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Kein Anspruch auf Entfernung der nicht fest auf dem Balkon installierten Parabolantenne

LG Berlin63 S 95/1026.10.2010GE 2010, 1686

BGB § 541

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter darf nicht die Entfernung einer auf dem Balkon stehenden (nicht fest installierten) Parabolantenne verlangen, wenn die optische Beeinträchtigung sich als relativ geringfügig darstellt und der Mieter nur so alevitische Fernsehsender empfangen kann.

2. Der Berufungsstreitwert (Beschwer) für den in erster Instanz unterlegenen Mieter übersteigt 600 €.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Kl. hat gegen den Bekl. gem. § 541 BGB keinen Anspruch auf Entfernung der auf dem Balkon stehenden Parabolantenne.

Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (BGH, Urt. v. 16. Mai 2007- VIII ZR 207/04, GE 2007, 982 = WuM 2007, 381, unter II 1, und Urt. v. 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, GE 2006, 112 = NJW 2006, 1062, unter II 2). Was jeweils im Einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Einschlägig sind hier Nr. 6 (1) f) der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, wonach der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens bedarf, wenn er ...

„f) Antennen anbringt oder verändert,"

und Ziff. 9 der Hausordnung:

„[...] Das Anbringen eigener Antennen außerhalb der Wohnung, z. B. sichtbar an Fenstern oder oberhalb einer Balkonbrüstung sowie an der Fassade oder auf dem Dach, ist grundsätzlich nicht gestattet. Begründete Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Genossenschaft."

Ein Verstoß gegen diese vertraglichen Regelungen liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil der Bekl. die Antenne nicht „angebracht", sondern lediglich auf seinen Balkon gestellt hat. Das Anbringen einer Sache setzt nach seinem Wortsinn mehr voraus als das bloße Hinstellen; erforderlich ist zumindest eine Festigkeit der Verbindung zwischen zwei Sachen, die über ein schwerkraftbedingtes Ruhen hinausgeht. An der exemplarischen Aufzählung in Ziff. 9 der Hausordnung wird deutlich, dass auch die Kl. das Wort „Anbringen" in diesem Sinne verstanden hat - denn bei den genannten Orten „an Fenstern", oberhalb einer Balkonbrüstung", „an der Fassade" und „auf dem Dach" handelt es sich nur um solche Stellen, an denen eine Antenne nicht bloß hingestellt werden kann, sondern im Sinne einer festeren Verbindung „angebracht" werden muss.

Auch unabhängig von den vertraglichen Regelungen in den AVB und der Hausordnung kann ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache nicht festgestellt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27; Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 BvR 1953/00, GE 2005, 422 = NJW-RR 2005, 661; Beschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 42/03, BayVBl. 2005, 691) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, aaO, unter II 2 b aa; Senatsurteil vom 16. November 2005, aaO, unter Ill 1 m.w.N.). Nichts anderes kann gelten, soweit sich der Mieter - wie hier - zusätzlich auf sein Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beruft, weil die im Breitbandkabelnetz angebotenen türkischsprachigen Programme nicht über Inhalte des alevitischen Glaubens berichten (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 - VIII ZR 260/06, GE 2007, 1690).

Bei der danach vorzunehmenden Abwägung überwiegen hier die Interessen des Bekl. Das Eigentumsrecht der Kl. ist nicht tangiert im Hinblick auf die Bausubstanz. Diese wird nicht beeinträchtigt, da der Bekl. die Antenne unstreitig nicht mit dem Balkonboden oder der Balkonbrüstung verankert hat. Die Interessen der Kl. werden daher allenfalls im Hinblick auf eine ästhetische Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes berührt, wobei sich diese optische Beeinträchtigung als relativ geringfügig darstellt. Ausweislich der vom Bekl. eingereichten aktuellen Fotografien ist die Satellitenschüssel - nachdem er diese versetzt hat - zwar von der Straße aus sichtbar, doch wird sie - je nach Blickwinkel - von vorne zum Teil von der Balkonbrüstung und von der Seite zum Teil von der Gebäudekante verdeckt.

Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen sind jedoch zwangsläufig mit jeder Nutzung eines Gebäudes durch einen Mieter verbunden. Auch wenn diese Beeinträchtigungen das Eigentum des Vermieters tangieren (so wohl BGH, Urt. v. 10.10.2007 - VIII ZR 260/06, GE 2007, 1690), so ist es der Vermieter selbst, der mit der Entscheidung zur Vermietung sein Eigentumsrecht mit dem Risiko belastet, dass der konkrete Mietgebrauch ästhetisch unschöne Formen annehmen kann. Der Anblick von Rankpflanzen (AG Schöneberg, MM 1990, 192) oder Sonnenschirmen auf einem Balkon (AG Hamburg-Harburg, WE 2006, 130) ist daher vom Vermieter ebenso hinzunehmen wie der Anblick trocknender Unterwäsche (AG Brühl, WuM 2001, 509; AG Euskirchen, WuM 1995, 310), auch wenn diese seinem ästhetischen Empfinden noch so sehr zuwiderlaufen mag.

Demgegenüber hat der Bekl. ein berechtigtes (und letztlich überwiegendes) Interesse, als Anhänger des alevitischen Glaubens Programme seines Heimatlandes empfangen zu können, um sich über seinen Glauben und das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2007 - VIII ZR 260/06, GE 2007, 1690). Dieses Informationsbedürfnis kann auch nicht durch den im Haus befindlichen Kabelanschluss befriedigt werden. Das Paket „Kabel Digital Türkisch Premium" des Anbieters Kabel Deutschland umfasst lediglich die Sender ATV Avrupa, Euro D, Euro Star, Kanal 7 Avrupa, NTV Avrupa, Show TURK, Lig TV und TURKMAX (http://www.kabeldeutschland.de/fernsehen/kabel-digital-international/tuerkiSChPremium.html, Stand: 29.10.2010), nicht aber die Sender Yol TV und Cem TV, die der Bekl. nach seinem unbestrittenen Vortrag für Informationen über seinen alevitischen Glauben benötigt. Insofern musste vom Bekl. auch nicht dargelegt werden, dass diese Sender unzensierte Nachrichten verbreiten.

Den Interessen der Kl. hat der Bekl. bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Antenne tiefer und weiter hinten auf dem Balkon aufgestellt hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob die Anbringung einer Parabolantenne eine vertragswidrige Nutzung darstellt, richtet sich auch danach, ob sie fest installiert oder nur – wie ein Sonnenschirm – auf den Balkon gestellt wird. Im letzteren Fall überwiegt nach Auffassung des Landgerichts Berlin das Informationsbedürfnis des Mieters.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der Hausordnung war das Anbringen eigener Antennen ohne Zustimmung der Genossenschaft nicht gestattet. Das Amtsgericht hatte den (türkischen) Mieter verurteilt, eine auf dem Balkon aufgestellte Satellitenschüssel zu entfernen. Dieser berief sich darauf, sein Informationsbedürfnis könne durch das Kabelfernsehen auch nicht mit dem Zusatzangebot für türkische Fernsehsender befriedigt werden, da er Anhänger des alevitischen Glaubens sei und entsprechende Sender empfangen wolle. Die Berufung war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 meint das Landgericht Berlin, ein Verstoß gegen die Hausordnung liege schon deshalb nicht vor, weil der Mieter die Antenne nicht angebracht, sondern lediglich auf seinen Balkon gestellt habe. Es liege daher nur eine optische Beeinträchtigung vor, die nach den vom Mieter eingereichten Fotografien geringfügig sei. Damit überwiege das Informationsbedürfnis des Mieters.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kammer bejaht ohne Weiteres die Statthaftigkeit der Berufung (Beschwer für den Mieter mehr als 600 €). Das haben die Kammern des Landgerichts Berlin in der Vergangenheit vielfach anders gesehen, indem sie auf die Beseitigungskosten abgestellt haben, die bei einer lose aufgestellten Antenne geringfügig sind (vgl. LG Berlin GE 2001, 1468 und redaktionelle Anmerkungen GE 2001, 1448, 1642). In Fällen wie diesem hatten allerdings auch das Landgericht Köln (WuM 2001, 235) und das Landgericht Erfurt (GE 2001, 1467) das Informationsbedürfnis des Mieters mit deutlich mehr als (jetzt) 600 € bewertet.