veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kein Anspruch des Mieters auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne oder auf Minderung

AG Lichtenberg9 C 59/0106.07.2001unveröffentlicht

BGB §§ 536, 862, 823

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne, die die Grenzwerte der 26. Bundesemissionsschutzverordnung weit unterschreitet.

2. Die dauernde Angst vor Gesundheitsschäden berechtigt nicht zur Mietminderung, wenn sie bloß individuell empfunden objektiv aber nicht verifizierbar ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind aufgrund schriftlichen Vertrags vom 21. Oktober 1997 seit 1. November 1997 Mieter der ..., deren Vermieterin die Bekl. durch gesellschaftsrechtliche Umwandlung der Vertragspartnerin wurde.

Die Streitverkündete errichtete im Juni 2000 auf dem Dach des Hauses - über der Mietwohnung der Kl. - eine Richtfunksendeanlage für das von ihr betriebene Mobilfunknetz. Die Kl. teilten der Hausverwalterin durch Schreiben vom 17. August 2000 mit, daß sie mit sofortiger Wirkung von ihrem Mietminderungsrecht Gebrauch machten, weil durch die Mobilfunkstrahlung bereits Schlafstörungen und Angst um wissenschaftlich erwiesene, gesundheitliche Schäden ausgelöst worden seien. Die Hausverwalterin widersprach mit Schreiben vom 30. August 2000 der Mietminderung mit der Begründung, daß keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse über gesundheitliche Schäden durch die Antenne vorlägen. (...)

Die Kl. verfolgen im vorliegenden Rechtsstreit ihr Begehren auf Beseitigung des Mobilfunksenders und Feststellung der Berechtigung einer 20 %igen Mietminderung weiter und meinen, die Überschreitung der Grenzwerte könne dahingestellt bleiben, da die begründete Furcht vor Gesundheitsschäden zur Begründung der Klage genüge. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. (...)

Die Klage ist weder hinsichtlich der mit dem Hauptantrag verfolgten Beseitigung der Sendeanlage noch bezüglich der mit dem Hilfsantrag begehrten Untersagung des Sendebetriebs begründet.

Ein Anspruch sowohl aus vertraglicher Grundlage nach §§ 536, 538, 249 BGB als auch aus gesetzlicher Grundlage nach §§ 862, 858 BGB oder auch nach § 823 BGB wäre nur gegeben, wenn der Gebrauch bzw. der Besitz an der Mietwohnung der Kl. durch den Sendebetrieb bei Anwendung eines objektiven Maßstabs beeinträchtigt wäre. Dies ist nicht der Fall.

Der anzuwendende objektive Maßstab ist dabei der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 BlSchG beruhenden, dem Gesundheitsschutz dienenden (vgl. Determann NVerZ 97, 652) Verordnung elektromagnetische Felder, 26. BlmSchV (BGBl. 1996 I, 1966) zu entnehmen, die am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist und für den den Mobilfunk betreffenden Hochfrequenzbereich Grenzwerte festsetzt, die im wesentlichen denen der DINVDE 0848, Teil 2, 1991 entsprechen, die vorher für Mobilfunkanlagen gefordert worden waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 97, 2509) sind die Fachgerichte an die in der Bundesimmissionschutzverordnung geregelten Grenzwerte gebunden.

Diese Grenzwerte werden durch die von der Streitverkündeten über der Mietwohnung der Kl. installierte Mobilfunkanlage weit unterschritten. Den diesbezüglichen Vortrag der Bekl. und Streitverkündeten, der durch Vorlage der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 22. Dezember 2000 belegt worden ist, haben die Kl. nicht substantiiert bestritten.

Bei dieser Sachlage kann von einer gesundheitlichen Unverträglichkeit der Sendeanlage als Voraussetzung für das Begehren der Kl., diese zu beseitigen, hilfsweise außer Betrieb zu setzen, nicht ausgegangen werden.

Allein auf die Furcht vor etwaigen Gesundheitsschäden können die Kl. die Klage nicht mit Erfolg stützen, da sich die von der Kl. nach ihrer Schilderung empfundene Angst mit Schlafstörungen und allgemeinen Unwohlsein angesichts der Unterschreitung der Grenzwerte in keiner Weise objektivieren läßt. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse darüber, daß etwa die Grenzwerte der 26. BlmSchV zur Gesundheitsvorsorge unzureichend seien, liegen nicht vor (vgl. auch den Bericht MM 01, 67).

