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Kein Anspruch des Mieters auf Überlassung eines Stellplatzes

BGHVIII ZR 268/0931.10.2010GE 2010, 1614

BGB §§ 241, 242, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Anspruch des Mieters auf Überlassung eines Stellplatzes; mietvertragliche Nebenpflicht; Parkplatz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus dem Wohnraummietvertrag folgt keine Verpflichtung des Vermieters auf Abschluss eines Mietvertrages über einen Stellplatz.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Kl., ist nicht zu beanstanden.

3 Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Bekl. vor, dem Kl. über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-) Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.

4 Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstellplatzes handele es sich um eine Zuweisung „im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses", geht fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag begründet keine (Neben-) Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Bekl. handelt somit auch nicht willkürlich, wenn sie in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.

5 Das Feststellungsbegehren des Kl. läuft damit letztlich auf die Verpflichtung der Bekl. zum Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des Kl. schon deshalb als unbegründet angesehen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit zuwiderläuft. Ob und mit wem die Bekl. einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung.

6 Auch aus § 242 BGB ergibt sich nichts anderes. § 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; ein Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80 -, NJW 1981, 1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Bekl. eine Liste von Mietern führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Kl. auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Liste mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungsinternum der Bekl. darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgeführten Mieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

7 Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden Auskunftsansprüche, da ihr Erfolg die Begründetheit des Feststellungsantrags voraussetzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus dem Wohnraummietvertrag folgt keine Verpflichtung des Vermieters auf Abschluss eines Mietvertrages über einen Stellplatz.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf dem Grundstück des Vermieters befinden sich Garagenstellplätze, die einigen Wohnraummietern durch gesonderten Vertrag überlassen werden. Weil mehr Interessenten als Stellplätze vorhanden sind, führt der Vermieter eine Liste mit den Mietern, die Wert auf einen Abstellplatz legen. Der Mieter ist der Ansicht, dass der Vermieter aufgrund des Wohnraummietverhältnisses verpflichtet sei, ihm einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Hamburg-St. Georg wies die entsprechende Feststellungsklage des Mieters ab, die Berufung zum LG Hamburg blieb erfolglos. Der BGH teilte dem Mieter im Hinweisbeschluss mit, dass die Zurückweisung der Revision beabsichtigt sei. Aus dem Mietvertrag als solchem ergebe sich keine Verpflichtung des Vermieters, einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen, ebenso folge aus dem Vertrag auch keine Nebenpflicht des Vermieters; der könne nach freiem Ermessen bestimmen, mit wem er einen Garagenmietvertrag abschließen wolle. Aus der Tatsache, dass der Vermieter eine Liste mit Interessenten führe, ergebe sich ebenfalls kein einklagbares Recht für den Mieter, weil die Liste lediglich ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes „Verwaltungsinternum" des Vermieters darstelle. Der Mieter nahm daraufhin die Revision zurück.