Kein Anspruch auf Parabolantenne bei Kabelfernsehanschluß
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses besteht regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne. Das gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. [...]
3 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung nicht von vornherein den Eigentumsinteressen der Bekl. Vorrang vor den Informationsinteressen der Kl. eingeräumt. Es hat vielmehr das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsinteresse der Bekl. an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Wohnhauses (vgl. BVerfGE 90, 27, 33 f.) und die Informationsinteressen der Kl. berücksichtigt und die erforderliche einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen. Diese ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist (Senatsurteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter III 2 a). Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können (Senatsurteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b).
4 So liegt es hier. Dem Informationsbedürfnis der Kl. ist entgegen der Ansicht der Revision Genüge getan. Die Kl. haben selbst vorgetragen, daß sie mit Hilfe eines Decoders drei spanische Fernsehsender - TVE Internacional, Canal 24 Horas und TVE Internacional Asia-Africa - und mit Hilfe eines zusätzlich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels weitere vier spanische Fernsehsender - Canal Clasico, Tele Deporte, Canal Nostalgia und Grandes Documentales (GA, Blatt 29) - empfangen können. Der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern ihres Herkunftslandes reicht jedenfalls aus, um das bestehende Informationsinteresse der Kl. zu befriedigen, auch wenn sich die Programminhalte dreier dieser Sender überschneiden sollten (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluß vom 17. März 2005, BeckRS 2005, Nr. 25459; Senatsurteil vom 2. März 2005, aaO, unter II 2 b). Dem steht nicht entgegen, daß den Kl. für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen Zusatzkosten entstehen. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluß vom 17. März 2005, aaO). Daß ihnen die Aufbringung der für die entsprechenden Programmpakete zu entrichtenden Zusatzkosten nicht möglich ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluß vom 17. März 2005, aaO), haben die Kl. nicht dargelegt.
5 2. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag der Kl., im Haus und in der Nachbarschaft verfügten mehrere Familien über eine Satellitenempfangsanlage, bei seiner Interessenabwägung nicht rechtsfehlerhaft übergangen. Auf an Häusern in der Nachbarschaft angebrachte Parabolantennen kommt es bei der Abwägung der Interessen der Parteien nicht an. Soweit sich am Gebäude der Bekl. - wie in der Revisionsinstanz durch die vorgelegten Bilder unstreitig geworden ist - drei Parabolantennen befinden, ist ebenfalls unstreitig, daß die beiden auf dem Dach angebrachten Antennen Teil der Breitbandanlage sind, über welche insgesamt 60 Mietwohnungen der Bekl. über das Breitbandkabelnetz mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen versorgt werden, und daß die Bekl. den Mieter, der die dritte Antenne am Gebäude angebracht hat, auf Entfernung derselben in Anspruch nimmt. Ein Anspruch der Kl., ihrerseits eine Parabolantenne am Gebäude anbringen zu dürfen, läßt sich daraus nicht herleiten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird vom Vermieter Fernsehempfang durch Breitbandkabel angeboten, besteht regelmäßig ein Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne. Ausländer müssen ggf. für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen Zusatzkosten in Kauf nehmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Spanische Mieter installierten eine Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern. Die Wohnung war mit einem Kabelanschluß ausgestattet, über den drei spanische Fernsehsender und mittels zusätzlich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels weitere vier spanische Sender empfangen werden konnten. Der Vermieter verlangte Beseitigung der Schüssel und hatte damit beim LG in der Berufungsinstanz Erfolg. Der BGH wies die Revision zurück.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben sei. Dies gelte auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen könnten. Dem stehe nicht entgegen, daß den Klägern vorliegend für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen Zusatzkosten entstehen. Die Informationsfreiheit gewährleiste den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, aber nicht dessen Kostenlosigkeit. Der Umstand, daß in der Umgebung etliche Familien Satellitenempfangsanlagen betrieben, komme nicht zum Tragen. Auf Satellitenanlagen in der Nachbarschaft komme es bei der Abwägung der Parteiinteressen nicht an. Die Mieter könnten sich auch nicht darauf berufen, daß andere Mieter eine Antenne am Gebäude angebracht habe, denn der Vermieter habe diesen Mieter auf Entfernung derselben in Anspruch genommen. Ein Anspruch der Kläger, ihrerseits eine Parabolantenne am Gebäude anbringen zu dürfen, lasse sich daraus nicht herleiten.