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Kein Anspruch des Nachbarn auf Beschneiden von Bäumen

LG Berlin57 S 82/0805.03.2009GE 2009, 845

BGB §§ 242, 1004; NachbarG Bln §§ 31, 35

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Eigentümer kann grundsätzlich negative Einwirkungen (hier: Verschattung durch Bäume auf dem Nachbargrundstück) nicht verbieten; nur in gravierenden Ausnahmefällen kann nach Treu und Glauben etwas anderes in Betracht kommen.

2. Eine Beseitigung von Büschen oder Gräsern ("Unkraut") kann nicht verlangt werden; Unkrautsamen vom Nachbargrundstück sind als Emission durch Naturkräfte nicht abwehrbar.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich mit ihrer Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts Wedding und verfolgen ihre behaupteten Ansprüche auf Beschneidung zweier Bäume und Beseitigung von Wildwuchs weiter. [...]

Die Kl. machen geltend: Hinsichtlich der Baumschnittarbeiten habe die Bekl. gemäß Schreiben vom 18. September 2006 anerkannt, diese durchzuführen. Die Baumwipfel der beiden Ahornbäume ragten bis zu 4 m in ihren Luftraum hinein, so dass auf Teilen ihres Balkons und der Terrasse durchgehend Verschattung festzustellen sei sowie erhebliche Beeinträchtigungen durch Blattbefall und herabfallende kleinere Zweige. Bei dem Wildwuchs handele es sich um Bäume, Sträucher, Gräser etc. Davon gingen erhebliche Immissionen aus, da die Pflanzen sich ausdehnen, keimen und immer wieder entfernt werden müssen. Der Verwirkungseinwand sei unbeachtlich, da sich der Zustand ständig verändere. [...]

Die Klage ist unbegründet, denn den Kl. stehen entsprechende Ansprüche nicht zu. Solche ergeben sich weder aus den §§ 1004, 910, 242 BGB noch aus den Vorschriften des Berliner Nachbargesetzes (NachbarG Bln). Sie folgen insbesondere auch nicht aus den §§ 31, 35 NachbarG Bln.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ist ein Anspruch auf Beschneidung der Ahornbäume nach den §§ 1004, 910, 242 BGB zu verneinen. Ein Anspruch ist unabhängig von etwaigen Duldungspflichten bereits deshalb nicht gegeben, weil es sich lediglich um sog. negative Einwirkungen durch die Bäume auf dem Grundstück der Bekl. handelt. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem einen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich nicht als Eigentumsstörungen abwehrbar (vgl. OLG Hamm, MDR 1999, 930 m. w. N.; Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., Rz. 970 und 1046). Zudem folgt ein Anspruch auch nicht nach Treu und Glauben aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Denn es ist nicht dargelegt, dass es sich um erhebliche Beeinträchtigungen handelt. Ein derartiger Anspruch kommt nur in gravierenden Ausnahmefällen überhaupt in Betracht, etwa bei vollständiger Abschattung eines gesamten Grundstücks während des ganz überwiegenden Teils des Tages. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Pflanzen in § 910 BGB sowie den Bestimmungen des NachbarG ausführlich geregelt sind, so dass ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein kann. Ein derartiger Ausnahmetatbestand ist hier nicht vorgetragen. Es liegt bereits keine vollständige Abschattung des Grundstücks durch die Ahornbäume vor. Zudem beschränkt sich die Beschattung auf die Zeit im Jahr, in der die Bäume Laub tragen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung maßgeblich von der, die den Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Coburg (Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 C 1615/07 bzw. Beschluss vom 28. Juli 2008 - 33 S 26/08) zugrunde lag. Denn in jenem Fall handelte es sich um eine Beschattung durch 18 Fichten und eine Birke mit entsprechendem Abwurf von Nadeln, Ästen und Zapfen. So liegt der Fall jedoch bei Ahornbäumen als Laubbäumen nicht.

