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Kein Anspruch des eingebürgerten Mieters auf Parabolantenne

AG Wedding9 C 187/0511.08.2005GE 2005, 1495

GG Art. 5, Art. 14

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Einem deutschen Staatsbürger genügt ein Kabelanschluß zur umfassenden Information.

2. Das gleiche gilt für einen eingebürgerten Deutschen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermietete eine Wohnung im zweiten Obergeschoß des Hauses an die Bekl. Die Bekl. besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind gebürtige Palästinenser, ihre Muttersprache ist arabisch. Der Bekl. zu 2. ist im Libanon, die Bekl. zu 1. als staatenlose Palästinenserin in Deutschland geboren. Sie wurden von ihren Eltern muttersprachlich erzogen. Die Bekl. haben zu ihrem Heimatland vielfältige familiäre, persönliche, religiöse und kulturelle Bindungen, die sie aufrechterhalten wollen und an ihr gemeinsames Kind weitergeben wollen. In den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. ist in Nr. 7 Abs. 1 e geregelt, daß das Anbringen einer Satellitenempfangsanlage der vorherigen Genehmigung der Kl. bedarf. Das Haus, in dem die Wohnung der Bekl. gelegen ist, ist an das Fernsehkabelnetz angeschlossen. Die Bekl. montierten an der Fassade des Hauses in Höhe der gemieteten Wohnung eine Satellitenempfangsanlage. Eine Genehmigung der Kl. war nicht eingeholt worden. Aufgrund des Kabelanschlusses sind mittels sog. "Decoder" und teilweise gegen gesonderte Entgelte fremdsprachige Fernsehprogramme zu empfangen, unter anderem fünf türkischsprachige Programme. Die Kl. verlangt derzeit auch von anderen Mietern die Entfernung genehmigungslos angebrachter Empfangsanlagen. Auf dem Dach des benachbarten Hauses, das auch im Eigentum der Kl. steht, sind auf dem Dach mehrere Parabolantennen montiert. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. steht ein Anspruch auf Beseitigung der Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nr. 7 Abs. 1, Buchstabe e) zu.

Die Bekl. haben durch die Montage der streitbefangenen Satellitenempfangsanlage das Eigentum der Kl. an dem Gebäude beeinträchtigt, ohne daß eine dafür erforderliche Genehmigung des Vermieters vorlag. Die Genehmigungspflichtigkeit ergibt sich dabei aus Nr. 7 Abs. 1 e der in den Mietvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. Diese Eigentumsbeeinträchtigung ist allein aufgrund ihres Ergebnisses rechtswidrig und auch nicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Das grundrechtlich geschützte Interesse der Bekl. an ungehindertem Informationszugang über Satellit (Art. 5 Abs. 1 GG) hat bei Abwägung aller Interessen des Einzelfalls hinter der grundrechtlich geschützten Eigentumsgarantie der Kl. (Art. 14 GG) zurückzutreten. Eine Duldungspflicht der Kl., die ihrem Anspruch auf Entfernung entgegenstehen würde, besteht auch bei einer Abwägung der Parteiinteressen gegeneinander nicht. Denn das Interesse der Kl. an der Beseitigung der Anlage übersteigt das Interesse des Bekl. an deren Erhalt (vgl. dazu BVerfG GE 1993, 358 und GE 1994, 396). Das Gericht folgt dabei den vom OLG Frankfurt (vgl. GE 1992, 871) herausgearbeiteten Grundsätzen. Die Zustimmung des Vermieters zu der Installation einer derartigen Antenne steht zwar in dessen Ermessen, ist jedoch durch Treu und Glauben nach § 242 BGB gebunden. Denn das Wohnraummietverhältnis ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz, mit dem er elementare Lebensbedürfnisse deckt und auf das er zur Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist (vgl. BVerfG in GE 1994, 1248). Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen triftiger und sachlicher Gründe verweigert werden. Ein solcher Grund liegt bei einer erheblichen Beeinträchtigung und einer nachhaltigen Verschlechterung der Mietsache vor (vgl. BVerfG WuM 1981, 83). Ob der Vermieter die Beseitigung der Antenne verlangen kann, wird maßgeblich durch sein Eigentumsrecht einerseits und das Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters bestimmt. Dieses Grundrecht schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Von Informationsquellen und der Teilhabe am kulturellen und politischen Leben in ihrem Heimatland, aber auch an Unterhaltung durch Spielfilme und Musikbeiträge u. ä. sind die Bekl. durch die zur Verfügung stehenden Medien (Presse, Film, Radio, Internet) auch ohne die Parabolantenne in keiner Weise ausgeschlossen. Sie können daran in jedenfalls nicht grundrechtswidriger Weise teilhaben. Dem Bedürfnis, dies in weit größerem Umfang zu tun, sind insoweit Grenzen gesetzt, als dies nur unter Beeinträchtigung von Vermieterinteressen im Sinne des Art. 14 GG möglich wäre. Denn die Kl. hat dem Grundrecht auf Informationsfreiheit in hinreichendem Umfang durch die Bereitstellung des Kabelanschlusses Genüge getan. Darüber hinaus bestünde auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Duldung der Antenne nur, wenn die Installation von einem Fachmann an einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Stelle ausgeführt wird und der Mieter den Vermieter von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellt (vgl. OLG Frankfurt GE 1992, 871; OLG Karlsruhe GE 1993, 1151). Zu diesen Voraussetzungen hat der Bekl. nichts vorgetragen.

