Kein Anspruch auf Grundwasserabsenkung
BGB § 1004; WHG § 1 a; BWG § 37 a
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Kein Anspruch auf Grundwasserabsenkung; Abwehrbrunnen; Bewirtschaftung von Gewässern; Vernässungsschäden an Bauwerken; Sicherstellung eines bestimmten Grundwasserstandes; keine drittschützende Wirkung zugunsten der Grundeigentümer; polizeiliche Ordnungsmaßnahme zur Abwendung einer akuten Gefahr; steigendes Grundwasser
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es bleibt offen, ob die in § 1 a WHG getroffenen generellen Regelungen für die Bewirtschaftung von Gewässern und die in § 37 a Abs. 5 Nr. 1 BWG getroffenen Regelungen, wonach im Interesse der Vermeidung von Vernässungsschäden an Bauwerken die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung eines bestimmten Grundwasserstandes im Fördergebiet zugelassen werden kann, drittschützende Wirkung zugunsten der Grundeigentümer haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses im Einzugsbereich des Wasserwerks Johannisthal. In den Keller des Hauses dringt infolge der Einstellung der Grundwasserförderung durch die Berliner Wasserbetriebe seit Anfang März 1999 Wasser ein. Die Antragsteller haben beim VG beantragt, den Antragsgegner (Land Berlin) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Grundwasserstand im Bereich ihres Grundstücks nicht über die Höhe von 31,80 m über NN steigt. Das VG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die Zulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Regelung zurückgewiesen, weil bei summarischer Prüfung ein Anspruch der Antragsteller auf die geforderte grundwassersenkende Maßnahme - sei es in der Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs entsprechend § 1004 BGB, eines Folgenbeseitigungsanspruchs oder eines Anspruchs auf wasserbehördliches Einschreiten - nicht glaubhaft gemacht ist, ohne dass zu dieser Beurteilung schwierige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzliche Rechtsfragen im Bereich des Drittschutzes bei der Bewirtschaftung des Grundwassers zu klären wären.
Da sowohl die Entscheidung über die Einstellung der Grundwasserförderung als auch die zur Kompensation ihrer Auswirkungen von den Antragstellern geforderten Maßnahmen zur Absenkung des Grundwasserspiegels solche der Bewirtschaftung des Grundwassers im Sinne von § 1 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - sind oder hierdurch zumindest maßgebend wasserwirtschaftliche Belange betroffen werden, könnte eine die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Regelung, wie sie die Antragsteller begehren, nur getroffen werden, wenn die dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften auch dem individuellen Rechtsschutz Betroffener dienen sollten und den Antragstellern darüber hinaus zwingend einen Anspruch auf die von ihnen erstrebte Maßnahme vermitteln sollten. Jedenfalls ein solcher Anspruch ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Es bedurfte deshalb keiner Klärung der Frage, ob und in welchem Maße die in § 1 a WHG getroffenen generellen Regelungen für die Bewirtschaftung von Gewässern, entgegen der im Beschluss des Verwaltungsgerichts im Einzelnen belegten herrschenden Meinung, überhaupt drittschützenden Charakter haben und ob schützenswerte Belange der Antragsteller hier gegebenenfalls durch eine entsprechende, nachträglich der Entnahmegenehmigung gemäß § 14 des Berliner Wassergesetzes - BWG - beizufügende Auflage oder Benutzungsbedingung zum Zwecke der Einhaltung eines bestimmten Grundwasserstandes im Bereich ihres Grundstücks verwirklicht werden könnte. Ebenso wenig muss aus Anlass des vorliegenden Falles der Frage nachgegangen werden, inwieweit die aufgrund des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) eingeführte Bestimmung des § 37 a Abs. 5 Nr. 1 BWG, wonach im Interesse der Vermeidung von Vernässungsschäden an Bauwerken (vgl. Abgh.