Kein Anspruch auf Offenlegung der Berliner Wassertarife
VwGO § 113 Abs. 5; IFG Bln §§ 2, 3 Abs. 1, 7, 14
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Kein Anspruch auf Offenlegung der Berliner Wassertarife; Betriebsgeheimnis; Konkurrentenschutz; Kalkulationsunterlagen; Informationsfreiheitsgesetz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Berliner Wasserbetriebe sind eine auskunftsverpflichtete Stelle im Sinne des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes.
2. Unterlagen über Kalkulation und Gutachten für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren der Wassertarife sind Akten im Sinne des IFG, für die grundsätzlich Einsicht verlangt werden kann.
3. Das Akteneinsichtsrecht ist jedoch durch § 7 IFG ausgeschlossen, da es sich um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse handelt. 4. Aus der Monopolstellung der Berliner Wasserbetriebe in Berlin ergibt sich nichts anderes, denn sie nehmen außerhalb Berlins am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teil.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. v. - BBU -) begehrt Einsicht in die von der Bekl. (Berliner Wasserbetriebe) im Genehmigungsverfahren der Berliner Wassertarife für 2004 vorgelegten Kalkulationsunterlagen.
Im Herbst 2003 stellte die Bekl. bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen - Preisbildungs- und Preisüberwachungsstelle - den Antrag auf Genehmigung der Tarife für Wasser, Schmutzwasser und Niederschlagswasser für die Kalkulationsperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2004. Dem Antrag waren Kalkulationsunterlagen und ein Wirtschaftsprüfergutachten zur Tarifkalkulation beigefügt. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 genehmigte die Senatsverwaltung die Wassertarife antragsgemäß.
Unter dem 16. August 2004 beantragte der Kl. wegen befürchteter Unbilligkeit der Entgeltabrechnungen im Trink- und Abwasserbereich unter Berufung auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz bei der Bekl. Einsicht in den dort geführten Vorgang zum Tarifgenehmigungsverfahren. Die Bekl. vertrat mit Schreiben vom 22. September 2004 die Auffassung, daß das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung finde, weil die Tarifentgelte privatrechtlich erhoben würden. Überdies enthielten die Kalkulationsunterlagen Geschäftsgeheimnisse. Mit der am 11. Juli 2005 erhobenen (als solche bezeichneten) Untätigkeitsklage verfolgt der Kl. sein Akteneinsichtsbegehren unter Vertiefung der bisherigen Begründung fort. Er ist der Ansicht, die Bekl. könne sich als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht darauf berufen, die Tarifkalkulation enthalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Entsprechenden Geheimnisschutz gewähre das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nur privatwirtschaftlichen Unternehmen. Insbesondere aus § 14 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes ergebe sich im Umkehrschluß, daß eine öffentliche Stelle nicht zugleich "Betroffener" im Sinne der Geheimnisschutzbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes sein könne. Mindestens sei die Bekl. aber gehalten, die Aktenbestandteile vorzulegen, die keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten.
Die Bekl. vertritt weiterhin den Standpunkt, es fehle am staatlichen Handeln, da es sich um Kalkulationsgrundlagen für ausschließlich privatrechtlich erhobene Tarife handele. Deshalb dienten diese auch nicht amtlichen Zwecken. Darüber hinaus könne sie sich unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Nach den Vorgaben der Wassertarifverordnung müsse die Tarifkalkulation auf der Grundlage der gesamten Wirtschaftsplanung und damit auch unter Einschluß der Kosten und Erträge ihrer Wettbewerbstätigkeit im Land Brandenburg erfolgen. Bei dieser Tätigkeit stehe sie gleichrangig mit öffentlichen und privaten Anbietern im Wettbewerb. Der Geheimnisschutz müsse sich aber auch auf die Tarifkalkulationsgrundlagen für die Monopoltätigkeit in Berlin erstrecken. Dies folge zum einen bereits daraus, daß bei Offenbarung dieser Daten eine weitgehende Rückrechnung auf die Daten des Wettbewerbsgeschäfts möglich sei. Zum anderen könne ein Wettbewerber auch bei isolierter Kenntnis der Kalkulation für das Land Berlin Erkenntnisse über die spezifischen Kosten der Berliner Wasserbetriebe gewinnen und damit Vorteile im Wettbewerb erzielen, da die spezifischen Kosten im Monopol- und Wettbewerbsgeschäft