Kein Anspruch des Mieters auf Rücknahme einer Abmahnung des Vermieters
BGB §§ 823 Abs. 1, 104
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kein Anspruch des Mieters auf Rücknahme einer Abmahnung des Vermieters; Beleidigung und Beschimpfungen des Hauswarts; Meinungsäußerungsfreiheit; Ehrverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es besteht keine nebenvertragliche Verpflichtung des Vermieters, eine dem Mieter erteilte Abmahnung zurückzunehmen, solange diese im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit sachlich gefasst und nicht offensichtlich mutwillig ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Mieterin) begehrt von der Bekl. die Rücknahme einer Abmahnung und deren Entfernung aus ihrer Mieterakte. Die Abmahnung war erfolgt, weil die Bekl. und ihre Tochter den Hauswart der Bekl. beschimpft und ihm obszöne Gesten gezeigt haben sollen. Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Beseitigungsanspruch der Kl. besteht weder aufgrund der mietvertraglichen Sonderbeziehung der Parteien, noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Es besteht keine nebenvertragliche Verpflichtung der Vermieterin, eine Abmahnung zurückzunehmen, solange diese - wie vorliegend - im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit sachlich gefasst und nicht offensichtlich willkürlich ist (vgl. AG Luckenwalde, WuM 2000, 673). Anders als im Arbeitsrecht kommt einer ggf. unberechtigten Abmahnung noch kein eigenständiger Nachteil für den von ihr Betroffenen zu, vielmehr dient eine mietvertragliche Abmahnung neben der ihr zukommenden Warnfunktion allein dazu, darauf vermieterseits ggf. später eine Kündigung stützen zu können. Während des bestehenden Mietverhältnisses kommt der Abmahnung damit keine den Mieter schädigende Wirkung zu; im Falle einer später darauf gestützten Kündigung kann die Berechtigung der Abmahnung im Räumungsprozess geklärt werden. Einen Rechtsanspruch, die (Un-) Richtigkeit des Vorwurfes bereits vorher zu klären, hat die klagende Mieterin nicht. Für einen entsprechenden Feststellungsantrag fehlte es sowohl an einem Feststellungsinteresse als auch an einem allein auf die Abmahnung bezogenen eigenständigen Rechtsverhältnis, so dass eine Feststellungsklage bereits unzulässig wäre (vgl. LG Berlin, GE 1996,1243; AG Münster, WuM 2006, 456).
Offen gelassen werden kann insoweit, inwieweit der von der Bekl. in der Abmahnung geäußerte Vorwurf den Tatsachen entspricht, oder ob die Kl. dadurch in ihrer Ehre verletzt wird. Denn § 823 Abs. 1, 1004 BGB begründen ebenfalls keinen Beseitigungsanspruch der Kl. wegen einer von ihr behaupteten, beklagtenseits bestrittenen Ehrverletzung. Soweit die BekI. ggf. durch die Abmahnung gegenüber der Kl. zu Unrecht den Vorwurf beleidigenden Verhaltens erhoben haben sollte, handelte es sich insoweit um eine Meinungsäußerung direkt gegenüber der betroffenen Partei - nämlich in der der Mieterin persönlich übersandten Abmahnung, die außerdem in den internen Mietunterlagen der Vermieterin aufbewahrt wird -, für deren Beseitigung das Zivilrecht in diesem unmittelbaren Verhältnis regelmäßig keinen Beseitigungsanspruch mit Genugtuungsfunktion vorsieht (vgl. BGH, BGHZ 10, 104).
Soweit - die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt -, der Hauswart der Bekl. gegenüber Dritten erklärt haben sollte, dass die KI. wegen beleidigenden Verhaltens abgemahnt worden sei, handelte es sich dann zwar um eine auch an Dritte gerichtete Erklärung und damit eine grundsätzlich schützenswerte Rechtsposition der Kl., diese wäre jedoch nicht durch die klägerseits beantragte Beseitigung der Abmahnung mittels Rücknahme und Entfernung möglich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat ein Vermieter einem Mieter eine Abmahnung erteilt, besteht kein nebenvertraglicher Anspruch des Mieters, dass der Vermieter die Abmahnung zurücknimmt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin wurde vom Vermieter abgemahnt, weil sie den Hauswart beschimpft und beleidigt hatte. Die Mieterin verlangte Rücknahme der Abmahnung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach AG Neukölln besteht keine Verpflichtung des Vermieters, eine Abmahnung zurückzunehmen, die sachlich gefasst und nicht willkürlich ist. Eine Abmahnung habe nur Warnfunktion um etwa später eine Kündigung darauf stützen zu können. Dann könne die Berechtigung im Räumungsprozess geklärt werden.