Kein Anspruch des Mieters auf Videokamera im Treppenhaus
BGB §§ 554 a Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Mieters auf Videokamera im Treppenhaus; Genehmigung baulicher Veränderung zu behindertengerechter Nutzung der Mietsache
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein behinderter, in seiner Gehfähigkeit eingeschränkter und bettlägeriger Mieter hat jedenfalls dann keinen Anspruch gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf Genehmigung einer von ihm im Treppenhaus angebrachten Videokameraanlage, wenn er an seinem Bett über eine Wechselsprechanlage und an der Wohnungseingangstür über einen Türspion verfügt.
2. Kein Anspruch des gehbehinderten und bettlägerigen Mieters auf Verbindung von Wohnungsklingel und Telefonanlage.
3. Kein Anspruch des behinderten Mieters auf Installation eines Starkstromanschlusses durch den Vermieter.
4. Kein Anspruch des Mieters auf Verputzen von Kellerwänden.
(Leitsätze 2.-4. von der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) verlangt vom Bekl., einem in seiner Gehfähigkeit eingeschränkten und bettlägerigen Mieter, Beseitigung eines Leuchtstrahlers und Außenspiegels sowie einer Videokameraanlage im Treppenhaus, der Bekl. verlangt widerklagend Verbindung der Wohnungstürklingel mit der Telefonanlage, Herstellung eines Starkstromanschlusses sowie Installation weiterer Stromkreise und die Verputzung der Kellerwände. Die Vorinstanz hat den Bekl. im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und seine Widerklage weitgehend abgewiesen. Das KG beabsichtigt die überwiegende Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat überwiegend keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt - mit Ausnahme des teilweisen Klageantrages zu 2) (Beseitigung der Gegensprechanlage) und des 3. Punktes des Widerklageantrages zu 2) (Zurückräumen des Mobiliars) - den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: [...]
Die Kl. hat gegen den Bekl. gemäß § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des am Außenfensterbrett angebrachten Leuchtstrahlers und Außenspiegels und einen Anspruch darauf, dass der Bekl. es unterlässt, einen derartigen Leuchtstrahler und Außenspiegel anzubringen. Die Kl. ist nicht zur Duldung verpflichtet, insbesondere gibt § 554 a BGB entgegen der Auffassung des Bekl. keinen Anspruch gegen die Kl. auf Genehmigung dieser baulichen Veränderungen. Gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Bekl. hat den Leuchtstrahler und den Außenstrahler nicht angebracht, um eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr zu ermöglichen, sondern er hat diese baulichen Veränderungen vorgenommen, nachdem sich die Übergriffe auf seinen Fuhrpark häuften und das neu lackierte Missionsmobil wiederholt mit Graffiti beschmiert wurde, um sich Beschädigungen und Diebstahlshandlungen zu ersparen.
Die Kl. hat gegen den Bekl. gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Beseitigung der oberhalb der Wohnungstür angebrachten Videokameraanlage sowie einen Anspruch darauf, dass der Bekl. es unterlässt, eine derartige Videokameraanlage zu installieren. Die Kl. ist nicht zur Duldung verpflichtet, insbesondere gibt § 554 a BGB entgegen der Auffassung des Bekl. keinen Anspruch gegen die Kl. auf Genehmigung dieser baulichen Veränderungen. Gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Die von dem Bekl. installierte Videokameraanlage mag für ihn zwar eine Bequemlichkeit darstellen, sie ist aber zur behindertengerechten Nutzung der Wohnung nicht erforderlich. Wenn der Bekl., wie von ihm vorgetragen, bettlägerig sein sollte und etwa 2 Minuten benötigt, um zur Wohnungseingangstür zu gelangen, ist seinem Bedürfnis nach ausreichend schneller Kontaktaufnahme mit Personen, die sich vor der Wohnungstür befinden, durch die vorhandene Wechselsprechanlage ausreichend Genüge getan. Der Bekl. kann unverzüglich Kontakt aufnehmen und sagen, dass er sich auf den Weg zur Wohnungseingangstür macht. Dort kann er sich dann mit Hilfe eines Blicks durch den Türspion, der nach seinem eigenen Vortrag einen doppelt so großen Blickwinkel wie die Videokamera hat, darüber informieren, wer vor der Tür steht.
