Kein Anspruch des Mieters auf Satellitenanlage bei Breitbandkabelanschluß
ZPO § 511 a; BGB § 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Mieters auf Satellitenanlage bei Breitbandkabelanschluß; Berufung ohne Rücksicht auf Streitwert
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kein Anspruch auf Installation einer Satellitenanlage bei vorhandenem Anschluß an das Breitbandkabelnetz.
2. Streitwertunabhängige Berufung bei Abweichung von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung ist zulässig, obwohl sie den notwendigen Wert der Beschwer von über 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht erreicht. Die Berufung ist vielmehr gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer zulässig. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts weicht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab und beruht auch auf dieser Abweichung.
Das Amtsgericht stellt in der angefochtenen Entscheidung darauf ab, daß die Kl. die Satellitenschüssel zu dulden habe, weil sie im Vergleich zur vorhandenen Antenne, die den Empfang terrestrisch ausgestrahlter Programme ermöglicht, keine wesentliche ästhetische Beeinträchtigung darstelle. Die Entscheidung des OLG Frankfurt (GE 1992, 871-875 = MDR 1992, 869-870 = NJW 1992, 2490-2492 = WuM 1992, 458460) stellt hingegen ebenso wie die des OLG Naumburg (WuM 1994,17-18 = DWW 1994, 22) darauf ab, daß zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters eine Abwägung stattzufinden habe, wobei der Vermieter in der Regel seine Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne verweigern könne, wenn das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sei. Von diesen Entscheidungen weicht das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung ab. Nach beiden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen ist eine Abwägung zwischen dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters einerseits und dem Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit andererseits vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt GE 1992, 871, 873; OLG Naumburg WuM 1994,17). Mit diesen Entscheidungen setzt sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung jedoch nicht auseinander, da es keine Abwägung im vorgenannten Sinne vornimmt. Entscheidend soll nach der angefochtenen Entscheidung sein, daß trotz Vorhandenseins der Satellitenantennenanlage keine ernsthaft ästhetische Beeinträchtigung bestehen soll. [...]
II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Satellitenantennenanlage gegen die Bekl. nach den Grundsätzen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (sog. pVV) zu. Die Kl. braucht die Satellitenantennenanlage nicht zu dulden, weil der Eingriff in das Eigentum der Kl. nicht (mehr) durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist und die Bekl. keinen entsprechenden Anspruch auf Duldung der Anlage gegen die Kl. hat.
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien ist insbesondere zu berücksichtigen, daß das Haus über einen Anschluß an das Breitbandkabelnetz verfügt. Ausgehend von der Entscheidung des OLG Frankfurt kommt schon aus diesem Grund ein Anspruch der Bekl. gegen die Kl. auf Duldung der Satellitenantennenanlage, der dem Anspruch auf Entfernung einredeweise entgegengesetzt werden könnte, nicht in Betracht (vgl. a. a. O., S. 873). Auch die übrigen Voraussetzungen, die das OLG Frankfurt in dieser Entscheidung aufgestellt hat, liegen nicht vor. Allein die Möglichkeit, über eine Satellitenantennenanlage noch mehr Programme als über das Breitbandkabelnetz zu empfangen, rechtfertigt deren Anbringung nicht (vgl. OLG Naumburg, a. a. O.).
Soweit die Bekl. einwendet, ihr sei der Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu kostspielig, dringt sie auch damit nicht durch: Die mit einem Anschluß an das Breitbandkabelnetz verbundenen Kosten stellen aufgrund der zitierten OLG-Entscheidungen keine abwägungsrelevante Tatsache dar, weshalb sie außer Betracht zu lassen sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Daß ein (deutscher) Mieter keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne hat, wenn das Haus an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, ist auch durch Rechtsentscheide hinlänglich geklärt. Gleichwohl hielt das Amtsgericht Spandau wegen fehlender ästhetischer Beeinträchtigung des Hauses den Vermieter dazu verpflichtet, die Satellitenschüssel zu dulden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. Juni 2000 hob das Landgericht Berlin diese Entscheidung auf, denn trotz des geringen Streitwerts war die Berufung zulässig. Immer dann, wenn ein Amtsrichter von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, kann sein Urteil angefochten werden. Diese erweiterte Berufungsmöglichkeit sollte daher beachtet werden, wenn etwa bei Fragen der Hundehaltung oder der Betriebskostenabrechnung aus grundsätzlichen Erwägungen eine Entscheidung des Amtsgerichts nicht hingenommen werden soll.