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Kein Anspruch auf Parabolantenne bei möglichem Programmempfang über Internet

AG Wedding22a C 308/0920.05.2010GE 2010, 1429

GG Art. 5, Art. 14; BGB § 541

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann Entfernung einer an der Fassade des Gebäudes angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn der Mieter zusätzliche Fernsehprogramme auch über das Internet empfangen kann.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne nach §§ 541, 421 BGB zu. Die Anbringung der Parabolantenne an der Außenfassade und die fortgesetzte Nutzung stellen einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, dessen Beseitigung die Kl. nach erfolglos gebliebener Abmahnung verlangen kann.

Die auch im Rahmen des zivilrechtlichen Beseitigungsanspruches zu berücksichtigende Abwägung der wechselseitigen Interessen und grundrechtlich geschützten Belange geht zu Lasten der Bekl. Dabei ist im Ansatz davon auszugehen, dass das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Recht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, gleichrangig neben dem Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 GG steht. Die erforderliche Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters das Eigentumsrecht des Vermieters überwiegt, ist auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen (BGH, GE 2009, 1550 f. m. w. N.; BVerfGE 60, 27, 32; BVerfG GE 2007, 902, st. Rspr.).

Das Informationsrecht der Bekl. ist berührt, soweit sie mittels der Parabolantenne die arabischen Programme Aljazeera, MBC, DW‑TV arabia, Russia Today arabia, BBC arabia, CC TV arabic und Arabia empfangen, die - unstreitig - über den vorhandenen Breitbandkabelanschluss nicht zugänglich sind. Auf der anderen Seite ist das nach § 14 GG mittelbar geschützte Eigentumsrecht der Kl. zu berücksichtigen. Zunächst liegt ein Eingriff in die Eigentumssubstanz vor, da die Parabolantenne unstreitig wenigstens über eine gesonderte Halterung mit Dübeln und Schrauben an der Außenfassade des Gebäudes angebracht worden ist. Ob dies durch die Vormieter oder durch die Bekl. selbst erfolgt ist, ist im Ergebnis unerheblich, da die damit einhergehende Eigentumsverletzung durch die Bekl. im Rahmen der dauerhaften Nutzung jedenfalls fortgesetzt wird. Eine das Eigentumsrecht berührende Beeinträchtigung liegt auch in der von der Kl. dargelegten optischen und ästhetischen Beeinträchtigung. Denn Art. 14 GG umfasst auch das Recht, ungewünschten optischen und ästhetischen Veränderungen entgegenzutreten (BVerfG, NJW‑RR 2005, 661, st. Rspr.). Durch die Befestigung an der Außenfassade wird die einheitlich gestaltete und sowohl vertikal als auch horizontal gegliederte Außenfassade in ihrem einheitlichen Erscheinungsbild deutlich abgeschwächt. Die Antenne ist aufgrund der Installation an der Fassadenfront deutlich und weithin sichtbar angebracht.

Zudem müssen sich die Bekl. entgegenhalten lassen, dass sämtliche von ihnen aufgeführte Programme auch über Internet empfangen werden können, was von den Bekl. nicht bestritten wird. Insoweit ist allgemein bekannt, dass neue technische Möglichkeiten einen problemlosen Empfang ermöglichen, Sendeanstalten ihre Sendungen per Videostream, also mittels einer Übertragung komprimierter Video‑ und Autodateien, per Internet anbieten oder über diese Leitungen Sendungen eingespeist werden können. Dass dies mit unzumutbaren Kosten oder Aufwand für die Bekl. verbunden wäre, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die Bekl. berufen sich vielmehr darauf, dass es beim Empfang von Datensätzen via Internet zu Übertragungsstörungen kommen könne. Bei Internetverbindungen handele es sich um kontrollierte Prozesse, die nicht selten mit rechtsgeschäftlichen Handlungen verknüpft würden. Nur über die Parabolantenne sei eine authentische Berichterstattung über regionale Geschehnisse gewährleistet. Diese Ausführungen bieten keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass und aus welchen Gründen der - grundsätzlich verfügbare - lnternetzugang die Bekl. unverhältnismäßig belasten würde. Die pauschal aufgeworfenen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der übertragenen Signale werden nicht belegt; der allgemein gehaltene Hinweis auf die Möglichkeit von Zensur reicht insoweit nicht aus. Eine ansprechendere Bildqualität kann ohne nennenswerte Probleme erreicht werden, indem der PC mit einem Fernsehgerät verbunden wird. Die insoweit darlegungsbelasteten Bekl. (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 2008, 33 C 3540/07 Rn. 17, zitiert nach juris) haben nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen ihnen eine Nutzung des Internets nicht zumutbar ist.

Auf Seiten der Bekl. zu 2. führt auch der Umstand, dass sie Informationen durch Nutzung der genannten arabischen Sender im Rahmen ihrer Berufstätigkeit verwendet, nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit hier Art. 12 GG in die vorzunehmende Güterabwägung einfließen würde, müsste sich die Bekl. auch hier die Möglichkeit zumutbarer anderweitiger Alternativen entgegenhalten lassen. Auf die Frage, inwieweit der Gebrauch der Mietsache vorliegend auch eine berufliche Nutzung umfasst, kommt es deshalb nicht an.

Dem Anspruch der Kl. steht auch nicht die dolo‑petit‑Einrede nach § 242 BGB entgegen. Den Bekl. steht kein Anspruch auf Genehmigung zum Anbringen einer Parabolantenne an einer anderen Stelle zu. Die von den Bekl. im Rahmen der mündlichen Verhandlung thematisierte Installation einer Gemeinschaftsantenne auf dem Dach unterliegt anderen Voraussetzungen. Eine von der Kl. angebotene Installation im Bereich des Wintergartens wurde von den Bekl. als nicht praktikabel abgelehnt. Die Frage des Anbringens einer mobilen Parabolantenne ist vorliegend nicht im Streit.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat im Rahmen der Informationsfreiheit aus Art. 5 GG auch einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne zum Empfang zusätzlicher Fernsehprogramme – jedoch nicht immer und nicht überall. Wenn er sie ohne Genehmigung fest an der Außenwand montiert, kann der Vermieter Entfernung verlangen - zumal dann, wenn der Mieter übers Internet fernsehen könne.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte eine Parabolantenne an der Außenwand montiert, um arabische Fernsehsender zu empfangen. Die Vermieterin verlangte Entfernung wegen Verunstaltung der Fassade; der Mieter berief sich darauf, dass er die Informationen über die arabischen Sender im Rahmen seiner Berufstätigkeit verwende. Die von der Vermieterin angebotene Installation im Bereich des Wintergartens lehnte er ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht Wedding den Mieter zur Beseitigung, da hier das Eigentumsrecht der Klägerin überwiege. Der Mieter könne sein Informationsbedürfnis auch aus dem Internet befriedigen, da die von ihm gewünschten Sender auch dort zu empfangen seien. Er habe auch keinen Anspruch auf Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne an einer anderen Stelle, da er die Installation im Wintergarten abgelehnt habe und eine mobile Parabolantenne nicht angebracht werden solle.