Kein Anspruch auf Gasversorgung
AVBGasV § 32; Energiewirtschaftsgesetz § 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kein Anspruch auf Gasversorgung; Gaslieferungsvertrag; Herstellung eines Gashausanschlusses
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Gasversorgungsunternehmen kann den Vertrag kündigen, wenn sich der Gasanschluß verzögert und der Kunde keinen Anspruch auf Belieferung hat.
2. Ein Anspruch auf Gasversorgung besteht dann nicht, wenn der Kunde in einem noch unerschlossenen Gebiet wohnt und die Neuerstellung eines Hausanschlusses für das Unternehmen wirtschaftlich unzumutbar ist. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Den Kl. steht weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf einen Erdgasanschluß gegen die Bekl. zu.
1. Ein Anspruch der Kl. aus dem Versorgungsvertrag der Bekl. scheidet wegen wirksamer Kündigung des Vertrages aus. a) Die Bekl. war zur Kündigung des Versorgungsvertrages mit den Kl. gem. § 32 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) berechtigt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Seit Bestehen des Versorgungsvertrages zwischen den Kl. und der Bekl. war zur Zeit der Kündigung über ein Jahr vergangen. Ein Kündigungsgrund ist nach § 32 AVBGasV nicht erforderlich. Die Bekl. handelte bei Kündigung des Versorgungsvertrages auch nicht rechts- oder treuwidrig (§§ 138, 242 BGB), da ein Anschlußzwang nicht bestand (s. unten 2.). b) § 32 AVBGasV hat den Rechtscharakter einer Rechtsnorm und gilt daher unmittelbar zwischen den Vertragsparteien des Versorgungsvertrages, ohne daß diese Vorschrift in den Vertrag einbezogen werden muß (§ 1 Abs. 1 AVBGasV). Entgegen der Ansicht der Kl. kann sich aus dieser Rechtsnorm ein Kündigungsrecht der Bekl. ergeben, unabhängig davon, ob eine Aufhebung des Vertrages nach anderen allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen möglich wäre oder nicht.
Aus ihrem Rechtscharakter als Norm ergibt sich weiterhin, daß § 32 AVBGasV nicht gegen § 9 AGBG verstoßen kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 23 Rn. 1 und 6 AGBG). c) Die Bekl. hat ihr Kündigungsrecht auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Sie hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, daß sie das ihr grundsätzlich zustehende Kündigungsrecht nicht ausüben wolle. Im Gegenteil hat sich der Gasanschluß für die Kl. verzögert, weshalb sie nicht darauf vertrauen durften, daß das Vertragsverhältnis unproblematisch abgewickelt würde. Aber auch bei ordnungsgemäßem Ablauf hätte die Bekl. ihr Kündigungsrecht nicht ohne weiteres verwirkt. Denn das Kündigungsrecht steht ihr auch dann zu, wenn ein Anschluß an die öffentliche Gasversorgung lange Zeit besteht und sich erst dann ein Kündigungsgrund herausstellt. Eine Verwirkung des Kündigungsrechts kam daher erst in Betracht, als die Kl. und die Bekl. von dem Anlaß zur Kündigung Kenntnis erhielten. Nur wenn die Bekl. danach längere Zeit nicht reagiert hätte, hätten die Kl. u. U. darauf vertrauen dürfen, daß die Bekl. sich in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse dazu entschlossen hat, von einer Kündigung abzusehen und den Versorgungsvertrag zu erfüllen. Hierfür sind vorliegend aber keine Anhaltspunkte erkennbar.
2. Die Kl. haben auch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Gasanschluß gegen die Bekl.
a) Ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) scheidet aus, weil die Bekl. nicht das bestimmte Gebiet versorgt, in dem die Kl. ihr Einfamilienhaus haben. Es fehlt daher an einer Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm.
