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Kein Anspruch des Mieters auf behördliches Einschreiten gegen Mobilfunkanlage

OVG Lüneburg1 O 2761/0019.01.2001unveröffentlicht

Niedersächsische Bauordnung § 89

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV erscheint der Eintritt gesundheitlicher Nachteile nach derzeitigem Erkenntnisstand derart unwahrscheinlich, daß ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden darf.

2. Die geplante Novellierung dieser Grenzwerte soll nicht neuere wissenschaftliche Erkenntnisse umsetzen, sondern die unterschiedlichen Grenzwerte in der EU harmonisieren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Mieter einer Wohnung in dem im Rubrum genannten Gebäude. Die Wohnung befindet sich im 10. Obergeschoß. Darüber ist das Flachdach des Gebäudes. Auf diesem hat die Beigeladene mit Zustimmung des Eigentümers der Wohnung eine Mobilfunksendeanlage aufstellen lassen. Der Kl. begehrt von der Bekl., hiergegen bauaufsichtsbehördlich einzuschreiten, weil die Anlage mit elektromagnetischen Strahlen bei ihm zu Gesundheitsstörungen führe. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluß abgelehnt. Dagegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Zulassungsantrag des Kl. Dieser hat keinen Erfolg. (...)

Auch in Anerkennung dieser Gesichtspunkte sind hinreichende Erfolgsaussichten, welche allein die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu rechtfertigen vermöchten, nicht zu erkennen. Ermächtigungsgrundlage kann nur § 89 Abs. 1 NBauO sein. (...)

Abwehrrechte kann der Kl. als Mieter geltend machen, soweit die Beeinträchtigung immaterieller Werte wie namentlich von Leben und Gesundheit droht. Abzustellen ist dabei indes nicht auf die besondere persönliche Disposition. Bei Nachbarschutz ist auf Durchschnittspersonen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v 5.3.1984 - 4 B 20 84 -, NVwZ 1984, 647; Urt. v 23.9.1999 - 4 C 6 98 -, BVerwGE 109, 314 = ZMR 2000, 128). Das gilt ungeachtet des Umstandes, daß der Kl. seine Abwehrrechte u. a. aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleiten trachtet. Denn der hiernach gewährleistete Gesundheitsschutz sagt nicht, daß bei der Bemessung des Grades, den die Gefahr für die Gesundheit anzunehmen hat, auf besondere Empfindlichkeiten und Dispositionen des abwehrbereiten Nachbarn abzustellen ist. Die Abstellung auf den Durchschnittsbeobachter hat auch das Bundesverfassungsgericht gerade im Hinblick auf die hier vorliegende Problematik bestätigt (vgl. Beschl. v. 17.2.1997- 1 BvR 1658/96-, BRS 59 Nr. 183 = UPR 1997, 186 = NJW 1997, 2509).

Eine danach vorgenommene Überprüfung ergibt, daß Gesundheitsgefahren durch die hier allein im Vordergrund stehenden sogenannten athermischen (Neben-) Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen nicht in einem Umfang nachgewiesen sind, wie dies zur Erfüllung des Tatbestandes des § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO notwendig ist.