Ein Anspruch auf Duldung der Antenneninstallation besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt am 17. März 2005 (GE 2005, 422) im Hinblick auf die Duldungspflicht von Parabolantennen durch Vermieter entschieden, daß auch der Empfang von ausländischem Satellitenfernsehen der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt. Die Bekl. können sich daher grundsätzlich auf das Grundrecht der Informationsfreiheit berufen.

Andererseits schütze das Grundgesetz auch das Eigentum, Art. 14 GG. Im konkreten Fall kann sich die Kl. darauf berufen, daß ihr Eigentum an dem Grundstück und dem aufstehenden Mietshaus dem grundrechtlichen Eigentumsschutz unterliegt. Dem Schutz des Grundrechts unterfallen auch die optische Gestaltung des geschützten Gegenstandes, insbesondere die Einheitlichkeit der Fassaden. Diese widerstreitenden Interessen sind hier in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei ist zu beachten, daß das Recht der Informationsfreiheit unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, Art. 5 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die Ansicht vertreten, daß die Informationsfreiheit Vorrang vor den Eigentumsinteressen hat, wenn ein Ausländer nur mittels Satellitenfernsehen die Möglichkeit hat, Fernsehprogramme aus dem Land zu empfangen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Bekl. sind nicht mit ausländischen Mitbürgern gleich zu behandeln, die aufgrund fortbestehender Bindung an die Heimat ein anerkennenswertes Interesse daran haben, den Kontakt zur Heimat aufrechtzuerhalten und sich über die dort herrschenden Verhältnisses zu informieren. Die Situation stellt sich bei eingebürgerten Deutschen wie den Bekl. anders dar (LG Berlin in GE 2004, 181). Eine Ungleichbehandlung zwischen Deutschen deutscher und nichtdeutscher Abstammung erfolgt nicht und wäre auch nicht gerechtfertigt (AG Frankfurt GE 2004, 1594). Daher sind die Bekl. wie alle anderen Deutschen zu behandeln. Auch Deutsche können unter gewissen Umständen ein berechtigtes Interesse haben, internationale Fernsehprogramme zu empfangen. Dazu ist ein Kabelanschluß genügend und ausreichend. Das Haus ist mit Kabelanschluß ausgestattet, so daß gewährleistet ist, daß sich die Bekl. umfassend informieren können.

Das Interesse der Bekl., nur über Satellit zu empfangende Fernsehsender sehen zu können, hat hier hinter den Interessen der Kl. zurückzustehen. Die Kl. hat ein berechtigtes Interesse, daß das Haus eine einheitliche Optik behält. Eine Einheitlichkeit der Fassade wird aber durch die Montage einzelner Satellitenschüsseln am Balkon beeinträchtigt. Dieses Schutzinteresse ist seinerseits durch die grundgesetzliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt. Zudem hat die Kl. ein Interesse daran, daß das im Haus verlegte Kabelnetz wirtschaftlich betrieben werden kann. Indem die Kl. im Haus ein Kabelnetz zum Empfang von Kabelfernsehen installieren ließ, hat sie das in ihrer Macht stehende getan, um einen für die weit überwiegende Mehrheit der in Deutschland lebenden Menschen ausreichendes Angebot an Fernsehkanälen zur Verfügung zu stellen. Ihr kann daher grundsätzlich nicht zugemutet werden, ein über das übliche Maß hinausgehendes Fernsehbedürfnis einzelner deutscher Staatsbürger zu dulden, denen die gebotene Programmvielfalt nicht genügt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Informationsfreiheit des Art. 5 GG ist mit den widerstreitenden Interessen des Eigentümers aus Art. 14 GG abzuwägen, wenn der Mieter gegen den Willen des Vermieters eine Parabolantenne installieren will. Entscheidend ist dabei die Staatsangehörigkeit des Mieters.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter (mit deutscher Staatsangehörigkeit) waren im Libanon geboren. Sie hatten an der Fassade des Hauses eine Parabolantenne montiert, um arabischsprachige Fernsehprogramme zu empfangen. Die Wohnungsbaugesellschaft verlangte Entfernung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 11. August 2005 gab das Amtsgericht Wedding der Klage statt und meinte, für einen deutschen Mieter reiche das Informationsangebot im Kabelfernsehen. Das treffe aber auch für die Beklagten zu, die die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hätten. Auf die Abstammung komme es nicht an.