Darüber hinaus sind Beseitigungsansprüche aus § 31 NachbarG BIn jedenfalls nicht durchsetzbar. Denn der von der Bekl. erhobene Verwirkungseinwand greift durch. Gemäß § 32 Satz 1 NachbarG Bln sind Ansprüche auf Beseitigung von Anpflanzungen ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Diese Frist haben die Kl. nicht eingehalten. Ausweislich eines Schreibens der Kl. vom 31. Mai 2003 haben sie bereits im Jahre 2002 außergerichtlich Ansprüche angemeldet.

Die Kl. können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dem Verwirkungseinwand komme keine Beachtung zu. Insbesondere steht das Schreiben der vormaligen Hausverwaltung der Bekl. vom 18. September 2006 nicht entgegen. Zum einen ist entgegen der Ansicht der Kl. in dem Schreiben kein Anerkenntnis einer Beseitigungspflicht zu sehen. Denn ein entsprechender Erklärungsgehalt ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. In dem genannten Schreiben teilt die Hausverwaltung lediglich mit, dass weitere Angebote eingeholt würden, die noch nicht vorlägen. Diese würden dann dem Beirat vorgelegt. Zugleich kündigte die Hausverwaltung an, die Kl. zu informieren, sobald eine Entscheidung getroffen sei. Daraus folgt jedoch zugleich, dass eine Entscheidung zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht vorlag.

Schließlich ist auch ein Anspruch auf Beseitigung des Wildwuchses gemäß den §§ 31, 35 NachbarG BIn nicht gegeben. Denn die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs sind nicht substantiiert vorgetragen, auch ein vollstreckungsfähiger Antrag liegt nicht vor. Soweit die Kl. sich auf den gemäß § 27 NachbarG BIn einzuhaltenden Grenzabstand von 50 cm berufen, bezieht sich diese Regelung der Ziffer 2 der genannten Vorschrift lediglich auf Sträucher. Bereits nach dem Vorbringen der Kl. handelt es sich jedoch bei dem Wildwuchs nicht allein um Sträucher, sondern auch um Büsche, Gräser etc. Es ist jedoch nicht ausreichend vorgetragen, welche Pflanzen und ggf. Bäume im Einzelnen zu beseitigen und ggf. im Wege der Vollstreckung zu entfernen wären. Im Übrigen sind Unkrautsamen vom Nachbargrundstück in aller Regel als Immission durch Naturkräfte nicht abwehrbar. Lediglich in Extremfällen und unter ganz außergewöhnlichen Umständen wird von der Rechtsprechung ein Anspruch ausnahmsweise zuerkannt (vgl. Horst, aaO., Rz. 992, 993). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch vorliegend nicht dargelegt. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bäume werden im Laufe der Jahre groß und können stören. Vom Wind herübergewehter Löwenzahnsamen kann die Pflege des englischen Rasens beeinträchtigen. In beiden Fällen hat der Grundstücksnachbar keinen Abwehranspruch.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger fühlten sich durch zwei Ahornbäume auf dem Nachbargrundstück gestört, die Teile ihres Balkons und der Terrasse verschatteten. Auch störe der Wildwuchs auf dem Nachbargrundstück, da sie auf dem eigenen Grundstück immer wieder Unkraut zupfen müssten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 5. März 2009 bestätigte das Landgericht Berlin das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts Wedding. Die Verschattung müsse der Nachbar hinnehmen, da es sich um eine negative Einwirkung handele, die nicht nach § 1004 BGB verboten werden könne. Nur in gravierenden Ausnahmefällen, wie bei einer vollständigen Abschattung des gesamten Grundstücks, komme das nach Treu und Glauben in Betracht. Eine Beseitigung von Anpflanzungen könne im Übrigen in Verwirkung nach § 32 Nachbarrechtsgesetz Berlin nicht verlangt werden. Da müsse bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres der Anpflanzung eine Beseitigungsklage erhoben werden. Im Übrigen seien auch Unkrautsamen als Emission durch Naturkräfte nicht abwehrbar.