gleich seien. Auf dieser Grundlage komme auch eine nur teilweise Offenbarung der Tarifkalkulation nicht in Betracht, da eine sinnvolle Trennung in zu schützende und zu veröffentlichende Teile unmöglich sei. Gleiches gelte auch für das Wirtschaftsprüfergutachten, da dieses im Aufbau der Kalkulation entspreche und deshalb Schwärzungen im selben Umfang erforderlich mache. Die Daten hätten ihre Wettbewerbsrelevanz auch noch nicht eingebüßt, auch wenn sie sich auf das Jahr 2004 bezögen. Wegen des geringen zeitlichen Abstandes seien die Daten entweder (z. B für Abschreibungen) noch mehrere Jahre fortzuschreiben, ansonsten aber problemlos auf die Folgejahre hochzurechnen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die als Untätigkeitsklage zulässige Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das allein in Betracht kommende Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG ), im folgenden IFG Bln, vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. S. 7919), bietet im Ergebnis keine Grundlage für das klägerische Einsichtsbegehren. Dem Kl. steht zwar - entgegen der Ansicht der Bekl. - das in Abschnitt 1 des Gesetzes statuierte Informationsrecht gegenüber der Bekl. im Grundsatz zu, die in Abschnitt 2 des Gesetzes normierten Einschränkungen des Informationsrechtes führen aber zum Ausschluß des Einsichtsrechtes in die in Streit stehenden Unterlagen.
Nach § 3 Abs. 1 IFG Bln hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Gemäß Satz 2 der Bestimmung können diese Rechte auch von einer juristischen Person, wie sie der Kl. als eingetragener Verein ist, geltend gemacht werden. Die Bekl. ist eine auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle, da hierzu nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln auch rechtsfähige Anstalten des Landes Berlin gehören; um eine solche handelt es sich bei der Bekl. (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Berliner Betriebegesetz [BerlBG] vom 9. Juli 1993 [GVBl. S. 319], zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2004 [GVBl. S. 397]). Die zur Genehmigung der Wassertarife der Senatsverwaltung vorgelegten Kalkulationsunterlagen stellen Akten im Sinne des IFG Bln dar. Nach § 3 Abs. 2 IFG Bln sind Akten im Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Der amtliche Zweck ist hier nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Wassertarife privatrechtlich gegenüber den Kunden abgerechnet werden. Der Kl. begehrt Einsicht nicht in Unterlagen, die im Verhältnis der Bekl. zu ihren Kunden Verwendung gefunden haben. In Rede stehen vielmehr Kalkulation und Gutachten für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren der Wassertarife nach der Verordnung über die Tarife der Berliner Wasserbetriebe. Ergibt sich hieraus bereits der amtliche Zweck, folgt dieser auch aus dem Umstand, daß es sich bei der Wasserversorgung Berlins und der Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers um der Bekl. obliegende öffentliche Aufgaben handelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 BerlBG).
Das danach im Grundsatz bestehende Informationsrecht des Kl. in die zur Genehmigung der Wassertarife für 2004 der Genehmigungsbehörde vorgelegten Kalkulationsunterlagen ist aber durch § 7 Satz 1 IFG Bln ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder dem Betroffenen durch die Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.
Die Bekl. kann sich auf den Geheimnisschutz nach dieser Bestimmung berufen. Die Ansicht des Kl., Betroffener im Sinne dieser Bestimmung könne nicht die anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle selbst sein, findet im Gesetz keine Stütze. § 7 Satz 1 IFG Bln hebt allein auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Einsichtsobjektes selbst als Ausschlußgrund ab, ohne insoweit den Kreis der schutzwürdigen Geheimnisträger einzugrenzen. Auch der von dem Kl. herangezogene § 14 Abs. 2 IFG Bln streitet nicht für die klägerische Ansicht. Wenn in dieser Bestimmung die öffentliche Stelle, die trotz berührter Unternehmensgeheimnisse Akteneinsicht gewähren will, verpflichtet wird, den Betroffenen zuvor Gelegenheil zur Äußerung zu geben, so folgt daraus nicht, daß öffentliche Stelle und Geheimnisträger stets personenverschieden sein müssen. Vielmehr besteht ein Regelungsbedürfnis zur Gewährleistung einer Äußerungsmöglichkeit naturgemäß nur dann, wenn nicht bereits die öffentliche Stelle selbst von der Geheimnisoffenbarung betroffen ist.