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 EnWG steht der Anspruch gegen ein Energieversorgungsunternehmen auf einen individuellen Anschluß an die Energieversorgung jedem zu, der in einem bereits erschlossenen Gebiet wohnt. Dies trifft auf die Kl. nicht zu. Es ist nicht ausschlaggebend, ob die Bekl. aufgrund des Konzessionsvertrages mit der Gemeinde dieser gegenüber verpflichtet war, auch den später eingemeindeten Ortsteil L. gastechnisch zu erschließen, oder ob sich die Bekl. und die Gemeinde Z. die Erschließung von L. vorbehalten und diese Absicht später fallen gelassen haben. Denn auch wenn man L. als Bestandteil des Versorgungsgebietes i. S. d. vorgenannten Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und der Bekl. ansieht, gehört dieser Ortsteil nicht zu dem bestimmten Gebiet, das die Bekl. i. S. d. § 6 Abs. 1 EnWG versorgt. Denn kommt es mangels Wirtschaftlichkeit nicht zu einer umfassenden Versorgung des Gesamtgebietes, kann sich die Versorgungspflicht des Energieversorgungsunternehmens nur auf die in den versorgten Gebietsteilen ansässigen Kunden erstrecken (Ludwig/Odenthal, Recht der Elektrizität-, Gas- und Wasserversorgung, § 6 EnWG Rn. 7; Büdenbänder, Energierecht, Rn. 757). Dies ergibt sich auch aus dem Grundgedanken des § 6 EnWG, der dem Verbraucher einen Anspruch auf einen Anschluß an ein bereits bestehendes Energieversorgungsnetz verschaffen soll. Dem Energieversorgungsunternehmen soll hierdurch versagt werden, Einzelnen ohne wesentlichen Grund die Teilnahme an einem Gesamtsystem der Energieversorgung zu versagen. Dagegen verschafft § 6 Abs. 1 EnWG keinen universellen Anspruch auf Schaffung eines Energieversorgungsanschlusses, wenn ein flächendeckendes Versorgungssystem im Bereich des Kunden nicht besteht.
b) Ein Anspruch aus § 6 Abs. 1 EnWG scheidet weiterhin deshalb aus, weil der Bekl. die Erstellung eines Hausanschlusses für die Kl. wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Dies ergibt sich zum einen, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, aus dem unverhältnismäßig hohen Aufwand, der damit verbunden wäre, die Kl. an das Gasversorgungsnetz von Z. anzuschließen. Denn hierzu wäre eine über einen Kilometer lange Versorgungsleitung von Z. nach L. notwendig. Dieser Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem Interesse der Kl. und der weiteren 17 potentiellen Kunden, die sich der Bekl. gegenüber als Interessierte angezeigt haben, an einem Anschluß an ein Erdgasnetz.
Entgegen der Ansicht der Kl. können die Kosten für den Anschluß der Ortschaft L. an das Gasversorgungsnetz von Z. nicht außer Betracht bleiben, da die Verlegung einer Leitung nach L. Voraussetzung für einen Anschluß der Kl. an das Versorgungsnetz ist. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 EnWG lassen sich die Kosten für einen Anschluß der Kl. daher nicht in Erschließungskosten für die Ortschaft L. und Kosten für den Hausanschluß der Kl. trennen. Der Anschluß der Ortschaft L. ist - zu einem 1/18-Anteil - Bestandteil der Anschlußkosten für die Kl.
Daß bei der Bemessung der Unzumutbarkeit nicht nur die individuellen Hausanschlußkosten, sondern der Anschluß der gesamten Ortschaft zumindest anteilig zu berücksichtigen ist, ergibt sich auch daraus, daß die Bekl. gem. § 6 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 1 Ziff. 2 des Konzessionsvertrages mit der Gemeinde Z. dieser gegenüber nur insoweit zur Gewährleistung der öffentlichen Erdgasversorgung verpflichtet war, wie ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Steht aber wegen der hohen Investitionskosten für den Anschluß des Ortsteils L. fest, daß die Bekl. der Gemeinde gegenüber nicht verpflichtet ist, ihr Leitungsnetz auf L. auszudehnen, kann ihr erst recht nicht ein individueller Anschluß der Kl. an das Leitungsnetz von Z. wirtschaftlich zumutbar sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Hauseigentümer hatte mit dem Versorgungsunternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Gas abgeschlossen. Beide gingen davon aus, daß der Anschluß in absehbarer Zeit fertiggestellt werden könnte. Dazu kam es jedoch nicht und das Unternehmen kündigte den Versorgungsvertrag. Die Klage des Hauseigentümers blieb auch vor dem OLG Dresden erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 9. August 1999 stellte das Gericht fest, gemäß § 32 AVBGasV könne der Vertrag gekündigt werden; dieses Kündigungsrecht sei auch nicht verwirkt. Der Eigentümer habe nur dann einen Anspruch auf Belieferung (Kontrahierungszwang), wenn er in einem geschlossenen Gebiet wohne, was hier nicht der Fall war.