Kein Anspruch auf Anschlußförderung
GG Art. 14; BGB 133
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Bewilligungsbescheid der WBK zur Wohnungsbauförderung aus dem Jahr 1987 begründet keinen Anspruch auf Anschlußförderung nach Ablauf von 15 Jahren. Auch eine Zusicherung einer Anschlußförderung läßt sich daraus nicht ableiten.
2. An eine solche Zusicherung wäre das Land Berlin in Anbetracht veränderter Umstände auch nicht mehr gebunden; aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergibt sich nichts anderes.
(Abkehr von Senat GE 2003, 1085; Leitsätze der Redaktion).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Geschäftstätigkeit der Kl. hat den Erwerb und die Bebauung von zwei Grundstücken in Berlin mit Wohn- und Geschäftshäusern im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, den Erwerb und die Sanierung mit öffentlichen Mitteln einer weiteren Wohnanlage in Berlin sowie die anschließende Verwaltung der Objekte zum Gegenstand. Auf ihrem Grundstück S.straße 5/W.straße 9 in Berlin-Neukölln errichtete sie im Wohnungsbauprogramm 1986 eine 30 Wohnungen umfassende Mietwohnanlage mit insgesamt rd. 2.500 qm Wohnfläche und rd. 500 qm Gewerbefläche im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau. Die als förderungsfähig anerkannten Gesamtkosten des Wohnteils in Höhe von rd. 9,4 Mio. DM wurden zu 10 v. H. aus Eigen- und im übrigen aus Fremdmitteln finanziert. Die Fremdmittel setzten sich aus einem grundschuldgesicherten Ia-Darlehen der Hypothekenbank über rd. 2 Mio. DM sowie einem zusätzlich durch eine Ausfallbürgschaft des Landes Berlin gesicherten Ib-Darlehen desselben Instituts über rd. 6,2 Mio. DM zusammen. Um die Differenz zwischen der sich aus den laufenden Aufwendungen für die Kapital- und Bewirtschaftungskosten ergebenden durchschnittlichen Kostenmiete von 23,10 DM/qm Wohnfläche und der von den Sozialmietern zu tragenden Durchschnittsmiete von 4,70 DM/qm auszugleichen, gewährte die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) der Kl. mit Bescheid vom 9. Februar 1987 auf der Grundlage der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 ab 1. Februar 1988 für die Dauer von 15 Jahren, längstens bis zur planmäßigen Tilgung der Fremdmittel eine Hilfe aus öffentlichen Mitteln zu den laufenden Aufwendungen bis zu einer Höhe von 18,40 DM/qm, die sich in jedem Jahr ab dem dritten Jahr der Förderung jeweils um 0,20 DM/qm reduzieren sollte. Die aus einer Dauer von 15 Förderjahren zu errechnende Gesamthilfe in Höhe von rd. 7,7 Mio. DM wurde zu 1/3 als Darlehen und zu 2/3 als Zuschuß gewährt und vierteljährlich ausgezahlt. Ziff. 1 Abs. 2 des Bescheides verpflichtete die Kl., Aufwendungshilfen während der vorgesehenen Förderungsdauer und gegebenenfalls nach deren Ablauf anzunehmen.
Mit Bescheiden vom 10. August 1992 und vom 21. Oktober 1992 anerkannte die WBK die Schluß-Wirschaftlichkeitsberechnung, genehmigte eine Durchschnittsmiete von 4,89 DM/qm und reduzierte den Förderungsbetrag auf rd. 7,6 Mio. DM. Lag der Monatsbetrag der Förderung danach in den ersten beiden Jahren bei jeweils rd. 45.600 DM oder 18,32 DM/qm/Monat, belief sich die Aufwendungshilfe - entsprechend der Degression und nach zahlreichen weiteren, hier nicht interessierenden Änderungen einschließlich der Zuschüsse zur Begrenzung des förderungsbedingten Mietanstiegs im letzten Jahr der Förderung monatlich auf 16.113 Euro oder 6,47 Euro/qm. Die Bewilligungsmiete betrug zum Ende der Grundförderung 4,35 Euro/qm bei einer Kostenmiete von 10,82 Euro/qm; der Mittelwert des Berliner Mietspiegels liegt für die in einfacher Wohnlage gelegenen Wohnungen derzeit bei 6,55 Euro/qm.
Auf Aufforderung der Investitionsbank Berlin (IBB) beantragte die Kl. am 7. November 2002 die Gewährung einer Aufwendungshilfe nach Auslaufen der Grundförderung am 31. Januar 2003 entsprechend den Bestimmungen der Anschlußförderungsrichtlinie 1996. Diese Richtlinie sah - ähnlich wie ihre seit 1988 geltenden Vorläuferregelungen - für die in den Wohnungsbauprogrammen 1982 bis 1986 geförderten Sozialwohnungen eine zweite 15jährige Förderungsphase vor, während derer die weiterhin zwischen Kosten- und Sozialmiete bestehende "Lücke" durch eine Aufwendungshilfe mit vergleichbaren Konditionen wie in der ersten Förderungsphase geschlossen werden sollte. Unter dem 6. Dezember 2002 teilte die IBB der Kl. mit, daß Zahlungen ab 1. Januar 2003 vorerst nicht möglich seien, weil Haushaltsmittel noch nicht zur Verfügung stünden. Die im Doppelhaushalt des Landes Berlin für die Jahre 2002 und 2003 unter Kapitel 1295 (Förderung des Wohnungsbaus) Titel 663 11 und 863 35 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen für die Anschlußförderung waren mit einem Sperrvermerk versehen.
