Kein Anspruch des ehemals ausländischen Mieters auf Parabolantenne nach Einbürgerung
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein ehemals ausländischer Mieter kann sich nach seiner Einbürgerung nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen, wonach über das bestehende Kabelnetz hinaus ein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zur Information mit heimatsprachlichen Sendungen besteht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
Der Bekl. kann von der Kl. nicht gemäß § 535 Abs. 1, § 242 BGB verlangen, daß diese der Installation einer 80 cm großen Parabolantenne nebst Halterung und Antennenleitung an dem oberen Rohr der Balkonbrüstung seiner Wohnung im 1. Obergeschoß zustimmt.
Dieser Anspruch steht ihm grundsätzlich nicht zu. Denn es ist unstreitig, daß ihm der Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über den in seiner Wohnung vorhandenen Kabelanschluß möglich ist. Daran ändert nichts die Tatsache, daß der Bekl. und Widerkl. aus dem Kosovo stammt, seine Heimatsprache albanisch ist und er ein Interesse daran hat, mit Hilfe einer Parabolantenne albanische Programme zu empfangen. Denn der Bekl. und Widerkl. hat die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Auf die Interessen seiner Ehefrau, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht angenommen hat, kann er sich nicht berufen, da diese nicht an dem Mietvertrag beteiligt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Ausländer ein anerkennenswertes Interesse daran, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in das inländische Kabelnetz eingespeist werden, besteht diese Möglichkeit meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage. Das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG geschützt und deshalb bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen zu berücksichtigen. Die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb verkannt, wenn der ausländische Mieter auf den Kabelanschluß verwiesen wird, der ihm nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschafft. Ferner wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit verkannt, wenn bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein der Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters eingeräumt wird, ohne daß ersichtlich ist, welche Eigenschaften des Mietobjektes dieses Ergebnis rechtfertigen (so Beschluß vom 9.6.1994 - 1 BvR 439/93 - NJW 1994, 2143).
Eine andere Beurteilung ist aber gerechtfertigt, wenn der ehemals ausländische Mieter die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat und damit zu erkennen gegeben hat, daß er auf Dauer in Deutschland bleiben und sich damit in den deutschen Kulturkreis eingliedern will. Er ist mit einem Ausländer, der seine Staatsangehörigkeit beibehalten will, nicht mehr zu vergleichen. Das Interesse eines im Ausland geborenen, in Deutschland lebenden Mieters, der die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, eine Parabolantenne anzubringen, um die Hörfunk- und Fernsehprogramme seines früheren Heimatlandes empfangen und sich über das dortige Geschehen unterrichten sowie die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können, ist bei der Abwägung mit den Interessen des Vermieters geringer zu achten als das eines auf Dauer in Deutschland lebenden ausländischen Mieters, der seine ausländische Staatsangehörigkeit beibehält (vgl. BayObLG, Beschluß vom 28.10.1994 - GE 1995, 243-247 für den Fall eines eingebürgerten Wohnungseigentümers; OLG Hamm, Beschluß vom 9.10.1997 - ZMR 1998, 188 - für den Fall eines Wohnungseigentümers oberschlesischer Herkunft mit Interesse an polnischen Programmen).
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der ausländische Mieter einen Anspruch auf Versorgung mit heimatsprachlichen Fernsehsendungen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, hat das nicht mehr.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter stammte aus dem Kosovo und hatte die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Er wollte eine Parabolantenne zum Empfang albanischer Programme installieren, wogegen der Vermieter ihn auf den Kabelanschluß verwies.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 27. November 2003 verweigerte das Landgericht Berlin Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht für den Mieter. Ein deutscher Staatsangehöriger sei eben unabhängig von seiner Muttersprache nicht mehr einem Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichzusetzen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So auch LG Berlin, DWW 1995, 115.