veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kein Anspruch des ausländischen Mieters auf Parabolantenne

AG Wedding16 C 457/0916.07.2010GE 2010, 1205

BGB §§ 541, 823, 1004

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kann ein Mieter ausländische (hier: afghanische) Fernsehsender auch über das Internet empfangen, besteht auch dann kein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne, wenn der Mieter keinen Internetanschluss besitzt.

2. Ein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung der Schraublöcher setzt den Nachweis voraus, dass diese vom Mieter und nicht vom Vormieter stammen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Parabolantenne.

Der Mietvertrag sieht in § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen vor: „Zur Anbringung von ... Antennen ... außerhalb der Mieträume ist die Erlaubnis der Vermieterin einzuholen." Die Bekl. sind afghanischer Herkunft. Sie brachten nach Mietvertragsschluss, ohne eine Genehmigung einzuholen, an der Fassade des Hauses eine Parabolantenne an, um afghanische Fernsehkanäle empfangen zu können. Die Antenne wurde in Bohrlöcher in der Fassade mit der Außenwand verschraubt. Auf Aufforderung der Kl. entfernten sie die Antenne und die Löcher nicht wieder.

Es ist möglich, mehrere afghanische Fernsehsender über das Internet zu empfangen. Die Bekl. verfügen nicht über Internet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Der Kl. steht gegen den Bekl. sowohl als Eigentümerin des Anwesens (§§ 823, 1004 BGB) als auch als Vermieterin (§ 541 BGB) ein Anspruch auf die Entfernung der streitgegenständlichen Parabolantenne zu.

Zwar kann ein Mieter, der den Empfang ausländischer Sender in Anspruch nehmen will, die er auf andere zumutbare Weise nicht empfangen kann, im Einzelfall einen Anspruch gegen den Vermieter haben, die Anbringung einer Parabolantenne zu erlauben. Das gilt jedoch nur, wenn der Mieter den Vermieter von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellt, mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist und der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt (OLG Karlsruhe WuM 1993, 525; OLG Frankfurt/Main WuM 1992, 458). Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist das Interesse des Vermieters daran, dass die Antenne weder die Bausubstanz schädigt noch herabfallen kann und Dritte schädigt. Der Vermieter kann daher verlangen, dass die Antenne durch einen Fachmann angebracht wird (OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt a.a.O.). Das ist vorliegend nicht erfolgt. Die Bohrlöcher stammen, wie der Bekl. vorbringt, von Vormietern, die Anbringung selbst von den Bekl. Auch auf Hinweis des Gerichts und Aufforderung der Kl. hat der Bekl. keinen Nachweis darüber erbracht, dass eine Fachfirma die ordnungsgemäße Anbringung zumindest nachträglich überprüft hat.

Hinzu kommt, dass die Bekl. nicht konkret bestritten haben, dass sie afghanische Sender in ausreichender Zahl und Qualität auch über das Internet empfangen könnten. Besteht eine Möglichkeit, Fernsehprogramme auf alternativem Wege zu empfangen, entfällt grundsätzlich der Anspruch des Mieters, eine Parabolantenne genehmigt zu erhalten (BGH WuM 2007, 380; AG Frankfurt ZMR 2010, 123; OLG Frankfurt ZMR 1997, 607; BVerfG NJW 1994, 1147). Darauf, dass die Bekl. nicht über Internet verfügen, kommt es nicht an, denn der Mieter muss im zumutbaren Rahmen - der hier nicht ersichtlich überschritten ist - auch Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Fernsehen zu empfangen (BGH a.a.O.).

2. Die Kl. hat gegen den Bekl. zu 2. nicht auch Anspruch auf die fachgerechte Beseitigung der in die Außenfassade gesetzten Schraublöcher. Der Bekl. zu 2. bestreitet, die Löcher gesetzt zu haben und behauptet, sie gingen auf Vormieter zurück. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Bekl. die Substanzverletzung verursacht hat, ist die Kl. Beweis hat sie jedoch nicht angetreten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Informationsfreiheit des (ausländischen) Mieters gebietet nicht immer die Duldung einer Parabolantenne durch den Vermieter. Wenn eine Empfangsmöglichkeit über das Internet besteht, ist das nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der Berliner Gerichte ausreichend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter hatten entgegen dem Mietvertrag, der ein Genehmigungserfordernis für diesen Fall vorsah, eine Parabolantenne an der Hausfassade angebracht. Die Vermieterin verlangte Entfernung der Parabolantenne und das Schließen der Schraublöcher. Die Antenne sei, so argumentierte die Vermieterin, nicht durch einen Fachmann angebracht worden. Außerdem bestehe im konkreten Fall auch die Möglichkeit, afghanische Fernsehsender über das Internet zu empfangen. Die Mieter beriefen sich u. a. darauf, dass die Löcher für die Antenne noch vom Vormieter stammten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 16. Juli 2010 gab das Amtsgericht Wedding der Klage im Wesentlichen statt. Die Mieter hätten keinen Nachweis erbracht, dass eine Fachfirma die ordnungsgemäße Anbringung zumindest nachträglich überprüft habe. Dazu komme, dass die Möglichkeit des Fernsehempfangs über das Internet ausreiche, auch dann, wenn die Mieter keinen Internetanschluss besäßen. Die damit verbundenen Zusatzkosten müssten sie in Kauf nehmen. Die Bohrlöcher müssten die Beklagten allerdings nicht verschließen, denn die Vermieterin habe nicht nachgewiesen, dass die Substanzverletzung von den Beklagten und nicht von den Vormietern verursacht worden sei.