-Drs. 13/3367, S. 9) die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung eines bestimmten Grundwasserstandes im Fördergebiet zugelassen werden kann, bereits unmittelbar drittschützende Wirkung zugunsten einzelner Grundeigentümer haben kann. Denn auch bei der grundsätzlichen Anerkennung eines drittschützenden Charakters der genannten Vorschriften stände der Wasserbehörde ein Ermessen bei der Entscheidung über mögliche Modalitäten der erteilten oder zu erteilenden Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zu. Dessen Reduzierung auf eine Verpflichtung zu der von den Antragstellern erstrebten Grundwasserabsenkungsmaßnahme kann jedoch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob einer Ausübung des Ermessens in dem von den Antragstellern geforderten Sinn nicht von vornherein entgegensteht, dass das Eindringen von Grundwasser in den Keller des Gebäudes und des Anbaus als Folge der natürlichen Höhe des nicht durch Entnahmen abgesenkten Grundwasserstandes allein oder vorwiegend in die Risikosphäre der Antragsteller fällt. Jedenfalls ist ein zwingender Anspruch der Antragsteller aufgrund einer entsprechenden Reduzierung des Entscheidungsermessens mit Rücksicht auf die für diese Ermessensentscheidung maßgebenden gesetzgeberischen Ziele nicht festzustellen. Diese sind in § 1 a Abs. 1 WHG dahin umschrieben, dass Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern seien; sie seien so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und
dung maßgebenden gesetzgeberischen Ziele nicht festzustellen. Diese sind in § 1 a Abs. 1 WHG dahin umschrieben, dass Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern seien; sie seien so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Weiterhin wird in § 1 a Abs. 2 WHG das Ziel einer für den Wasserhaushalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes hervorgehoben. Unter Konkretisierung des Staatsziels Umweltschutz gemäß Artikel 20 a GG und des das Wasserhaushaltsrecht beherrschenden Vorsorgegrundsatzes wird damit gesetzlich ein Vorrang der im Interesse der Allgemeinheit zu wahrenden wasserwirtschaftlichen Belange der Erhaltung der ökologischen Funktion der Gewässer und der langfristigen Sicherung der Wasserversorgung der Bevölkerung vor den nur an zweiter Stelle zu berücksichtigenden Interessen Einzelner bestimmt (vgl. hierzu Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 1 a Rdnrn. 1-6); insbesondere der Erhaltung und Schonung der lebenswichtigen und knappen natürlichen Ressource Grundwasser kommt hierbei ein herausragendes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 93, 319). Ein in dieser Weise gesetzlich begründetes öffentliches Interesse an der vorsorgenden Schonung des Grundwasserbestandes kann entgegen der Auffassung der Antragsteller auch für das Land Berlin ungeachtet dessen Geltung beanspruchen, dass hier gegenwärtig noch reichliche Grundwasserreserven zur Verfügung stehen.
Mit diesen vorrangigen gesetzlichen Zielen schwer vereinbar wären jedoch grundwasserabsenkende Maßnahmen, wie sie die Antragsteller - sei es im Wege der Reaktivierung der stillgelegten Brunnengalerie oder durch einen speziell für ihr Grundstück installierten "Abwehrbrunnen" - ausschließlich zum Schutze ihres Hauses fordern, wobei das geförderte und wieder abgeleitete Grundwasser nach der Auffassung der dafür verantwortlichen fachkundigen Stellen derzeit nicht für die Wasserversorgung in der Stadt benötigt und verwendet werden würde. Mag auch der vorübergehende Einsatz eines Abwehrbrunnens im Einzelfall als polizeiliche Ordnungsmaßnahme zur Abwendung einer akuten Gefahr in Betracht kommen, so ließe sich eine solche Vorkehrung jedenfalls für den hier geforderten längeren Zeitraum wasserwirtschaftlich nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hinzu kommt der wasserwirtschaftlich ebenfalls gewichtige Umstand, dass das in diesem Bereich wegen der Kontaminierung des Grundwassers eingeleitete Sanierungsprogramm durch eine derartige Maßnahme beeinträchtigt werden könnte. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage können bereits die Mindestvoraussetzungen für eine der Forderung der Antragsteller entsprechende Ermessensentscheidung, jedenfalls aber für eine Ermessensreduzierung auf Null, nicht bejaht werden.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass dem Antragsgegner als Wasserbehörde durch die Regelung des § 37 a Abs. 5 Nr. 1 BWG nunmehr nicht nur die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sondern nach Maßgabe näherer Regelungen in einer Rechtsverordnung auch die Aufgabe übertragen worden ist, durch Nebenbestimmungen zu bestimmten den Berliner Wasserbetrieben erteilten Erlaubnissen zur Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung darauf hinzuwirken, dass die Fördermengen im gesamten Stadtgebiet so aufeinander abgestimmt werden, dass Vernässungsschäden in bebauten Gebieten nach Möglichkeit vermieden werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass derartige Maßnahmen nur im Rahmen der Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins vorzunehmen