Der Bekl. hat gegen den Kl. keinen Anspruch auf Verbindung der Wohnungstürklingel mit der Telefonanlage. Er hat auch keinen Anspruch auf Installation einer zusätzlichen Glocke. Zwar hat das Amtsgericht den Bekl. nicht darauf hingewiesen, dass es seinen Vortrag zu der behaupteten Vereinbarung für unsubstantiiert hält, die Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) hat aber nur dann Erfolg, wenn die Pflichtverletzung für das angefochtene Urteil ursächlich war. Daher muss in der Rechtsmittelbegründung angegeben werden, was auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin konkret vorgetragen worden wäre. Eine generalisierende Umschreibung des Tatsachenkomplexes, zu dem näher vorgetragen worden wäre, reicht dafür nicht aus (KG, Urteil vom 2. September 2004 - 12 U 97/03 -; Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 139, Rdnr. 20). Vorliegend hat der Bekl. nicht dargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn das Amtsgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre.
Der Bekl. hat gegen die Kl. keinen Anspruch auf Herstellung eines Starkstromanschlusses, eines weiteren Stromkreises mit 64 A oder zweier Stromkreise mit einer Absicherung von jeweils 25 A und eines Stromkreises mit einer Absicherung von 20 A. Ein derartiger Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Bekl. auch nicht aus § 554 a BGB. § 554 a BGB gibt dem Mieter lediglich einen Anspruch auf Zustimmung zu - von ihm selbst durchzuführenden - baulichen Veränderungen, nicht aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die baulichen Veränderungen selbst durchführt.
Der Bekl. hat gegen die Kl. keinen Anspruch auf Verputzung der Wände des Kellers Nummer 102. Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Kl. aufgrund der in Ziffer 6 Abs. 10 enthaltenen Regelung allenfalls zur Instandsetzung der Wandverputzung, d. h. Reparatur, nicht aber zur kompletten Verputzung aller Wände verpflichtet ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 554 a BGB gibt dem behinderten Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf bauliche Veränderungen, wenn sie für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind. Das Kammergericht stellt an die "Erforderlichkeit" recht hohe Ansprüche. So hat beispielsweise ein eingeschränkt gehfähiger und bettlägeriger Mieter keinen Anspruch, im Treppenhaus eine Videokameraanlage anzubringen, wenn er an seinem Bett über eine Wechselsprechanlage und an der Wohnungseingangstür über einen Türspion verfügt. Das KG stellte zudem auch klar, dass § 554 a Abs. 1 BGB keine Anspruchsgrundlage dafür hergibt, dass der Vermieter behindertengerechte Maßnahmen durchführt. So lehnte das Gericht auch die Forderung des Mieters ab, der Vermieter solle einen Starkstromanschluss herstellen. Der Entscheidung ist auch zu entnehmen, dass Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Verputzung der Kellerwände haben, es sei denn, sie waren verputzt und sind instandsetzungsbedürftig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der eingeschränkt gehfähige und bettlägerige Mieter hatte aus Sicherheitsgründen im Treppenhaus vor seiner Tür eine Videokamera installiert, außerdem auch noch Leuchtstrahler. Der Vermieter (Kläger) verlangte Beseitigung und Unterlassung, der Mieter (Beklagter) widerklagend die Verbindung der Wohnungstürklingel mit der Telefonanlage, Herstellung eines Starkstromanschlusses sowie weiterer Stromkreise und Verputzen der Kellerwände. Das AG hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage im Wesentlichen abgewiesen. Durch Hinweisbeschluss machte das KG deutlich, die Berufung des Beklagten im Wesentlichen abweisen zu wollen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser die baulichen Änderungen (Leuchtstrahler und Außenspiegel am Außenfensterbrett, Videokameraanlage oberhalb der Wohnungstür) rückgängig macht und derartige Installationen auch künftig unterlässt. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu diesen baulichen Veränderungen gemäß § 554 a Abs. 1 BGB (Barrierefreiheit). Diese Vorschrift gebe nur Anspruch auf Zustimmung zu solchen baulichen Veränderungen oder Einrichtungen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich seien. Im konkreten Fall habe der Beklagte die baulichen Veränderungen im Wesentlichen aus Sicherheitsgründen vorgenommen, um es bequemer zu haben. Die Wohnung verfüge über eine Wechselsprechanlage, die Wohnungstür über einen Türspion. Der Mieter habe auch keinen Anspruch auf Verbindung der Wohnungstürklingel mit der Telefonanlage, ebenso wenig einen Anspruch auf Installation einer zusätzlichen Glocke.
Ein Anspruch gegenüber dem Vermieter, dass dieser einen Starkstromanschluss herstellt und weitere Stromkreise lege, habe der Mieter auch nicht. § 554 a BGB gebe dem Mieter nur den Anspruch, selbst erforderliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit durchführen zu dürfen.
Zur vom Mieter verlangten Verputzung der Kellerwände erklärte das Gericht: Darauf habe der Mieter keinen Anspruch; der Vermieter sei allenfalls zur Instandsetzung verputzter Wände, nicht aber zur kompletten Verputzung aller Wände verpflichtet.