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Kein Anspruch auf generelle Untervermietungserlaubnis

BGHVIII ZR 290/1121.02.2012GE 2012, 825

BGB §§ 540, 553

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Anspruch auf generelle Untervermietungserlaubnis; Benennung des Untermieters; Verweigerung der Erlaubnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieter hat auch dann keinen Anspruch auf eine generelle nicht personenbezogene Erlaubnis zur Untervermietung, wenn der Vermieter die Erlaubnis von vornherein abgelehnt hatte.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erfordere, „ob eine generelle Untervermietungserlaubnis unter dem Vorbehalt der Prüfung der Person des Untermieters ausnahmslos nicht verlangt werden könne". Dies trifft nicht zu.

2 a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).

3 Einer derartigen Orientierungshilfe durch das Revisionsgericht bedarf es hier offensichtlich nicht. Die vom Berufungsgericht formulierte Frage wird in der Literatur übereinstimmend dahin beantwortet, dass sich aus § 553 BGB kein Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untermieterlaubnis ergibt; auch in der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung wird ein derartiger Anspruch nicht in Erwägung gezogen.

4 b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in den Fällen der Divergenz sowie dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, aaO., 225 f.). Hierfür ist nichts ersichtlich.

5 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich aus § 553 BGB nur ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für einen namentlich bezeichneten Dritten ergeben kann und dass auch eine „kategorische" Erlaubnisverweigerung der Bekl. nicht zur Folge hat, dass dem Kl. nunmehr mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis „unter dem Vorbehalt der Person des Untermieters" zusteht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Voraussetzung für einen Anspruch auf Untervermietung ist u. a. immer, dass dem Vermieter der Name des potentiellen Untermieters mitgeteilt wird, auch wenn die Erlaubnis schon vorher kategorisch verweigert worden war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte die Erlaubnis zur Untervermietung generell verweigert; die Klage des Mieters blieb auch beim Landgericht erfolglos, das aber die Frage für ungeklärt hielt, ob eine generelle Untervermieterlaubnis unter dem Vorbehalt der Prüfung der Person des Untermieters möglich sei. Es ließ deshalb die Revision zu.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 verneinte der BGH einen Grund für die Zulassung der Revision. Grundsätzlich bestehe kein Anspruch des Mieters auf Erteilung einer generellen Untermieterlaubnis. Das gelte auch dann, wenn der Vermieter vorher die Erlaubnis „kategorisch" verweigert habe.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Diese Auffassung teilt auch der XII. Senat des BGH. In dessen Urteil vom 15. November 2006 (XII ZR 92/04) war zunächst ein sinnentstellender Schreibfehler enthalten, wonach der Mieter einen solchen Anspruch habe. Dieser falsche Text ist von einigen Fachzeitschriften (z. B. NJW 2007, 289) abgedruckt (nicht jedoch in GE 2007, 143) und später durch den BGH amtlich berichtigt worden.

Die Untermieterlaubnis ist nicht mit dem Sonderkündigungsrecht nach genereller Verweigerung der Untervermietung zu verwechseln; das steht dem Mieter immer zu (BGH GE 2007, 143 Rn. 21).