sind und dass bei der hier bestehenden Situation - wie ausgeführt - derzeit ein zwingender Anspruch der Antragsteller auf grundwassersenkende Maßnahmen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bejaht werden kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Laufen durch steigendes Grundwasser die Keller voll, haben Grundstückseigentümer in der Regel keinen Anspruch darauf, dass die Wasserbetriebe durch auf Dauer angelegte Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung Abhilfe schaffen. In Betracht kommt allerdings der Einsatz eines "Abwehrbrunnens" im Einzelfall als polizeiliche Ordnungsmaßnahme zur Abwendung einer akuten Gefahr. Das hatte das OVG Berlin in einem vom Berliner Senat immer wieder zitierten Beschluss, der allerdings nur in einem vorläufigen Verfahren erging, entschieden. Ob die Erwägungen heute noch tragen, ist allerdings offen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Antragsteller waren Eigentümer eines Einfamilienhauses im Bereich des Wasserwerks Johannisthal. Als dieses die Grundwasserförderung einstellte, drang in den Keller des Hauses Grundwasser ein. Die Antragsteller hatten beantragt, das Land Berlin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Grundwasserstand im Bereich ihres Grundstücks nicht über die Höhe von 31,80 m über NN steigt. Das VG wies den Antrag zurück. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die in § 1 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) getroffenen generellen Regelungen für die Bewirtschaftung von Gewässern seien (wohl) nicht "drittschützend", Grundstückseigentümer könnten mithin keine Rechte daraus herleiten.
Gleiches gelte wohl auch für die in § 37 a Abs. 5 Nr. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) getroffene Regelungen, wonach im Interesse der Vermeidung von Vernässungsschäden an Bauwerken die Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung eines bestimmten Grundwasserstandes im Fördergebiet zugelassen werden könne. Mit den gesetzlichen Zielen der Erhaltung des Natur- und Wasserhaushalts wären dauerhaft grundwasserabsenkende Maßnahmen ausschließlich zum Schutze einzelner Gebäude nur schwer vereinbar. Allerdings sei - so das OVG schon im Jahre 2000 - nicht zu verkennen, dass dem Land Berlin durch die Regelung des § 37 a Abs. 5 Nr. 1 BWG nunmehr nicht nur die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sondern - nach Maßgabe näherer Regelungen in einer Rechtsverordnung - auch die Aufgabe übertragen worden sei, darauf hinzuwirken, dass die Fördermengen im gesamten Stadtgebiet so aufeinander abgestimmt werden, dass Vernässungsschäden vermieden werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass derartige Maßnahmen nur im Rahmen der Gewinnung von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung Berlins vorzunehmen seien und dass in Einzelfällen "derzeit"(2000) kein zwingender Anspruch auf Maßnahmen zu Absenkung des Grundwassers bestünde.
Fraglich sei aber auch, ob das Eindringen von Grundwasser in den Keller des Gebäudes als Folge der natürlichen Höhe des nicht durch Entnahmen abgesenkten Grundwasserstandes allein oder vorwiegend nicht ohnehin in die Risikosphäre der Grundeigentümer falle. Auch müssten bestimmte gesetzgeberische Ziele beachtet werden. Gewässer seien danach als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterblieben. Ein weiteres Ziel sei die sparsame Verwendung des Wassers und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes. Umweltschutz sei gemäß Artikel 20 a GG ein Staatsziel. Der das Wasserhaushaltsrecht beherrschende Vorsorgegrundsatz räume dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der ökologischen Funktion der Gewässer und der langfristigen Sicherung der Wasserversorgung der Bevölkerung Vorrang vor den nur an zweiter Stelle zu berücksichtigenden Interessen Einzelner ein. Ein in dieser Weise gesetzlich begründetes öffentliches Interesse an der vorsorgenden Schonung des Grundwasserbestandes könne auch für das Land Berlin ungeachtet dessen Geltung beanspruchen, dass hier gegenwärtig noch reichliche Grundwasserreserven zur Verfügung stehen.
Mit diesen vorrangigen gesetzlichen Zielen schwer vereinbar wären jedoch grundwasserabsenkende Maßnahmen durch einen speziell für einzelne Grundstücke zu installierende "Abwehrbrunnen" . Allerdings: Der vorübergehende Einsatz eines Abwehrbrunnens im Einzelfall als polizeiliche Ordnungsmaßnahme zur Abwendung einer akuten Gefahr komme durchaus in Betracht, so das OVG.