Aufzüge bedürfe es nicht. Auf die Mieterumfrage könne sich die Vermieterin nicht berufen, da dies nicht die Grundrechte des klagenden Mieters beeinträchtigen könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob denn wirklich die Interessen des Mieters, der sich überwacht fühlt, hier wichtiger sind als die Interessen des Eigentümers, der Vandalismus verhindern will, läßt sich ideologiefrei kaum überzeugend begründen. Beachtung verdient aber ein weiterer Gesichtspunkt, der im Urteil des AG Lichtenberg nur knapp angesprochen wird. Die Umfrage unter den Mitmietern, die eine Videoüberwachung begrüßten, wird für unbeachtlich erklärt, weil die Grundrechte des klagenden Mieters davon nicht betroffen sein könnten. Das ist nur auf den ersten Blick richtig, denn es gibt auch - in Ansätzen - so etwas wie Demokratie im Mietrecht. So ist der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung oder bei der Haustierhaltung zur Gleichbehandlung verpflichtet und muß beim Leasing von Heizkostenverteilern die Mieter fragen, ob sie damit einverstanden sind. Nach § 554 Abs. 2 BGB muß schließlich der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme dulden, die er "unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude" hinnehmen muß. Der Gesetzgeber stellt also nicht nur auf die individuellen Parteien des Mietvertrages ab, sondern berücksichtigt auch die Interessen der Hausgemeinschaft. Ein "Mehrheitsbeschluß" der Mitmieter ist daher bei der Interessenabwägung zugunsten des Eigentümers zu berücksichtigen.