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Kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Betriebskostenabrechnung

AG Tempelhof-Kreuzberg5 C 688/0120.03.2002GE 2002, 932; HE 2002, 288

BGB §§ 259, 556

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist über die Betriebskosten formell wirksam abgerechnet worden, kann der Mieter nicht unter Berufung auf inhaltliche Mängel eine erneute Betriebskostenabrechnung verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Erteilung der Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 nicht (mehr) zu. Dieser Anspruch ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, da der Bekl. über die Heizkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum mit der Abrechnung vom 17. Mai 2000 abgerechnet hat. Die Heizkostenabrechnung entspricht den Anforderungen, die nach § 259 Abs. 1 BGB an Abrechnungen zu stellen sind, denn sie enthält die umlagefähigen Kosten, den Verteilermaßstab sowie die von dem Mieter geleisteten Vorauszahlungen und deren Abrechnungen. Des weiteren enthält sie eine geordnete Zusammenstellung der Brennstoff- und Heizungsbetriebskosten. Soweit die Kl. hiergegen vortragen, die Abrechnung sei nicht ordnungsgemäß, da zum einen eine getrennte Aufschlüsselung der Kosten nicht erfolgt sei und zum anderen die Verdoppelung des Brennstoffverbrauchs nicht erläutert worden sei, betreffen diese Rügen nicht die Erteilung der Abrechnung als solche, sondern deren inhaltliche Richtigkeit. Den Streit hierüber haben die Parteien aber im Wege der Klage auf Nachzahlung bzw. Rückerstattung von Betriebskosten auszutragen, in dem dann über die materielle Berechtigung der einzelnen Positionen zu entscheiden ist. Entgegen der Ansicht der Kl. ist jedoch aus einer inhaltlichen Unrichtigkeit ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung nicht herzuleiten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Betriebskostenabrechnung muß eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten sowie den Umlagemaßstab und die Vorauszahlungen des Mieters. Ist das erfüllt, kann der Mieter - auch nicht unter Berufung auf inhaltliche Mängel - nicht auf Erteilung einer neuen Abrechnung klagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte über die Heizkosten abgerechnet; es ergab sich ein erheblicher Nachzahlungsbetrag. Die Mieter hielten die Abrechnung für falsch, zumal eine Verdoppelung des Brennstoffverbrauchs nicht erläutert worden sei. Sie klagten auf Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 20. März 2002 wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage ab und meinte, ein Streit über die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung müsse im Zahlungsprozeß ausgetragen werden. Eine neue Abrechnung könne der Mieter jedoch nicht verlangen.