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Kein Anspruch des Mieters auf nachträgliche Installation einer Kellerbeleuchtung

LG Berlin67 S 172/0203.06.2002GE 2002, 1060; HE 2002, 288

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter einen Kellerverschlag ohne Beleuchtung und Stromzufuhr in einem Altbau gemietet, kann er nicht nachträglich Installation einer Lampe und einer Steckdose vom Vermieter verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die von ihm begehrte Verurteilung der Bekl. zur erstmaligen Herstellung einer Beleuchtung seines Kellers. Denn die Pflicht der Bekl., die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, begründet keine Pflicht zur Herstellung der o. g. Einrichtung in dem überlassenen Kellerraum. Dieser Kellerraum ist unstreitig seit Beginn des Mietverhältnisses ohne eigene Lichtquelle und ohne Möglichkeit zur Entnahme von elektrischem Strom ausgestattet. Er wird durch die in dem Durchgang befindliche Beleuchtung, die durch in den zum Gang mit Latten und Maschendraht abgegrenzten Raum fällt, erhellt, wobei die Beleuchtung im hinteren Teil des Kellerraums aufgrund von dessen Tiefe unstreitig schwach ist. Gleichwohl besteht keine Verpflichtung der Bekl. zur Installation einer Lampe, denn der Raum ist dem Kl. als Teil der Mietsache in diesem Zustand vermietet worden. Eine nachträgliche Verbesserung kann er nicht verlangen.

Die begehrte Herstellung einer Beleuchtungsquelle in dem mitvermieteten Kellerverschlag ergibt sich auch nicht daraus, daß anderenfalls eine Nutzung unmöglich wäre. Zwar hat der Kl. vorgetragen, daß er Schwierigkeiten habe, dort gelagerte Schrauben und Werkzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit aufzufinden, doch räumt er gleichzeitig ein, daß dies der Fall ist, wenn er keine weitere Lichtquelle in Form einer Taschenlampe oder Kerze bei sich führe. Angesichts der Nutzung des Kellers durch den Kl. zur Lagerung von Materialien für Heimwerkerbedarf mag er - insbesondere angesichts der geringen Unterschiede zwischen den einzelnen Schrauben und Nägeln - auf eine stärkere Beleuchtung angewiesen sein, doch führt diese besondere Nutzung durch den Kl. nicht zu einem Anspruch auf Installation einer Lichtquelle. Die Bekl. hat vorgetragen, daß der streitgegenständliche Keller zur Nutzung als Abstellmöglichkeit außerhalb der Wohnung diene, wofür auch die Abgrenzung der Räume durch Latten und Maschendraht spricht. Daß der Kl. in seinem Keller Handwerksmaterialien lagert, mag dem vereinbarten Nutzungszweck durchaus entsprechen. Dies bedeutet aber nicht, daß er Anspruch darauf hat, diese Materialien auch innerhalb des Kellers jederzeit sortieren und einzelne Objekte von geringer tatsächlicher Größe aussondern zu können, ohne sich einer mitgeführten Lichtquelle zu bedienen. Der streitgegenständliche Kellerraum ist auch nach dem Vertrag nicht zu einem solchen Zweck überlassen worden, was sich schon daraus ergibt, daß für ihn ein gesonderter Mietzins, wie häufig für Hobbyzwecke zu nutzende Räumlichkeiten vereinbart, gerade nicht verlangt wird.

Anders als der Kl. meint, ist es zumutbar, wenn er zum Auffinden einzelner Gegenstände in seinem Kellerraum eine weitere Beleuchtungsquelle nutzt. Wieso darin eine Unzumutbarkeit liegt, ist nicht ersichtlich, da die vom Kl. geschilderte Situation gerade auf seiner besonderen Nutzung des Kellerraum beruht.

Die weitere Behauptung des Kl., es bestehe eine erhebliche Unfallgefahr bei der Benutzung, ist unsubstantiiert. Denn die potentielle Unfallgefahr in einem Kellerraum hängt nicht nur von der Beleuchtung ab, sondern auch von weiteren Faktoren wie dem dort gelagerten Gut und dessen Art der Aufbewahrung, z. B. der Standfestigkeit etwaiger Regale. Soweit der Kl. meint, eine individuelle Kellerbeleuchtung entspreche dem Standard für Neubauten, ist dies nicht anhand der entsprechenden Regelungen nachgewiesen. Insbesondere ist auch nicht vorgetragen, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Haus um einen Neubau handelt.

Der Vortrag des Kl., daß ein Versicherungsschutz durch die von ihm abgeschlossene Hausratsversicherung nicht bestehe, weil der Zugang zu dem Kellerraum nur durch Holzlatten und Maschendraht sowie ein Vorhängeschloß gesichert sei, ist nicht hinreichend substantiiert. Aus den vorgelegten Versicherungsbedingungen läßt sich lediglich entnehmen, daß Versicherungsort die im Vertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers und zur Wohnung gehörende Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück seien. Der vom Kl. vorgetragene Versicherungsausschluß ergibt sich daraus nicht.

Ein Anspruch auf die ebenfalls begehrte Installation einer Steckdose zur Entnahme von Strom für die vom Kl. in seinem Klageentwurf vom 31. Mai 2001 selbst genannten Arbeiten, wie Bohren oder mit einer kleinen Stichsäge schneiden, besteht nicht, da auch insoweit ein derartiger Gebrauch des Kellerraums nicht vertraglich vereinbart ist.

Inwieweit der Kl. möglicherweise einen Anspruch gegen die Bekl. auf Duldung der begehrten Maßnahmen bei eigener Finanzierung der sach- und fachgerechten Installation hat, war nicht zu entscheiden, da dies vom Kl. nicht - auch nicht hilfsweise - begehrt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter schuldet die Gebrauchsüberlassung der Mietsache nur in dem Zustand, in dem sich die Mietsache bei Vertragsabschluß befindet, sofern nicht ein offensichtlicher Mangel vorliegt. Das gilt zum Beispiel auch für Ausstattungsmerkmale wie Beleuchtung des Kellers.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte einen Kellerverschlag ohne eigene Beleuchtung gemietet. Dort lagerte er Bastelmaterial wie Nägel und Schrauben. Mit der Begründung, er könnte diese Materialien im Dämmerlicht nicht auseinanderhalten, verlangte er vom Vermieter nachträgliche Installation einer Lampe und einer Steckdose.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 3. Juni 2002 versagte das Landgericht Berlin dem Mieter Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, da der Vermieter nicht verpflichtet sei, nachträglich eine Lampe zu installieren. Entscheidend sei, daß bei Vertragsschluß keine Kellerbeleuchtung vorhanden gewesen sei. Eine nachträgliche Verbesserung könne der Mieter nicht verlangen. Wenn der Mieter eine weitere Beleuchtungsquelle wolle, könne er sich möglicherweise auf eigene Kosten diese installieren lassen.

Wahlweise könne der Mieter auch eine Taschenlampe oder Kerze mit sich führen, um seine Materialien zu sortieren.