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Kein Anspruch des Mieters auf Blumenkasten vor dem Fenster

AG Schöneberg13 C 367/0011.10.2001GE 2001, 1678

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch des Mieters auf Blumenkasten vor dem Fenster; Widerruf einer Duldung nur mit sachlichem Grund

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Abstellen eines Blumenkastens auf dem Fensterblech außerhalb der Wohnung stellt eine Sondernutzung dar, auf die der Mieter keinen Anspruch hat.

2. Hat der Vermieter die Sondernutzung jahrelang geduldet, kann er Entfernung des Blumenkastens nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet, denn die Bekl. sind zur Nutzung der Fensterbleche außen durch Abstellung von Blumenkästen nicht berechtigt, und die Kl. können somit nach § 823 BGB Beseitigung der seitens der Bekl. dort abgestellten Blumenkästen verlangen. Die Nutzung des außerhalb der Wohnung befindlichen Fensterbretts stellt eine Sondernutzung dar, da dieses nicht mitvermietet ist und nicht zur Wohnung gehört. Eine dahingehende Ortsüblichkeit in Berlin besteht nicht. Allenfalls dann, wenn seitens des Vermieters entsprechende Vorrichtungen im Außenbereich zur Aufnahme von Blumenkästen installiert sind, gelten diese Vorrichtungen als zur Nutzung mitvermietet. Auch der Umstand, daß das Abstellen von Blumenkästen auf den Fensterbänken durch andere Mieter in den letzten Jahren widerspruchslos hingenommen wurde, rechtfertigt nicht die Verpflichtung des Vermieters, sämtlichen Mietern die Nutzung der Blumenkästen im Außenbereich zu genehmigen. Eine ausdrückliche Genehmigung, die nur unter besonderen Voraussetzungen widerufbar wäre, wird seitens der Bekl. nicht vorgetragen und kann auch in Form einer stillschweigenden Genehmigung durch längerfristige Duldung vorliegend nicht angenommen werden, da die Bekl. erst seit März 1999 Mieter der Wohnung sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob der Mieter auch außen vor dem Fenster Blumenkästen anbringen darf, ist zweifelhaft (siehe GE 2001, 1372). Das Amtsgericht Schöneberg verneint die Frage, meint allerdings, wenn ein Vermieter über Jahre gegen diese "Sondernutzung" nicht eingeschritten sei, dürfe er sie nur widerrufen, wenn Gründe vorlägen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterinnen verlangten von den Mietern Entfernung von Blumenkästen, die auf dem Fensterblech angebracht waren, und beriefen sich darauf, daß die Gefahr des Herunterfallens bestehe und Schäden an der Hauswand und am Fensterblech zu befürchten seien. Der eine Mieter hatte seit 1991 mit Duldung der Vermieterinnen Blumenkästen außen angebracht, der andere Mieter war erst 1999 eingezogen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 stellte das Amtsgericht Schöneberg fest, daß es sich um Sondernutzung handele, auf die der Mieter keinen Anspruch habe. Wenn aber der Vermieter diesen Zustand jahrelang dulde, könne er nur aus konkretem Grund eine solche Sondernutzung widerrufen. Da hier die Gefahr des Herunterfallens durch Befestigung der Blumenkästen nicht mehr bestehe und sonstige Schäden nicht zu befürchten seien (Verschließen der Wasserlöcher), sei der Mieter weiter zur Nutzung berechtigt. Diese Auffassung wird vom Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 6. Juli 2001 bestätigt. Im zweiten Fall, in dem der Mieter erst kurz vorher eingezogen war, kam eine stillschweigende Duldung nicht in Betracht, so daß der Mieter zur Entfernung der Blumenkästen verurteilt wurde. Auf das Gleichbehandlungsgebot (§ 242 BGB), das in Prozessen zur Genehmigung einer Hundehaltung immer wieder eine Rolle spielt (wenn Mieter A einen Hund halten darf, muß das für Mieter B auch gelten), wird in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht eingegangen.