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Kein Anspruch des Mieters auf Modernisierung

AG Schöneberg15 C 747/8603.03.1987unveröffentlicht

§ 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Anspruch des Mieters auf Modernisierung; Gegensprechanlage, mithörsichere; Trockenboden-Beleuchtung; Zugangstreppe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kein Anspruch des Mieters auf Umbau einer vorhandenen Gegensprechanlage zu einer mithörsicheren Gegensprechanlage.

2. Kein Anspruch des Mieters auf Anbringung einer Trockenboden Beleuchtung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Mieter) sind seit 1969 Mieter im Hause der Bekl. Ihre Wohnung ist seit März 1986 mit einer nicht mithörsicheren Gegensprechanlage ausgestattet. Die Kl. verlangen die Anbringung einer Mithörsperre. Außerdem verlangen sie die Beleuchtung des mitvermieteten Trockenbodens und die Beleuchtung des Zugangs zu ihm. Die Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Für das Begehren der Kl. fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

Das Verlangen der Kl. zielt letztlich darauf, die Wohnung in einen nach ihrer Auffassung besseren, zeitgemäßeren Zustand zu versetzen, als sie derzeit ist. Ein auf die Vornahme derartiger Verbesserungsmaßnahmen gerichteter Anspruch der Mieter besteht regelmäßig nicht.

Eine Verletzung von Persönlichkeitsgrundrechten der Kl. ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn es steht ihnen frei, die Wohnung genauso weiterzubenutzen, wie dies seit 1969 geschehen ist. Denn sie müssen die eingebaute, nicht mithörsichere Gegensprechanlage nicht betätigen. Es ist ihnen vielmehr unbenommen, so wie bisher, auf das Klingeln eines Besuchers hin zur Haustür zu gehen und ihn einzulassen.

Ebensowenig können die Kl. die Anbringung einer Beleuchtung auf dem Trockenboden und auf der Zugangstreppe zu ihm verlangen. Auch hier gibt es keine Anspruchsgrundlage.

Die Auslegung der entsprechenden, auf den Trockenboden bezüglichen Vorschriften des Mietvertrages ergibt, daß dieser den Kl. nur in dem Rahmen zur Verfügung gestellt werden sollte, wie er auch gefahrlos zugänglich ist, d. h. nur zu den Zeiten, da durch das Tageslicht eine ausreichende Beleuchtung stattfindet.

Zutreffend weist die Bekl. darauf hin, daß sich auf den weitaus meisten Trockenböden des Berliner Miethausbestandes keine Beleuchtung befinden dürfte.