Kein Anspruch des Mieters auf Einbau eines neuen Hausgeräteendverstärkers nach Kabelumbau und Programmwegfall
BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Können nach einer Umstellung der Telekom verschiedene Fernsehsender im Kabelnetz mit dem vorhandenen Hausgeräteendverstärker nicht mehr empfangen werden, hat der Mieter keinen Anspruch auf Installation eines neuen Verstärkers.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Bekl. nicht gemäß § 536 BGB verpflichtet, dem Klagebegehren zu entsprechen, da kein Fehler der Mietsache im Sinne von § 537 I BGB dargetan ist. Ein Fehler oder Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache, diese Abweichung muß die Tauglichkeit zu dem von den Vertragspartnern konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch mindern. Zwar schuldet die Bekl. als jetzige Vermieterin den Erhalt des vorhandenen Kabelanschlusses im gebrauchsfähigen Zustand gemäß § 536 I BGB, auch wenn der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, daß die Kl. einen Anspruch auf Nutzung eines Kabelanschlusses haben. Unstreitig war aber bereits bei Anmietung der streitgegenständlichen Mietsache in dem Gebäude in der B.-Str. in Berlin ein Hausgeräteendverstärker mit einer Übertragungsbreite von 450 MHz installiert und mit dem Kabelanschluß in der Wohnung der Kl. verbunden, so daß die Nutzung dieses Anschlusses zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dazugehört. Die Nutzung des vorhandenen Anschlusses ist aber unverändert möglich, der Anschluß ist auch unstreitig unverändert funktionstüchtig, so daß insoweit kein Mangel vorliegt, auch wenn sich die Sender, die die Kl. nunmehr innerhalb der vorhandenen Übertragungsbreite empfangen können, geändert haben. Denn ebenfalls unstreitig ist, daß die Telekom im Sommer 2000 ihr Netz auf eine Übertragungsbreite von 862 MHz umgestellt hat und die Belegung der einzelnen Kanäle verändert hat mit der Folge, daß die Sender, die nunmehr auf Kanälen außerhalb 450 MHz liegen, in dem streitgegenständlichen Mietshaus über den vorhandenen Kabelanschluß nicht mehr empfangen werden können. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Mangel der Mietsache dar, sondern eine Veränderung von außerhalb der Mietsache liegenden Umständen, für die die Bekl. nicht gemäß § 536 I BGB haftet. Die Kl. wissen selbst, daß die Bekl. keinen Einfluß auf die Belegung der Kanäle nehmen kann, und verlangen folgerichtig, daß die Bekl. einen neuen Hausgeräteempfänger mit einer größeren Reichweite als der vorhandenen installiert. Mit einer derartigen Ausstattung haben sie ihre Wohnung aber nicht angemietet, so daß sie darauf auch keinen vertraglichen Anspruch haben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn den Kl. bei Anmietung der Wohnung im Sinne von § 537 Il BGB zugesichert worden wäre, daß der vorhandene Kabelanschluß für den Empfang bestimmter Sender geeignet ist; dies ist aber nicht ersichtlich. Allein der Umstand, daß die Kl. auf den Empfang bestimmter Sender besonderen Wert legen, reicht für eine Haftung der Bekl. nicht aus. Die Klage ist daher abzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen neuen Hausgeräteendverstärker, wenn nach einem Kabelumbau durch die Telekom weniger Programme empfangen werden können - meint jedenfalls das AG Mitte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnung war mit Kabelanschluß vermietet worden. Nachdem die Telekom ihr Netz auf einen anderen Frequenzbereich umgestellt hatte, waren mit dem vorhandenen Hausverstärker einige Sender nicht mehr zu empfangen (Eurosport, MTV, VIVA). Dazu hätte es des Einbaus eines neuen Verstärkers bedurft, den die Mieter forderten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 11. April 2001 wies das AG Mitte die Klage ab und meinte, es liege kein Mangel der Mietsache vor, da die Nutzung des vorhandenen Anschlusses unverändert möglich sei und der Vermieter für die Umstellung durch die Telekom nicht hafte.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil ist zweifelhaft. Mißverständlich ist schon der Hinweis des Gerichts, Umstände außerhalb der Mietsache könnten die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nicht berühren. Das Gegenteil ist richtig, denn der Mieter hat zum Beispiel einen Anspruch gegen den Vermieter, daß dieser gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch Mitmieter oder durch eine rechtswidrige Baustelle auf dem Nachbargrundstück vorgeht. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört (Soll-Zustand), ist grundsätzlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu beurteilen. Im Ergebnis ist das Urteil aber richtig. Der Einbau eines neuen Verstärkers wäre eine unvertretbare Maßnahme (§ 3 Abs. 1 MHG), die der Vermieter als Modernisierungsmaßnahme behandeln darf und sich nicht als Instandsetzung anrechnen lassen muß.