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Kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage

BGHVIII ZR 74/0515.03.2006GE 2006, 777

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage; Mangel; Mietminderung; Elektrosmog; Herzschrittmacher

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Hält eine Mobilfunksendeanlage die in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder ein, so steht dem Mieter von Wohnraum gegen den Vermieter kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Anlage zu.

2. Für subjektive Befürchtungen oder Beeinträchtigungen des Mieters ist kein Raum. Es kommt nur auf das Einhalten der wissenschaftlich-technischen Grenzwerte an.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. sind Mieter einer Dachgeschoßwohnung des Bekl. Der Kl. zu 2 ist bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Durch Nutzungsvertrag vom 11./24. September 1999 gestattete der Bekl. der D. GmbH (nunmehr: T. GmbH, Streithelferin des Bekl.) gegen ein Nutzungsentgelt, im Speicher und auf dem Dach eine Mobilfunksendeanlage einzurichten, für die eine Standortbescheinigung der zuständigen Behörde vorliegt.

2 Die Kl. haben vom Bekl. verlangt, Einrichtung und Betrieb der Mobilfunksendeanlage zu unterlassen. Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2005, 547 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt:

5 Die Kl. hätten die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht bewiesen. Zwar könnten dem Mieter einer Wohnung Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen Immissionen zustehen, die vom Betrieb einer Mobilfunksendeanlage ausgingen. Der Anspruch sei jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Mieter die von der Mobilfunkanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder als unwesentlich dulden müsse (§ 906 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Der Sachverständige Prof. Dr. W. habe in seinem Gutachten unter Berücksichtigung der Standortbescheinigungen vom 26. November 1999 und vom 25. März 2003 ausgeführt, daß die Anlage die maßgeblichen Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie des Entwurfs DIN VDE 0848-3-1 (VDE 0848 Teil 3-1): 2002-05 einhalte und die Wohnung der Kl. außerhalb des Sicherheitsabstandes liege. In seinem Ergänzungsgutachten habe der Sachverständige weiter ausgeführt, daß die Störfestigkeit von Herzschrittmachern entsprechend den Werten der DIN VDE 0848-3-1 eingehalten sei und die Wohnung der Kl. außerhalb des Einwirkungsbereichs für aktive Körperhilfen gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) liege. Ausweislich des Gutachtens, dem sich die Kammer anschließe, und der Standortbescheinigung vom 25. März 2003 werde damit den geltenden Grenz- und Richtwerten eindeutig genügt. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung im Bereich der hier in Rede stehenden Einwirkungen unterhalb der derzeit geltenden Grenzwerte lägen auch unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vorgelegten Gutachten nicht vor. 6 Die Kl. könnten sich zur Begründung ihres Unterlassungsanspruchs auch nicht auf eine gesteigerte vertragliche Fürsorgepflicht des Bekl. berufen. Der Vermieter sei aufgrund des Mietvertrags verpflichtet, die Richt- und Grenzwerte nach der Bundesimmissionsschutzverordnung einzuhalten, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren durch Hochfrequenzfelder orientierten. Eine weitergehende Fürsorgepflicht des Vermieters, allen denkbaren abstrakten Gefahren entgegenzuwirken, bestehe nicht. Maßgeblich sei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen; die Befürchtung des Mieters, die Anlage sei dennoch gesundheitsgefährdend, reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall sei weder eine Störbeeinflussung der Funktion des Herzschrittmachers noch eine Gesundheitsgefährdung des Kl. zu 2 bewiesen.

II. 7 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision der Kl. zurückzuweisen ist. Die Kl. haben keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage, deren Einrichtung der Bekl. seiner Streithelferin aufgrund des Nutzungsvertrags vom 11./24. September 1999 gestattet hat.

8 Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Kl. entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint; hiergegen erhebt die Revision keine Beanstandungen. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Kl. auch kein Unterlassungsanspruch auf mietvertraglicher Grundlage zu. Dieser läßt sich im vorliegenden Fall nicht mit der Verpflichtung des Vermieters begründen, dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).

