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Kein Anspruch auf wiederholte Betriebskostenabrechnung

AG Wedding15 C 519/0327.01.2004GE 2004, 353

BGB § 556

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn eine Betriebskostenabrechnung formal den Anforderungen des § 259 BGB genügt, kann der Mieter bei Einwendungen nicht eine neue Abrechnung verlangen; solche Einwendungen sind allein im Zahlungsprozeß geltend zu machen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend mit widerstreitenden Kostenanträgen schriftsätzlich für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Danach fallen die Kosten den Kl. zur Last, weil die Klage auf Neuerteilung einer Heizkostenabrechnung für das Jahr 2001 nicht begründet war. Die Kl. haben unter dem 23.12.2002 eine Heizkostenabrechnung nebst zweier Anlagen erhalten. Diese Abrechnung genügte formal den Anforderungen an eine Heizkostenabrechnung gem. § 259 BGB, denn es waren der Abrechnungszeitraum, der Brennstoffverbrauch und die Brennstoffkosten sowie die weiteren im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizanlage stehenden Kosten aufgeführt. Ferner war der Anteil der Kl. nach Heizflache und Verbrauchseinheiten berechnet und die gezahlten Abschläge berücksichtigt worden (Peruzzo, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 5. Aufl. 4. Teil Ziffer 1). Die Angabe einzelner Rechnungsdaten bzgl. der Brennstofflieferungen und bzgl. der Nebenkosten der Heizungsanlage war zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung nicht erforderlich (KG WuM 1998, 474 ff.).

Der Anspruch der Kl. auf Erteilung einer Abrechnung war damit erfüllt. Inhaltliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnung betrafen nicht die Abrechnungspflicht, sondern waren im Wege einer Klage auf Rückerstattung von zu viel geleisteten Heizkosten geltend zu machen (LG Hamburg WuM 1998, 727 f.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob eine Betriebskostenabrechnung sachlich richtig ist, kann manchmal zweifelhaft sein. Der Mieter ist aber nicht berechtigt, dann eine berichtigte Abrechnung zu verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung erhoben und verlangte mit seiner Klage eine neue Heizkostenabrechnung. Der Vermieter berief sich darauf, daß die Abrechnung formell den Anforderungen der Rechtsprechung genüge. Der Beschluß: Mit Beschluß vom 27. Januar 2004 legte das Amtsgericht Wedding nach Erledigung des Rechtsstreits dem Mieter die Kosten auf, da die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Einwendungen gegen eine formal ordnungsgemäße Abrechnung könne der Mieter nur im Wege der Klage auf Rückerstattung von zuviel geleisteten Heizkosten geltend machen.