Soweit die Kl. vorprozessual auch Funktionsstörungen von Geräten in ihrer Wohnung auf den Betrieb der Sendeanlage zurückgeführt haben, fehlt es an jeglicher Konkretisierung derartiger Störungen und ihres Ursachenzusammenhangs mit dem Sendebetrieb.

2. Die Klage auf Feststellung einer Berechtigung der Kl. zur Mietminderung um 20 % ist unbegründet.

Eine Mietminderung nach § 537 BGB wäre nur gegeben, wenn die Geeignetheit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch des Wohnens durch den Betrieb der Sendeanlage mehr als nur erheblich beeinträchtigt würde. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

Eine objektive Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Sendeanlage liegt nicht vor, da durch deren Betrieb die insoweit verbindlichen Grenzwerte der 26. BlmSchV unstreitig weit unterschritten werden.

Die von der Kl. angeführte Angst vor Gesundheitsschäden durch den Sendebetrieb, verbunden mit den dargelegten Schlafstörungen und allgemeinem Unwohlsein, wäre entgegen der vom Amtsgericht im Urteil vom 30. März 1998 (432 C 7381/95) - GE 2000, 1692 = WuM 99, 111 = MDR 98, 645 - vertretenen Ansicht nur geeignet, eine Mietminderung zu begründen, wenn die befürchtete Gesundheitsgefahr wissenschaftlich verifizierbar wäre (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 87, 968). Dies ist aber nicht der Fall, da wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse des Inhalts, daß der Betrieb eines Mobilfunksenders auch dann gesundheitsschädigend sei, wenn die Grenzwerte der 26. BlmSchV eingehalten werden, bisher nicht vorliegen.

Die dauernde Angst vor Gesundheitsschäden durch den Senderbetrieb, verbunden mit den dargelegten Schlafstörungen und allgemeinem Unwohlsein wäre entgegen der vom Amtsgericht München im Urteil vom 30. März 1998 (432 C 7381/95) - GE 2000, 1692 = WuM 99, 111 = MDR 98, 645 - vertretenen Ansicht nur geeignet, eine Mietminderung zu begründen, wenn die befürchtete Gesundheitsgefahr wissenschaftlich verifizierbar wäre (vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 87, 968). Dies ist aber nicht der Fall, da wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse des Inhalts, daß der Betrieb eines Mobilfunksenders auch dann gesundheitsgefährdend sei, wenn die Grenzwerte der 26. BlmSchV eingehalten werden, bisher nicht vorliegen.

Die dauernde Angst vor Gesundheitsschäden mag zwar zu Krankheiten führen können; als Mietminderung kann sie aber nur anerkannt werden, wenn sie auf einer objektiv begründeten Ursache beruht (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 25. Juli 1996 - 3 S 284/95 -, Amtsgericht Trauenstein, Urteil vom 15. März 1999 - 310 C 2158/98 - Amtsgericht Köln, Urteil vom 22. September 1993 - 213 V 77/99 - ZMR 94, 369). Hieran fehlt es bei der gegebenen Sachlage, ohne daß geklärt zu werden braucht, ob die Sendeanlage erst am 31. August 2000 und damit zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb genommen wurde, als die Kl. durch Schreiben vom 17. August 2000 aus Angst vor gesundheitlichen Schäden über Schlafstörungen klagte, somit also bereits aus diesem Grunde ein Ursachenzusammenhang zwischen Senderbetrieb und Angstzuständen ausscheiden würde.

Die bloß individuelle empfundene, objektiv aber nicht verifizierbare Angst vor gesundheitlichen Schäden genügt nicht dem für eine Mietminderung erforderlichen Begriff eines Fehlers der Mietsache (§ 537 BGB), der verbal sowie nach Sinn und Zweck unzweifelhaft auf einen objektiven Inhalt hindeutet. Objektiv liegt aber eine Beeinträchtigung des Mietobjekts durch den Senderbetrieb bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte nicht vor, ohne daß es insoweit darauf ankäme, ob die unmittelbar unter der Senderanlage befindliche Mietwohnung der Kl. überhaupt von der im wesentlichen horizontal wirkenden Strahlung erreicht wird. (...)