9 1. a) Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung eine vertragsgemäße Beschaffenheit aufweist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Revision macht nicht geltend, daß die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, die es dem Bekl. untersagt, auf seinem Hausgrundstück einem Dritten den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage zu gestatten. Dies ist auch im übrigen nicht ersichtlich. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der gemieteten Wohnung ‑ wozu auch Einwirkungen durch Immissionen gehören können ‑, ist die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen geschuldet (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2004 ‑ VIII ZR 355/03, WuM 2004, 715, unter II 1). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß eine Mietwohnung keinen Sachmangel (§ 536 BGB) aufweist, wenn eine in der Nähe gelegene Mobilfunksendeanlage die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet (LG Berlin NZM 2003, 60; LG Karlsruhe DWW 2004, 57 m. w. Nachw.; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 60; Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536 Rdnr. 20 m. w. Nachw.; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 536 Rdnr. 30; a. A. AG München WuM 1999, 111; Kniep WuM 2002, 598, 600).

10 Daß das Berufungsgericht die Einhaltung der in der 26. BImSchV sowie in den unangegriffen herangezogenen DIN-Normen festgelegten Grenzwerte als ausreichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein anderer Beurteilungsmaßstab ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb anzulegen, weil die wissenschaftliche Diskussion über die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren noch nicht abgeschlossen ist. Die vom Verordnungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte beruhen auf den übereinstimmenden Empfehlungen internationaler und nationaler Sachverständigengremien, unter anderem der Strahlenschutzkommission, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren orientieren. Der Verordnungsgeber hatte weitergehende Schutzmaßnahmen abgelehnt, weil sie sich nicht auf verläßliche wissenschaftliche Erkenntnisse stützen könnten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Februar 2002 ‑ 1 BvR 1676/01, NJW 2002, 1638, unter I 1 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 ‑ V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, unter II zur nachbarrechtlichen Duldungspflicht gemäß § 906 Abs. 1 BGB). Die Revision, die auf von den Kl. in den Tatsacheninstanzen vorgetragene wissenschaftliche Stellungnahmen verweist, zeigt nicht auf, daß bisher nicht berücksichtigte Forschungsergebnisse vorliegen, wonach die vom Verordnungsgeber in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte unzureichend sind, weil sie nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen würden. Hierfür bestehen auch im übrigen keine Anhaltspunkte; insbesondere wird laufend eine Risikobewertung durch internationale und nationale Fachkommissionen vorgenommen (vgl. dazu BVerfG, aaO., unter I 1 und III 1 c m. w. Nachw.; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1544 f.; Wahlfels DRiZ 2006, 51, 52).

11 b) Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die vorgenannten Grenzwerte betreffend die Mietwohnung der Kl. ‑ auch hinsichtlich der Störfestigkeit des vom Kl. zu 2 verwendeten Herzschrittmachers ‑ nicht überschritten werden. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt, die Kl. hätten das vom Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten zugrunde gelegte Vorhandensein von Aluminiumfolie und Mineralwolle als Dämmstoff im Haus des Bekl. in Abrede gestellt, hat der Senat diese Rüge geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

