Kein Anspruch des Mieters auf Angebot zur Belegeinsicht für Betriebskostenabrechnung
BGB § 535 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch des Mieters auf Angebot zur Belegeinsicht für Betriebskostenabrechnung; unsubstantiierte Anfechtung von Betriebskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Entgegen einem unter Mietern anscheinend unausrottbaren Irrtum ist der Vermieter nicht verpflichtet, von sich aus dem Mieter Abrechnungsbelege vorzulegen und Belegeinsicht über Betriebskostenpositionen anzubieten.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) fordert Restmiete für November 2013. Der Bekl. bestreitet den Anspruch als solchen nicht, will aber mit einer eigenen Forderung für angeblich im Abrechnungsjahr 2012 zu viel gezahlte Gartenpflegekosten aufrechnen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen den Bekl. einen - gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB verzinslichen - Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf den Ausgleich der Restmiete für November 2013, mithin auf Zahlung von 64,88 (316,28 - 251,40) €. Der Bekl. ist der schlüssigen Klage lediglich entgegengetreten.
Der Bekl. bestreitet den Anspruch der Kl. auf die hier interessierende Miete als solchen nicht, will aber mit einer eigenen Forderung in Höhe von 64,88 €, die er aus angeblich im Abrechnungsjahr 2012 zu viel gezahlten Gartenpflegekosten ableitet, aufgerechnet haben. Einen entsprechenden Kondiktionsanspruch hat der Bekl. indessen nicht schlüssig dargelegt. Auf der Grundlage des Bekl.vorbringens kann man nämlich nicht zum Ergebnis kommen, dass die Kl. diese Gartenpflegekosten zu Unrecht in die dem Bekl. erteilte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 eingestellt hat.
Dass die Abrechnung formal nicht in Ordnung sei, hat der Bekl. nicht vorgetragen und wäre vom Gericht auch gar nicht überprüfbar gewesen, weil der Bekl., obwohl es ja nun er ist, der einen Anspruch aus dem Abrechnungszeitraum erheben zu können glaubt, nicht die Güte hatte, dem Gericht die betreffende Abrechnung vorzulegen.
Die inhaltlichen Einwände des Bekl. gegen die Gartenpflegekosten sind gänzlich unsubstantiiert, indem sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, den Anfall der Kosten in der abgerechneten Höhe zu bezweifeln (Seite 2 der Klageerwiderung) und zu mutmaßen, dass Fremdfirmen günstiger gewesen wären (vorprozessuales Schreiben des Bekl. vom 24. September 2013), dies alles eingestandenermaßen, ohne Einsicht in die Abrechnungsunterlagen genommen zu haben. Es hätte dem Bekl. indessen oblegen, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen und anhand der dabei gewonnenen Erkenntnisse konkret vorzutragen, was er an den Gartenpflegekosten zu beanstanden hat. Soweit der Bekl. in diesem Zusammenhang vortragen lässt, die Kl. habe „keinerlei Belege für die angefallenen Gartenpflegekosten vorgelegt" und „eine Belegeinsicht" sei „auch niemals angeboten" worden, verkennt er völlig den Umfang der im hier interessierenden Zusammenhang bestehenden Pflichten bzw. Obliegenheiten von Mietvertragsparteien. Einem unter manchen Mietern anscheinend unausrottbaren Irrtum entgegen ist es nämlich keineswegs so, dass Vermieter von sich aus verpflichtet sind, ihrem Mieter Abrechnungsbelege vorzulegen oder die Belegeinsicht anzubieten. Es ist vielmehr Sache des Mieters, der sich Einwände gegen eine Nebenkostenabrechnung vorbehalten will, von seinem Vermieter zu fordern, ihm Einsicht in die Abrechnungsbelege zu ermöglichen. Dass er das getan habe, behauptet der Bekl. selbst nicht. Dann kann er mit inhaltlichen Einwänden gegen die hier umstrittene Abrechnungsposition aber auch nicht gehört werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Sprache des Amtsrichters war erfrischend deutlich: „Einem unter manchen Mietern anscheinend unausrottbaren Irrtum entgegen ist der Vermieter von sich aus nicht verpflichtet, dem Mieter Abrechnungsbelege vorzulegen oder Belegeinsicht anzubieten."
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin verlangte von ihrem Mieter Restmiete für November 2013. Der bestritt den Anspruch als solchen nicht, rechnete aber mit angeblich im Jahr zuvor überzahlten Gartenpflegekosten auf. Dazu brachte er nichts vor, außer, dass er die Kostenhöhe bezweifelte und mutmaßte, Fremdfirmen seien günstiger gewesen. Einsicht in die Abrechnungsunterlagen hatte er weder genommen noch gefordert. Er hatte auch „nicht die Güte, dem Gericht die betreffende Abrechnung vorzulegen" (Zitat aus der Entscheidung).
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG sprach dem Vermieter die Restmiete zu. Die Einwände gegen die Gartenpflegekosten, die sich im Bezweifeln der Höhe und in der Mutmaßung, Fremdfirmen seien günstiger gewesen, erschöpften, seien gänzlich unsubstantiiert.
Dass die von der Vermieterin vorgelegte Betriebskostenabrechnung formal nicht in Ordnung gewesen sei, habe der Mieter nicht vorgetragen und – wörtlich – „wäre vom Gericht auch gar nicht überprüfbar gewesen, weil der Beklagte, obwohl es ja nun er ist, der einen Anspruch aus dem Abrechnungszeitraum erheben zu können glaubt, nicht die Güte hatte, dem Gericht die betreffende Abrechnung vorzulegen".
Der Mieter hätte vielmehr Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen und anhand der dabei gewonnenen Erkenntnisse konkret vortragen müssen, was er denn an den Gartenpflegekosten zu beanstanden hätte. Soweit der Mieter vorgetragen hatte, die Vermieterin habe keinerlei Belege für die Gartenpflegekosten vorgelegt und eine Belegeinsicht „auch niemals angeboten", verkenne er völlig den Umfang von Pflichten bzw. Obliegenheiten von Mietvertragsparteien.
Wörtlich heißt es dann: „Einem unter manchen Mietern anscheinend unausrottbaren Irrtum entgegen ist es nämlich keineswegs so, dass Vermieter von sich aus verpflichtet sind, ihren Mietern Abrechnungsbelege vorzulegen oder die Belegeinsicht anzubieten. Es ist vielmehr Sache des Mieters, ... von seinem Vermieter zu fordern, ihm Einsicht in die Abrechnungsbelege zu ermöglichen."