Richtig ist zwar, daß die athermischen, d. h. die von Mobilfunksendeanlagen, Folgen, welche nicht durch die strahlenbedingte Erwärmung des menschlichen Körpers hervorgerufen werden können, bislang noch nicht abschließend wissenschaftlich erforscht sind. Gleichwohl stellen sich in diesem Zusammenhang nicht mehr schwierige, d. h. noch ungeklärte Tatsachen- oder Rechtsfragen, welche die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu rechtfertigen vermöchten. Denn die Rechtsprechung ist schon etwa seit dem Jahre 1994 intensiv diesen Fragen nachgegangen, ohne von der Wissenschaft so eindeutige Aussagen zu erhalten, daß sie diese der Rechtsfindung hätten zugrunde gelegt werden können. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang u. a. auf die Entscheidungen des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 1999 (- 4 TG 2118199 -, NVwZ 2000, 694 = BauR 2000, 1162), den Beschluß des Bay. VGH vom 8. Juli 1997 (- 14 B 93.3102 -, BRS 59 Nr. 181 = NVwZ 1998, 419 = BayVBI. 1998, 244), dessen Urteil vom 13. November 2000 - M 1 K 96.1078 -, den Beschluß des Bad.-Württ. VGH vom 2. Januar 1997 (- 8 S 3396/96 -, BRS 59 Nr. 182 = ESVGH 47, 234 BauR 1997, 626) sowie des Sächs. OVG vom 17. Dezember 1997 (- 1 S 746/96 -, BRS 59 Nr. 118 = BauR 1998,1226 = DÖV 1998, 431; vgl. i. u. Jung, ZfBR 2001, 24 m. w. N. in FN 5). Diese Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, läßt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Auch wenn nach wie vor Forschungsbedarf, d. h. Anlaß gesehen wird, dieser Frage weiterhin nachzugehen, haben sich wissenschaftlich fundierte Anhaltspunkte dafür, daß und unter welchen Umständen Mobilfunksendeanlagen athermisch auf den menschlichen Organismus einwirken können, welche Effekte solche Strahlen auf den menschlichen Körper haben können und welche Grenzwerte eingehalten werden müssen, um - auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge - Gesundheitsschädigungen schon im Vorfeld auszuschließen, bislang nicht finden lassen. Selbst wenn man den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz zugrunde legt, beim Schutz besonders wertvoller Rechtsgüter wie der menschlichen Gesundheit brauche die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes nur geringer zu sein als beim Schutz anderer Rechtsgüter, kommen die bislang vorliegenden Äußerungen über zum Teil nur vage Behauptungen gesundheitlicher Gefahren und Spekulationen über den Effekt athermischer Auswirkungen der Strahlungen von Mobilfunksendeeinrichtungen nicht hinaus. Es besteht mit anderen Worten zwar ein Anfangsverdacht, der es rechtfertigt, dem durch weitere Forschung nachzugehen. So ausreichend wissenschaftlich fundierte Ergebnisse, welche es allein rechtfertigten, sie der Rechtsfindung bereits zugrunde zu legen, sind bislang nicht erzielt worden. Der Eintritt gesundheitlicher Nachteile erscheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bei Einhaltung der in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische Felder- 26. BlmSchV v. 16.12.1996, BGBI. I S. 1966) enthaltenen Grenzwerte dermaßen unwahrscheinlich, daß ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden darf. Diese Grenzwerte beruhen auf den international anerkannten Empfehlungen des Komitees für nichtionisierende Strahlen (ICNIRP) sowie den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK; vgl. BR-Drucks. 393196, S. 10). Sie durften in Einklang mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG staatlich festgesetzt werden. Denn dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung seiner Pflicht, für einen ausreichenden Gesundheitsschutz zu sorgen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Der läßt auch Raum, konkurrierende Interessen an der Aufrechterhaltung und dem Ausbau eines funktionierenden Mobilfunknetzes zu berücksichtigen: Jedenfalls dann, wenn - wie bislang der Fall - wissenschaftlich fundierte Aussagen zu (möglichen) Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunksendeanlagen nicht vorliegen, besteht kein Anlaß, diese Grenzwerte erneut zu überdenken. Diese Grenzwerte beziehen sich ausdrücklich zwar nur auf thermische Auswirkungen; athermische sind seinerzeit jedoch in die Überlegungen miteinbezogen und gerade deshalb nicht ausdrücklich durch gesonderte Grenzwerte berücksichtigt worden, weil die bis dahin vorliegenden Befunde unverifiziert, teilweise widersprüchlich sind und der Nachweis pathogener Effekte fehlt. An dieser Ausgangslage hat sich bis heute nichts geändert. (...)

Diese Ergebnisse werden nicht durch die Absicht der Bundesregierung ernstlich in Zweifel gezogen, die 26. BImSchV noch in dieser Legislaturperiode zu novellieren (vgl. dazu dng 2000, 182). Diese Novellierung wird nicht wegen neuerer, nunmehr gesicherter wissenschaftlichen Erkenntnisse über die athermischen Wirkungen von Mobilfunksendeanlagen beabsichtigt. sondern wegen der ob der Reichweite solcher Sendeanlagen erforderlichen Harmonisierung innerhalb von Europa. Dort ist zu beobachten, daß zwar einerseits Italien zwei- bis dreimal niedrigere Grenzwerte für den Frequenzbereich des Mobilfunks festgelegt hat, andere Länder dagegen wie namentlich England einen fünfmal höheren Wert als den in Deutschland verbindlich festgelegt haben. Dementsprechend ist es auch nur Absicht der Bundesregierung, die 26. BlmSchV in ihrem Anwendungsbereich auf den Frequenzbereich der Empfehlung des EU-Ministerrates auszuweiten. Es mag sein, daß in diesem Zusammenhang auch darüber entschieden werden soll, inwieweit angesichts zunehmender Dichte elektromagnetischer Felder Vorsorgeaspekte in der 26. BlmSchV verstärkt berücksichtigt werden sollen. Das Ergebnis dieser Absicht ist indes noch nicht annähernd abzusehen. Wie der Werdegang der geltenden 26. BlmSchV gezeigt hat, ist es keineswegs gesagt, daß sich die Kräfte durchsetzen, welche die Grenzwerte herabsetzen wollen. Da die Tätigkeit von Mobilfunksendebetreibern gleichfalls grundrechtlich geschützt ist (Art. 12 und 14 GG), ist es auch angesichts des hohen Werts, der Art. 2 Abs. 2 GG zukommt, nicht gerechtfertigt, reinen Befürchtungen, welche bislang im wesentlichen nur spekulativ "bestätigt sind, den Vorrang zu geben und die wirtschaftlichen Interessen der Mobilfunkbetreiber ohne ausreichendes tatsächliches Fundament zurücktreten zu lassen. (...)