Kein Anspruch des Mieters auf vorherigen Standard nach geduldeter Modernisierung
BGB §§ 536, 541 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Mieters auf vorherigen Standard nach geduldeter Modernisierung; Einbau einer kleineren Badewanne
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Vermieter im Rahmen von Modernisierungsarbeiten eine kleinere Badewanne als vorher eingebaut, kann der Mieter deren Entfernung und Einsetzung einer größeren Wanne nicht verlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter, die Bekl. Vermieter einer 4-Zimmer-Altbauwohnung. Die Bekl. führten im Hause umfangreiche Modernisierungs-, Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch. Im Zuge dieser Arbeiten wurde auch das Bad der Wohnung insbesondere durch eine andere Verlegung der Rohrleitungen und Veränderung der Sanitärobjekte erneuert. Ursprünglich befand sich im Badezimmer eine so große Badewanne, die das gleichzeitige Baden von zwei Personen ermöglichte. Die neu eingebaute Wanne ist kleiner und erlaubt dies nicht mehr. Die Kl. verlangen wieder eine ebenso große Wanne wie vorher. Das AG wies die Klage ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben keinen Anspruch gegen die Bekl. aus §§ 536, 541 b BGB auf Entfernung der neu eingebauten Badewanne und Einsetzung einer größeren Wanne. Im Rahmen der durchgeführten Modernisierung des Badezimmers nach § 541 b BGB konnten die Bekl. im Rahmen ihres auf Artikel 14 GG beruhenden Gestaltungsrechtes als Eigentümer die genauen Ausmaße der Badobjekte, also auch der Badewanne, selbst und alleine bestimmen. Laut Mietvertrag ist lediglich die Vermietung einer Wohnung mit Badezimmer geschuldet. Daß dort die Badewanne mit genauen Ausmaßen genannt ist, tragen die Kl. nicht vor, und dies wäre auch eher ungewöhnlich. Dies hat zur Folge, daß die Bekl. nach der Modernisierung den Kl. wieder eine Wohnung mit Badezimmer einschließlich Badewanne zur Verfügung stellen müssen. Jedoch sind sie nicht verpflichtet, die Wanne mit genau denselben Maßen wie vor der Modernisierung herzustellen. Den Einwand der Kl., die neue Wanne sei zum Baden ungeeignet, hält das Gericht nach dem durchgeführten Ortstermin für nicht zutreffend. Zwar mag die alte Wanne größer gewesen sein, doch hält das Gericht auch die neue Wanne mit Außenmaßen von 160 x 70 cm für ausreichend. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die lnnenabmessungen etwas geringer sind, ist ein Baden möglich. Eine Badewanne ist nach Auffassung des Gerichts auch dann zum Baden tauglich, wenn ein Liegen in völlig gestreckter Form bei vollständiger Bedeckung des Körpers mit Wasser nicht möglich ist. Es ist dem Badenden durchaus zuzumuten, zeitweilig die Füße auf den hinteren Wannenrand zu legen bzw. die Beine so abzuwinkeln, daß die Knie aus dem Wasser herausragen. Auch konnte anläßlich der richterlichen lnaugenscheinnahme festgestellt werden, daß die Anbringung der Mischbatterie einem Einsteigen bzw. Umdrehen in der Wanne nicht entgegensteht. Die behauptete Verletzungsgefahr hält das Gericht für abwegig. Ebenso hält das Gericht die maximale Wassertiefe von ca. 30 cm für ausreichend.
Schließlich können die Kl. ihren Anspruch auch nicht daraus ableiten, daß in anderen Wohnungen eine größere Wanne installiert wurde. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die Ausmaße der neuen Badewanne mit den Kl. im einzelnen abgesprochen waren, nicht mehr an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Zuge von Modernisierungsarbeiten hatte der Vermieter das Bad umgebaut. Später beanstandete der Mieter, die neue Badewanne sei kleiner als vorher. Man könne nicht mehr zu zweit baden und man verletze sich an der Badewannenarmatur.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. Mai 2000 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage des Mieters auf Einbau einer größeren Wanne ab. Nach einem Ortstermin hatte der Richter festgestellt, daß auch die neue Wanne zum Baden tauglich war. Offenbar war er sogar selber eingestiegen und hatte sich in der Wanne gewälzt, um nachzuweisen, daß man das tun konnte, ohne sich an der Mischbatterie zu verletzen. Die Klageabweisung hatte er u. a. damit begründet, daß bei Vermietung einer Wohnung mit Bad, wenn der Mietvertrag dazu nichts weiter sage, keine Badewanne von einer bestimmten Größe, sondern eben nur eine zum Baden taugliche gemietet habe. Die Begründung muß man nicht unbedingt nachvollziehen, richtig ist das Urteil jedoch schon deshalb, weil nach dem Gesetz Maßnahmen zur Einsparung von Wasser eine Modernisierungsmaßnahme sind. Und eine kleinere Wanne spart.