Hiervon ausgehend verfängt auch die weitere Argumentation des Kl. nicht, die Bekl. sei als juristische Person des öffentlichen Rechts vom Schutz des § 7 Satz 1 IFG Bln prinzipiell ausgenommen. Dem IFG Bln läßt sich weder - wie erwähnt - aus der insoweit maßgebenden Bestimmung des § 7 noch im übrigen ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß der Geheimnisschutz nur bestimmten Personengruppen zugebilligt werden soll. Auch höherrangiges Recht gebietet eine solche Beschränkung nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen können. Selbst wenn diesen nämlich der Grundrechtsschutz in Gänze zu versagen wäre, würde dies den Gesetzgeber nicht hindern, dieser Personengruppe einfachgesetzlich auch im grundrechtsrelevanten Bereich die gleichen Rechte zuzusprechen wie Grundrechtsträgern. Dies ist vorliegend - wie geschildert - dadurch geschehen, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ohne nähere Eingrenzung des Betroffenen von § 7 IFG Bln geschützt werden (a. A. Rossi, InformationsfreiheitsG, Handkommentar 2006, § 6 R 68 zum IFG Bund).
Bei den in den Tarifkalkulationen und Wirtschaftsprüfergutachten enthaltenen Daten handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse. Da dieser Begriff im IFG Bln nicht näher umschrieben ist, ist auf die gängige Definition zurückzugreifen. Danach ist Geschäftsgeheimnis jede (die kaufmännische Unternehmensseite betreffende) Tatsache, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig ist, nach dem bekundeten Willen des Unternehmers geheimgehalten werden soll und den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Unternehmers bildet (BVerfG, Beschluß vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 Abs. 87, Juris) Die Voraussetzungen sind in bezug auf die in Streit stehenden Kalkulationsgrundlagen und das hierauf aufbauende Wirtschaftsprüfergutachten erfüllt.
Daß es sich bei der Kalkulation nach Grundlage, hierauf aufbauender Berechnung und Überprüfung um im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Bekl. stehende Tatsachen handelt, liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Kalkulation und Gutachten sind auch nicht offenkundig, da sie nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind. Dies ist gleichfalls unbestritten.
Die Bekl. hat zum Ausdruck gebracht, daß die in Rede stehenden Daten geheimgehalten werden sollen. Daran ändert nichts, daß sie sich vorbehält, die Kalkulationsunterlagen in zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einzelnen Tarifkunden - wie bezüglich früherer Tarifperioden bereits geschehen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2005, 7 U 140/04, Juris) - nach jeweils individueller Prüfung die Unterlagen zum Beleg der Billigkeit der Tarife offenzulegen. Wenn die Bekl. ihr Interesse, den Entgeltanspruch gegenüber einem bestimmten Tarifkunden durchsetzen zu können, dem Geheimhaltungsinteresse unter Berücksichtigung der jeweiligen Person des Tarifkunden im Einzelfall für vorrangig erachtet, liegt darin nicht gleichzeitig die Erklärung, die Geheimhaltung der sensiblen Daten gänzlich aufgeben zu wollen.
Der Geheimhaltungswille der Bekl. wird von einem objektiv schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse gedeckt. Hierfür kommt es darauf an, ob das Geheimgehaltene für die Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung hat und damit von wirtschaftlichem Interesse ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Informationen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf die Wirtschafts- und Marktstrategie oder auf Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zulassen (Rossi, InformationsfreiheitsG, Rdn. 75 zu § 6). So liegen die Dinge hier. Bei der ihr obliegenden Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Wasserver- und -entsorgung in Berlin (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 BerlBG) kommt der Bekl. allerdings eine Monopolstellung zu. Im Hinblick auf diese Betätigung können der Bekl. demzufolge wettbewerbsbezogene Nachteile aus einer Preisgabe ihrer Kalkulation nicht erwachsen, da die Bekl. insoweit nicht in Konkurrenz zu Mitanbietern steht. Die Bekl. nimmt aber entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BerlBG) nach ihren unwidersprochenen Angaben außerhalb Berlins am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teil. Da die Bekl. in diesem Bereich Mitkonkurrenten gleichberechtigt gegenübersteht und damit keine Vorzugstellung aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit genießt, ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, daß es sich bei ihr um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. In diesem geschäftlichen Rahmen sind die in Rede stehenden Kalkulationsdaten und das hierauf aufbauende Wirtschaftsprüfergutachten von potentieller Relevanz im oben genannten Sinne für mögliche Konkurrenten. Dies ist letztlich zwischen den Beteiligten unstreitig, soweit es um die originären Daten des wettbewerblichen Geschäftsbereichs der Bekl. geht. Darüber hinaus besteht diese Wettbewerbsrelevanz aber auch in bezug auf die das Berliner Monopolgeschäft betreffenden Kalkulationsdaten. Die Bekl. hat schlüssig und plausibel dargelegt daß sich aus diesen Angaben auf der Grundlage der bekannten Menge des in Berlin geförderten Wassers ihre spezifischen Kosten im Bereich der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Berliner Wasserwesen errechnen lassen. Daß potentielle Mitbewerber im Wettbewerbsgeschäft aus diesen spezifischen Kosten angebotsrelevante Rückschlüsse auch auf die Kalkulation im Bereich der wettbewerblichen Tätigkeit der Bekl. ziehen können, ist gleichfalls nachvollziehbar mit dem Hinweis darauf dargetan, daß sich die spezifischen Kosten von Monopol- und Wettbewerbsgeschäft nicht maßgeblich unterscheiden. Da der Kl. dem nichts entgegenhält, ist auf dieser Basis davon auszugehen, daß sämtliche Daten der Kalkulation und des hierauf aufbauenden Wirtschaftsprüfergutachtens wettbewerbsrelevant sind und deren Geheimhaltung damit von einem objektiven wirtschaftlichen Interesse getragen ist. Daran ändert auch nichts, daß sich die Kalkulation auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht. Da weder Anhaltspunkte erkennbar noch von dem Kl. vorgebracht sind, daß sich die Betriebsstrukturen der Bekl. in den letzten zwei Jahren durchgreifend geändert haben, kann entsprechend dem Vorbringen der Bekl. nicht davon ausgegangen werden, daß die kalkulatorischen Grundlagen in ihrer Struktur so weit überholt wären, daß ihnen bereits jetzt - zwei Jahre später - keine Wettbewerbsrelevanz mehr zukäme.
Der Kl. kann auch nicht mit Erfolg gegen die Einschränkung seines Einsichtsrechtes nach § 7 IFG Bln ins Feld führen, der Bekl. entstehe ein nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden durch die Veröffentlichung von Unternehmensgeheimnissen. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 7 Satz 1 IFG Bln stellt einen selbständigen Ausschlußgrund dar. Geht es indes um den Akteneinsichtsausschluß wegen der Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, spielt dieses Merkmal keine Rolle.
Die danach von § 7 Satz 1 IFG Bln geforderte, der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten des Geheimhaltungsinteresses der Bekl. aus. Nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung des § 7 Satz 1 IFG Bln ("Das Recht ... besteht nicht, es sei denn das Informationsinteresse überwiegt ..."), stellt der Vorrang des Schutzbedürfnisses an der Geheimhaltung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse den Regelfall dar. Anlaß, von dieser Regel abzuweichen, bietet der vorliegende Fall nicht.
Ein besonderes Gewicht des Informationsinteresses des Kl. ist weder erkennbar noch vorgetragen. Wenn er seine allein vorgebrachten Bedenken gegenüber der Billigkeit der festgesetzten Tarife auf deren Anstieg gegenüber dem Vorjahr stützt, so rechtfertigt dies ein gesteigertes Informationsinteresse schon deshalb nicht, weil zur Tarifperiode 2004 erstmals die gesetzliche Tarifbegrenzung (§ 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999, GVBI. S. 183) entfiel (Änderungsgesetz vom 11. Dezember 2003, GVBI. S. 59). Ein verstärktes Allgemeininteresse an der Offenlegung der Tarifkalkulation ist ebenfalls nicht dargetan. lm übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die in Frage stehende Billigkeit der Wassertarife voraussichtlich ohnehin weiterer (gerichtlicher) Prüfung unterliegen wird. Im Rahmen zivilrechtlicher Tarifentgeltstreitigkeiten obliegt es nämlich der Bekl., die Billigkeit ihrer Forderung gegebenenfalls darzulegen, wie sie dies in der Vergangenheit gerade anhand der jeweiligen Tarifgenehmigungsunterlagen getan hat (vgl. KG Berlin, aaO.). Eine Fortführung dieser Praxis hat die Bekl. angekündigt, Zweifel hieran hat der Kl. nicht erhoben.
Dem danach durchschnittlichen Informationsinteresse gebührt auch nicht deshalb der Abwägungsvorrang, weil das Schutzbedürfnis der Bekl. in entscheidungserheblichem Maße reduziert wäre. Es kann dahinstehen, ob dem Geheimhaltungsinteresse der Bekl. als juristischer Person des öffentlichen Rechts grundrechtliches Gewicht beikommt. Den regelmäßigen Vorrang des Schutzbedürfnisses hat der Gesetzgeber in seiner einfachgesetzlichen Ausgestaltung ohne Rücksicht auf den Rechtscharakter des Geheimnisträgers getroffen. Diese gesetzliche Vorgabe ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation unbedenklich, da das Informationsinteresse des Kl. nach diem IFG Bln ebenfalls nur einfachgesetzlich gewährt und nicht grundrechtlich abgesichert ist. Gleichfalls spielt es für die Abwägung keine maßgebliche Rolle, daß der Kl. selbst nicht im Wettbewerbsverhältnis zu der Bekl. steht. Da es der Kontrolle des Geheimhaltungsträgers entzogen ist, wie mit den sensiblen Daten im Falle der Offenbarung verfahren wird, bemißt sich der Grad des Schutzbedürfnisses nicht an Hand der wettbewerblichen Stellung der einsichtssuchenden Person. Inwieweit sich anderes ergeben würde, wenn der Kl. sich zur Geheimhaltung gegenüber der Bekl. verpflichtete, kann dahinstehen. Eine entsprechende Zusicherung, die Daten vertraulich zu behandeln, hat der Kl. im Vorfeld des gerichtlichen Streitverfahrens gerade abgelehnt.
Ist das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft danach gemäß § 7 Satz 1 IFG Bln ausgeschlossen, soweit dadurch die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Bekl. offenbart werden, kann der Kl. auch keine beschränkte Akteneinsicht in die Kalkulation und das Wirtschaftsprüfergutachten gemäß § 12 IFG Bln begehren. Nach dieser Bestimmung besteht ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der anderen Aktenteile, soweit die Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach den §§ 5 bis 11 nur bezüglich eines Teils einer Akte vorliegen. Dies ist hier indes nicht der Fall. Wie ausgeführt, ist die Einsicht des Kl. in das gesamte Zahlenwerk der Kalkulation und der hierauf bezogenen Passagen des Prüfgutachtens mit Blick auf deren Charakter als Unternehmensgeheimnis ausgeschlossen. Eine Kalkulation erfährt ihren Informationsgehalt aber gerade durch die einzelnen kalkulatorischen Ausweisungen. Ohne diese bleibt lediglich ein abstraktes Gerüst zurück, das für sich genommen keinen Bezug zu den Unternehmensdaten beinhaltet. Dieser sodann "leeren Hülle" fehlt es infolgedessen am Bezug zu einem konkreten Vorgang. Damit kann der verbleibende Restbestand der Unterlagen aber nicht als einsichtstauglicher "anderer Aktenteil" im Sinne des § 12 Satz 1 IFG Bln angesehen werden. Die Zugehörigkeit zu einem konkreten Vorgang ist nämlich Voraussetzung, um Informationsträger als Akte im Sinne des § 3 IFG Bln zu qualifizieren (hierzu grundlegend Urteil der Kammer vom 10. Mai 2005, VG 2 A 178.04, Juris). Entsprechendes gilt für das Wirtschaftsprüfergutachten. Ohne die der Geheimhaltung unterliegenden Aussagen zu den kalkulatorischen Daten bleibt nur ein inhaltsloses Fragment zurück.
Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Die Rechtssache hat mit Blick auf die Klärung der Anwendbarkeit des § 7 Satz 1 IFG Bln auf juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzliche Bedeutung.
Anmerkung der Redaktion: Mit wortgleicher Begründung wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 25. April 2006 - VG 2 A 29.05 - die Klage des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, zurück. Der BBU hat angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung einlegen zu wollen. Das Gericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz hat jedermann ein umfassendes Informationsrecht hinsichtlich der Akten öffentlicher Stellen. Die Rechtsprechung legt das allerdings einschränkend aus. So besteht kein Einsichtsrecht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters (VG Berlin 2 A 178/04, Urt. v. 10.5.2005); auch Akten über eine Dienstaufsichtsbeschwerde können nicht eingesehen werden (VG Berlin NVwZ-RR 2002, 810). Die neuen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin zur Frage der Einsicht in die Tarifkalkulationen von BSR und BWB eröffnen der Behörde weitere Ausweichmöglichkeiten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
1. Fall: Haus & Grund Berlin, der Dachverband der privaten Berliner Eigentümer, hatte auf Akteneinsicht geklagt über die Vorgänge, die der Tarifgenehmigung des Berliner Senats für die Straßenreinigungs- und Müllabfuhrentgelte 1999/2000 und 2001/2002 zugrunde lagen. Zunächst durfte ein Teil der Unterlagen von Haus & Grund eingesehen werden. Ein weiterer Teil der Unterlagen, insbesondere Teile eines vom Senat in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Überprüfung der Tarifkalkulation, war jedoch geschwärzt worden mit der Begründung, diese Teile enthielten Geschäftsgeheimnisse, die nicht offenbart werden müßten. Mit Hinweis auf die Monopolstellung der BSR verfolgte Haus & Grund sein Ziel, uneingeschränkte Auskunft zu erhalten, gerichtlich weiter. Das VG Berlin beraumte endlich (nach fünfjähriger Prozeßdauer) Termin zur mündlichen Verhandlung an. 14 Tage vor dem Termin schickte die Senatsverwaltung sämtliche Unterlagen einschließlich des von ihr selbst in Auftrag gegebenen (allerdings von den BSR bezahlten!!!!) Prüfungsgutachtens an die BSR zurück.
2. Fall: Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen erstrebte über das Informationsfreiheitsgesetz Einblick in die Tarifgenehmigung für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser für das Jahr 2004. Die Klage wurde in einem Fall gegen die Senatsverwaltung für Wirtschaft als Tarifgenehmigungsbehörde und parallel unmittelbar gegen die Berliner Wasserbetriebe gerichtet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im 1. Fall: Das Verwaltungsgericht Berlin verkündete noch in der Sitzung sein klagabweisendes Urteil und meinte, es komme nicht darauf an, ob der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hier ein Versagungsgrund gewesen wäre. Ein Akteneinsichtsrecht bestehe schon deshalb nicht, weil die Senatsverwaltung keine Akten mehr "führe" im Sinne des § 3 IFG. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für ein mißbräuchliches Verhalten des Beklagten vor.
Im 2. Fall: Das VG wies die Klage mit der Begründung zurück, sämtliche Daten der Tarifkalkulation und alle Wirtschaftsprüferdaten stellten Geschäftsgeheimnisse dar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Prozeßrecht gibt es den Begriff der Beweisvereitelung, wonach derjenige treuwidrig handelt, der der Gegenseite ein Beweismittel entzieht (vgl. § 444 ZPO; BSG NJW 1973, 535). Dabei reicht schon Fahrlässigkeit aus. Um so mehr muß das für Ansprüche gelten, die begründet sind und von der Gegenseite zumindest fahrlässig vereitelt werden. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs drängte sich im vorliegenden Fall geradezu auf, wenn Ende April 2006 die Senatsverwaltung die Unterlagen an die BSR schickt, nachdem ein Termin auf den 10. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht anberaumt worden war.
Die Auskunftsklage war auch begründet, denn der Versagungsgrund des § 7 IFG lag nicht vor. Das Verwaltungsgericht Berlin zitiert die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 30. März 2005 zu den Informationen, die einer Behörde vorliegen. Das OVG stellt dort klar, daß es auf eine rechtliche Verfügungsbefugnis der Behörde nicht ankommt. Der Leitsatz 2 der Entscheidung lautet wörtlich: "Eine Behörde kann sich nicht auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen; geschützt sind insoweit nur private." Das Land Berlin hätte daher Akteneinsicht gewähren müssen.