Kein Anspruch auf Kürzung von Türblättern
BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch auf Kürzung von Türblättern; Mietmangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter einer mit Linoleum ausgelegten Wohnung hat keinen Anspruch auf Kürzung der Türblätter, um eine Auslegung mit Teppichboden zu ermöglichen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet und war deshalb abzuweisen.
Die Kl. haben keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Kürzung bzw. Instandsetzung der streitgegenständlichen Türblätter.
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist demgemäß auch verpflichtet, einen solchen Zustand herzustellen.
Vorliegend besteht allerdings kein Anspruch der Kl. auf Überarbeitung sprich Kürzung der Türen, da diese zur Überzeugung des Gerichts - betreffend den Abstand zum Fußboden - in einem vertragsgemäß geschuldeten Zustand sind. Denn die Bekl. ist weder vertraglich verpflichtet, die Türblätter an die von den Kl. nachträglich ausgelegte Auslegeware anzupassen, noch entspricht der Bodenabstand der Türblätter zu dem in der Wohnung befindlichen - von der Bekl. gestellten -Linoleumbelag nicht den anerkannten Regeln der Technik.
In dem Umstand, dass der Abstand der unteren Türkanten zu dem vorhandenen Linoleumboden eine mieterseitige Ausbringung von Teppichauslegware nicht ohne eine Anpassung der Türblätter zulässt, liegt kein Mangel der Mietwohnung. Denn entgegen der von den Kl. vertretenen Ansicht ist es zur Überzeugung des Gerichts nicht als allgemeinüblich anzusehen, dass die Türblätter einer Mietwohnung grundsätzlich so bemessen sein müssen, dass diese auf eventuell später vom Mieter einzubringende ergänzende Bodenbeläge nicht mehr angepasst werden müssen. Vielmehr müssen die Türblätter, sofern eine Wohnung - wie hier - mit einem Belag ausgestattet ist, grundsätzlich an dem vorhandenen Bodenbelag ausgerichtet sein.
Die Kl. haben nicht vorgetragen, dass es eine vertragliche Individualabsprache zwischen ihnen und der Bekl. gibt, aus der sich eine Verpflichtung der Bekl. ergäbe, den Abstand der Türblätter an die von den Kl. eingebrachte Auslegeware anzupassen.
Die Wohnung ist auch nicht unter dem Aspekt mangelbehaftet, dass die Luftspalten zwischen den Türblättern und dem vorhandenen Linoleumbelag nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Denn aus den Ausführungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom 5.8.2010, die sich das Gericht vollinhaltlich zu eigen macht, ergibt sich, dass die Luftspalten innerhalb der zulässigen Messtoleranzen liegen und damit auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Entgegen der Ansicht der Kl. ist es nicht von Belang, dass die Höhe des Luftspalts teilweise auch durch die Einlegung von bis zu zwei Unterlegescheiben in die Türbänder verursacht ist. Denn bei der Entfernung dieser Unterlegescheiben, die gemäß den Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 13.10.2010 eine Vergrößerung des Luftspaltes von maximal 3 mm verursachen, ergibt sich hinsichtlich der vom Sachverständigen festgestellten Fugenbreite der Luftspalten kein Wert, der unterhalb der vom Sachverständigen nach DIN 18101 zitierten Toleranzwerte liegt. Denn der Bodenluftspalt darf bei minimaler Auslegung der Toleranz 0,5 mm betragen. Der geringste vom Sachverständigen gemessene Bodenabstand beträgt jedoch 5,3 mm. Sollten von diesem Wert 3 mm wegen der Anbringung von Unterlegescheiben abzuziehen sein, wäre der nach DIN 18101 zulässige minimalste Toleranzwert von 0,5 mm mit einem tatsächlichen Wert von 2,3 mm noch nicht erreicht.
Anzumerken ist darüber hinaus, dass das Gericht unabhängig davon, dass hier auch ohne die Unterlegescheiben ein Fehler der Türen nicht gegeben ist, die Einlegung von bis zu zwei Unterlegescheiben in Türbänder nicht als gewährleistungsrelevant erachtet. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 13.10.2010 liegt in der Veränderung des Luftspaltes durch „zum Bandsystem gehörende Zwischenstücke" eine fachgerechte Änderung des Luftspaltes. Vorliegend haben die Kl. jedoch nicht die Anbringung anderer Zwischenstücke gefordert, sondern die Veränderung der Größe des Luftspaltes. Unter Berücksichtigung von Bild Nr. 3 der Bilddokumentation des Sachverständigengutachtens liegt zur Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall in der Anbringung der Unterlegescheiben in den Türblättern kein technisch und optisch relevanter Sachmangel. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter einer mit Linoleum ausgelegten Wohnung hat keinen Anspruch auf Kürzung der Türblätter, um eine Auslegung mit Teppichboden zu ermöglichen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten im Dezember 2007 eine Wohnung in Berlin-Marzahn gemietet, deren Räume von der Beklagten mit einem Fußbodenbelag aus Linoleum versehen worden waren. Nachdem die Kläger Teppichboden ausgelegt hatten, stellten sie fest, dass hierdurch das Öffnen und Schließen verschiedener Türen behindert wurde, weil der untere Abstand der Türblätter zum Teppichboden eine einwandfreie Betätigung nicht mehr zuließ. Sie verlangten daraufhin von der Beklagten Anpassung der unteren Türkanten; diese lehnte ab und stellte den Klägern anheim, die Türblätter auf eigene Kosten zu kürzen, sofern bei Auszug die ursprüngliche Länge wiederhergestellt würde. Daraufhin erhoben die Mieter Klage auf „Instandsetzung" der Türen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Lichtenberg wies die Klage ab. Der Zustand der Zimmertüren sei vertragsgemäß, weil ohne besondere Absprache kein Anspruch auf ungehinderte Teppichbodenverlegung bestünde. Da – wie dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei – der Abstand zwischen Türunterkante und Linoleum auch der entsprechenden DIN-Norm 18101 entsprochen habe, läge auch kein Mangel vor, dessen Beseitigung verlangt werden könnte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mieträume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dieser beurteilt sich nach den vertraglichen Regelungen, der Verkehrsanschauung und dem konkreten Mietobjekt (MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 535 Rn. 73; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 535 Rn. 144). Fehlen – wie hier – mietvertragliche Absprachen, richtet sich der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs nach der Verkehrssitte, so dass ohne Weiteres vom Vermieter als Grundausstattung Strom, Ab- und Zuwasserleitungen, Toilette, Kochstelle, Beheizung, ausreichender Wärme- und Schallschutz sowie Anschlüsse für Telekommunikation geschuldet sind.
Nicht geschuldet ist ein Wohnungszustand, der die vollflächige Auslegung gerade mit Teppichboden ermöglicht, genauso wenig wie z. B. die Eignung der Raumdecken zur Anbringung von Verkleidungen. War ein solcher Zustand nicht geschuldet, konnte es nicht mehr darauf ankommen, ob der Spalt zwischen Linoleumbelag und Türblattunterkante irgendwelchen DIN-Normen entsprach oder nicht. Soweit zur Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs oder der Feststellung eines Mangels in der Rechtsprechung allerdings verstärkt auf DIN-Normen abgestellt wird, erscheint eine eher zurückhaltende Betrachtungsweise angebrachter (vgl. hierzu die Anmerkung zum Urteil des LG Frankfurt/Main vom 14. Dezember 2010 – GE 2011, 980, 1023).