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Kein Anspruch auf Einbau von Heizkörperthermostatventilen

AG Charlottenburg12 a C 172/9110.07.1991GE 1991, 829

HeizungsanlagenVO § 7 Abs. 2 und 3; MHG § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Anspruch auf Einbau von Heizkörperthermostatventilen; Modernisierung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Weder aus § 536 BGB noch aus dieser Vorschrift in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 HeizungsanlagenVO besteht ein Anspruch des Mieters auf Einbau von Heizkörperthermostatventilen.

2. Der Einbau von Thermostatventilen stellt eine Modernisierung gemäß § 3 MHG dar, auf die der Mieter keinen Anspruch hat.

3. Die HeizungsanlagenVO legt lediglich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Vermieters fest, wobei dahinstehen kann, ob diese Vorschrift nicht wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist (so VG München in GE 1989, 568).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von der Bekl. nicht die Ausstattung sämtlicher Heizkörper ihrer Wohnung mit Thermostatventilen verlangen. Ein solcher Anspruch ist aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag nicht herzuleiten. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob das Miet-verhältnis wirksam gekündigt ist, denn es besteht jedenfalls noch bis zum 30. September 1991 fort.

Die Bestimmung von § 7 Abs. 2 und 3 HeizungsanlagenVO, nach der hei zungstechnische Anlagen bis zum 30.9.1987 mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten sind, gewährt dem Mieter keinen Anspruch auf Einbau von Thermostatventilen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Vorschrift des § 7 Abs. 3 wegen Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist, wie das Ver-waltungsgericht München meint (zitiert GE 89, 588). Denn diese Vorschrift legt lediglich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Hauseigentümers fest; sie dient dem öffentlichen Interesse an einer Energieeinsparung, wie sich aus der Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2 Energieeinsparungsgesetz ergibt. Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird nach § 14 mit einem Bußgeld geahndet, hat jedoch keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Es fehlt eine dem § 12 HeizkostenVO entsprechende Regelung, die den Mieter zur Kürzung der Heizkosten beim Fehlen der Geräte berechtigt. Da-mit wird deutlich, daß die Vorschrift nur öffentlich-rechtlichen Charakter hat.

Der Einbau von Thermostatventilen stellt eine Wertverbesserung nach § 3 MHG dar (vgl. Amtsgericht Schöneberg GE 88, 735). Der Mieter hat aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Vornahme wertverbessernder Maßnahmen, sondern nur nach § 536 BGB auf Erhaltung der Mietsache im vertragsgemäßen Zustand, d. h. grundsätzlich in dem angemieteten Zustand.

Nach § 3 MHG ist der Vermieter berechtigt, einen Wertverbesserungszuschlag für den Einbau von Thermostatventilen zu erheben. Würde die Bekl. in diesem Rechtsstreit antragsgemäß verurteilt werden, so wäre ihr diese Möglichkeit genommen.