12 2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Mangel der Mietwohnung auch nicht darin begründet, daß die Kl. dem "Restrisiko" einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt seien. Zwar kann nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls bereits die begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 968, 969 und NZM 2003, 395, 396; BayObLG NJW-RR 1999, 1533, 1534; Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 1333; Staudinger/Emmerich, aaO., Rdnr. 8, 12 f.). Daß die Gesundheit der Kl. durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage (konkret) gefährdet wird, hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint; auch die Revision zeigt eine solche auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gründende Gefahr nicht auf.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH bestätigt die Entscheidung aus 2004: Hinsichtlich Ansprüchen wegen des Betriebs von Mobilfunksendeanlagen kommt es allein auf die Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung an. Sind diese Grenzwerte eingehalten, sind subjektive Befürchtungen oder Ängste von Mietern oder Nachbarn unerheblich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger, die Mieter einer Wohnung im Haus des Beklagten sind, verlangten von diesem, die Einrichtung und den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage zu unterlassen. Der Vermieter hatte mit Nutzungsvertrag vom September 1999 einer Mobilfunkgesellschaft sowohl im Speicher als auch auf dem Dach seines Hauses gestattet, eine Mobilfunksendeanlage zu errichten. Für dieses Vorhaben hatte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zwei Standortbescheinigungen ausgestellt. Der Kläger machte insbesondere geltend, daß er aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Revision zurück. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen von dem Betrieb der Mobilfunksendeanlage ausgehende Emissionen stehe den Klägern nicht zu. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB müsse der betroffene Mieter die von der Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder als unwesentlich dulden. Das Berufungsgericht habe richtig festgestellt, daß die Mobilfunksendeanlage die maßgeblichen Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie des Entwurfs DIN VDE 0848-3-1 einhalte. Zudem liege die Wohnung der Kläger außerhalb des notwendigen Sicherheitsabstands. Dies sei auch durch die Standortbescheinigungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausgewiesen. Zudem sei die Störfestigkeit des Herzschrittmachers entsprechend der technischen Grenzwerte belegt und die Lage der Wohnung der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereichs für aktive Körperhilfen gem. § 10 Abs. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder nachgewiesen. Der BGH verneinte aber ebenso einen mietvertraglichen Unterlassungsanspruch der Kläger, weil der Vermieter mit der Errichtung der Mobilfunksendeanlage den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand nicht beeinträchtigt habe. Obwohl eine Vereinbarung über den Zustand und den vertragsgemäßen Gebrauch bezüglich der Mobilfunksendeanlage fehle, liege mit der Errichtung der Antenne kein Mangel vor. Der Vermieter schulde nämlich nur die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen. Da die Mobilfunksendeanlage aber die in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschritten habe, sei ein Mangel abzulehnen. Der Kläger habe nicht beweisen können, daß die in der 26. BImschV festgelegten Grenzwerte unzureichend seien, weil sie nicht mehr dem heutigen Erkenntnisstand entsprechen würden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der VIII. Zivilsenat des BGH schließt sich mit dieser Entscheidung dem wegweisenden Urteil des V. Zivilsenats des BGH vom 13. Februar 2004 (Az. V ZR 217/03, GE 2004, 683) an. Dort hatte sich der BGH erstmals mit einem privatrechtlichen Abwehranspruch von Nachbarn auseinandergesetzt, die sich gegen den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf einem Kirchturm wendeten. Der BGH wies die Ansprüche der Kläger mit der Begründung ab, daß es sich bei den elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks in den von der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung festgelegten Grenzen nur um unwesentliche Beeinträchtigungen i. S. d. § 906 Abs. 1 BGB handele und diese von den Klägern zu dulden seien.

Für die Vermietungspraxis ergibt sich daher folgendes Fazit:

1. Nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB wie auch mietrechtliche Ansprüche bestehen nicht, wenn die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte für elektrische Felder eingehalten werden. Dafür stellt die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation eine Standortbescheinigung aus. Diese ist maßgeblich.

2. Für eine Mietminderung oder einen Anspruch auf einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch ist es nicht ausreichend, daß mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Mobilfunk nicht völlig auszuschließen sind. Entsprechende Fachkommissionen überarbeiten die Grenzwerte ständig. Diese gelten, bis andere in Kraft getreten sind. 3. Somit kommt es auf das subjektive Empfinden oder die bloßen Befürchtungen von Mietern oder Nachbarn vor den gesundheitlichen Auswirkungen des Betriebs von Mobilfunksendeanlagen nicht an. Auch bei Vorliegen einer Ausnahmesituation - Mieter mit Herzschrittmacher - kommt es allein auf die Einhaltung der objektiven Grenzwerte der 26. BImSchV sowie der zusätzlich heranzuziehenden DIN-Normen an.

4. In dem theoretischen Fall, daß es zu einer gesetzlichen Verschärfung der Grenzwerte kommt, hat jedoch der Vermieter gegenüber seinem Mieter dafür einzustehen, daß eine bestehende Mobilfunksendeanlage auch die neuen, verminderten Grenzwerte einhält bzw. der notwendige Sicherheitsabstand der Mobilfunksendeanlage zur Mietsache eingehalten wird. 5. Für den Vermieter ist es daher von besonderer Wichtigkeit, daß er sich gegenüber dem Mobilfunkbetreiber bei der Vertragsgestaltung des Mietvertrages für die Zurverfügungstellung der Fläche für die Sendeanlage absichert. Es sollte im Vertrag immer klargestellt werden, daß der Mobilfunkbetreiber die Pflicht zur Anpassung der Sendeanlage hat sowie sich auf gesicherter wissenschaftlicher Basis herausstellt, daß der bestehende Betrieb der Mobilfunksendeanlage gesundheitsgefährdend ist. Wenn eine Anpassung der Anlage nicht möglich ist, muß dem Vermieter ein sofortiges Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen.