Kein Anspruch des Mieters auf Unterlassung oder Minderung wegen elektromagnetischer Strahlungen durch Mobilfunkantennen
BGB § 536
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wenn durch Vorlage der Standortbescheinigung belegt wird, daß elektromagnetische Strahlungen durch eine Mobilfunkantenne nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellen, muß der Mieter substantiiert darlegen, daß die athermischen oder thermischen Wirkungen eine Gesundheitsgefährdung darstellen.
2. Das gilt auch und gerade dann, wenn die Mietwohnung direkt unterhalb der Sendeanlage liegt, da hier die Abstrahlungen im Regelfall nach unten am geringsten sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Kl. haben keinen Anspruch auf Unterbindung des Eindringens von elektromagnetischen Strahlungen, ausgehend von den beiden auf dem Dach des Hauses ... installierten Mobilfunkantennen des D2-Netzes, in ihrer Wohnung gegen die Bekl.
Die Kl. haben nicht substantiiert darlegen können, daß die von den Mobilfunkantennen der Nebenintervenientin ausgehenden Strahlungen die Tauglichkeit der von ihnen gemieteten Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich einschränken, § 537 BGB.
Grundsätzlich können auch außerhalb der Mieträume liegende Gefahrenquellen einen Mangel der Mietsache darstellen (BGH NJW 72, 944 f.). Daß hochfrequente Sendeanlagen auf Grund der von ihnen ausgehenden gepulsten elektromagnetischen Strahlungen eine Gefahrenquelle für die menschliche Gesundheit darstellen, und zwar sowohl durch thermische als auch durch athermische Einwirkungen, steht fest. Diese Tatsache hat ihren Ausdruck gefunden in der Verordnung über elektromagnetische Felder-26. BlmSchV vom 16. Dezember 1996, in der Grenzwerte für die von solchen Anlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder festgelegt werden.
Für die Annahme eines i. S. von §§ 537, 538 BGB relevanten Mangels muß eine konkrete Beeinträchtigung der Mietsache noch nicht eingetreten sein, es reicht vielmehr eine potentielle Gefährdung aus (BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Die begründete Besorgnis, daß ein die Mietsache beeinträchtigender Schaden eintreten werde, besteht sowohl dann, wenn der Zeitpunkt des Schadenseintrittes unbestimmt ist, als auch dann, wenn die Realisierung der Gefahr - wie hier - ungewiß ist (OLG Hamm, ZMR 1987, 267 f.). Erst die dauerhafte Einwirkung von elektromagnetischen Strahlungen mit einer Intensität, wie sie zumindest unmittelbar an den streitbefangenen Mobilfunksendeanlagen vorhanden ist, führt zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich oft erst nach längeren Zeiträumen mit Sicherheit feststellen lassen.
Die Kl. haben jedoch weder dargelegt, in welchem Umfang elektromagnetische Strahlungen gerade von denen von der Nebenintervenientin errichteten beiden Mobilfunksendeanlagen in ihre Wohnung eindringen, noch daß die Stärke des Leistungsflusses grundsätzlich geeignet ist, die von ihnen behaupteten gesundheitlichen Schäden hervorzurufen. Einen Sachmangel stellen die Mobilfunksendeanlagen der Nebenintervenientin nämlich nur dann dar, wenn sie noch konkrete Auswirkungen auf die Mietsache haben. Das von den Kl. eingeholte Gutachten des Baubiologen K. betrifft zum einen nicht die von den über der Wohnung der Kl. installierten Mobilfunksendeanlagen ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen, sondern den Zustand, der vor deren Inbetriebnahme bestand. Die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen K. entsprechen nicht den Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten. Die Quelle für den "Standard der baubiologischen Meßtechnik SBM 2000" hat der Sachverständige nicht angegeben. Die gemessene Leistungsflußdichte liegt nach den Meßergebnissen unterhalb von 0,1 % der Grenzwerte in der 26. BlmSchV. Woraus sich die Einstufungen der Meßwerte in den Bereich zwischen "keine Anomalie" und "extreme Anomalie" bezüglich der athermischen Wirkungen ergeben, ist nicht nachvollziehbar.
Die Lage der Wohnung der Kl. direkt unterhalb der Sendeanlage führt nicht zu dem zwingenden Schluß, daß die Leistungsflußdichte der elektromagnetischen Felder hier besonders stark ist. Im Regelfall sind die Abstrahlungen nach unten am geringsten, so daß eine konkrete Darlegung der in der Wohnung vorhandenen elektromagnetischen Strahlungen erforderlich gewesen wäre.
Auch wenn der Mieter nicht verpflichtet ist, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch einen Sachmangel darzulegen, muß er im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Forschung bezüglich der athermischen Wirkungen der elektromagnetischen Strahlungen sowie der vollständigen Berücksichtigung der Beeinträchtigungen durch die thermischen Wirkungen mit den festgelegten Grenzwerten die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung durch den Aufenthalt in der Mietwohnung begründen. Dazu gehört zumindest der substantiierte Vortrag, in welchem Umfang die Mietsache noch von den Strahlungen erreicht wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 1004, 903 ff. BGB in Verbindung mit dem Besitz der Kl.
Die Zuführung unwägbarer Stoffe, wie sie elektromagnetische Strahlungen darstellen, gilt gemäß § 906 BGB dann als unwesentlich, wenn die auf Grund einer Verordnung gemäß § 48 BlmSchG festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Dies hat die Bekl. durch Vorlage der Standortbescheinigung belegt. Die Kl. haben die Einhaltung der dort angegebenen Voraussetzungen nicht bestritten. Die Kl. haben auch nicht substantiiert dargelegt, daß die in der Verordnung über elektromagnetische Felder festgelegten Grenzwerte nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum mietrechtlichen Anspruch Bezug genommen.
Die Kl. haben zwar ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes zur Minderung des Mietzinses bezüglich der von den Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen, da die Bekl. sowohl das Vorliegen eines Mangels als auch ein Recht zur Minderung bestreitet.
Die Kl. haben jedoch, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, das Vorliegen eines Mangels i. S. von § 537 BGB nicht ausreichend dargelegt. Da die Sendeanlagen erst im Mai 2001 in Betrieb gegangen sind, kann den Kl. ein Minderungsrecht auch frühestens ab diesem Zeitpunkt zustehen.