Bereits im Juni 2002 hatte der Senator für Stadtentwicklung eine "Expertenkommission zur Anschlußförderung im sozialen Wohnungsbau in Berlin" mit Vertretern aus Wissenschaft, Politik und Interessenverbänden zur Erarbeitung von Vorschlägen für mögliche Einsparungen in der Wohnungsbauförderung berufen. In ihrem Endbericht vom 27. Januar 2003 empfahl die Kommission den Ausstieg aus dem bisherigen System der Anschlußförderung kombiniert mit einem Härteausgleich für Mieter und dem Angebot von öffentlich-rechtlichen Verträgen an Eigentümer zur weitgehenden Vermeidung von Insolvenzen. Am 4. Februar 2003 beschloß der Senat von Berlin den Verzicht auf die Anschlußförderung für Objekte des Wohnungsbauprogrammjahres 1986, bei denen die 15jährige Grundförderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete, und der Wohnungsbauprogrammjahrgänge ab 1987. Daraufhin bestimmte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen durch die Verwaltungsvorschriften zur Aufhebung der Richtlinien über die Anschlußförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 vom 19. Februar 2003, veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin am 28. Februar 2003 (S. 731), daß die Anschlußförderungsrichtlinien 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft treten. Am 11. Februar 2003 beschloß der Berliner Senat ein Programm der sozialen Abfederung für die betroffenen Sozialmieter. Daraufhin erließ die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen am 28. März 2003 die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugskostenbeihilfe für vom Wegfall der Anschlußförderung betroffene Mieter im sozialen Wohnungsbau (Mietausgleichsvorschriften 2003 - MietA-VV 2003 - ABI. S. 1798). Mit Bekanntmachung vom 3. März 2003, veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin am 21. März 2003 (S. 994), verzichtete die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf die Belegungsbindung für die vom Wegfall der Anschlußförderung betroffenen Wohnungen.
Mit Bescheid vom 1. April 2003 lehnte die IBB den Antrag der Kl. auf Gewährung einer Anschlußförderung ab. Zur Begründung verwies sie auf die Beschlüsse des Berliner Senats vom 4. und 11. Februar 2003. Der Verzicht auf die Anschlußförderung sei zum Zweck der Entlastung des Berliner Landeshaushalts und vor dem Hintergrund einer deutlichen Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt erfolgt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der IBB vom 1. April 2003 ist rechtmäßig. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Gewährung von Anschlußförderung.
I. Der Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1987 scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Mit ihm ist kein über den abgelaufenen Zeitraum von 15 Jahren hinausreichendes Förderungsverhältnis begründet worden, das den Bekl. unmittelbar zu einer weiteren Förderung verpflichtet (1.). Ihm läßt sich auch keine Zusicherung einer Anschlußförderung dem Grunde nach entnehmen (2.). Selbst wenn man dies anders sähe, wäre der Bekl. an eine solche Zusicherung in Anbetracht veränderter Umstände nicht mehr gebunden.
1. Regelungsinhalt des Bescheides ist die Bewilligung einer Aufwendungshilfe aus öffentlichen Mitteln in einer Gesamthöhe von bis zu 7,7 Mio. DM. Gemäß Ziff. 2 Abs. 1 des Bescheides wurde die Aufwendungshilfe vom Anfang des Monats der mittleren Bezugsfertigkeit an für die Dauer von 15 Jahren, längstens bis zur planmäßigen Tilgung der zur Deckung der Gesamtkosten in Anspruch genommenen Fremdmittel gewährt. Die ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Förderung läßt die Annahme, es sei eine 30jährige Förderung in der Form eines "Grundlagenbescheides" bewilligt worden, nicht zu.
Dem Bewilligungsbescheid lag zwar die Anerkennung der Förderungsfähigkeit des Bauvorhabens der Kl. zugrunde. Aus dem Finanzierungsplan der Antrags-Wirtschaftlichkeitsberechnung war auch ersichtlich, daß die Fremddarlehen erst nach Ablauf von ca. 30 Jahren vollständig planmäßig getilgt sein würden und daß am Ende der 15jährigen Grundförderungsphase trotz des jährlichen degressiven Förderungsabbaus Kosten- und Sozialmiete noch so weit auseinanderklaffen würden, daß die über den Gesamtzeitraum von 30 Jahren unveränderlichen Ansätze der Kapitalkosten eine Entscheidung über eine Anschlußförderung erforderten. Gleichwohl ist mit dem Bescheid kein 30jähriges Förderungsverhältnis festgestellt oder anderweitig begründet worden. Ausweislich der ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung der Grundförderungsphase war das in Rede stehende Förderungsverhältnis offenkundig nicht einheitlich für 30 Jahre, sondern zweiphasig mit einer 15jährigen Grundförderung und einer sich daran anschließenden Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" einer Anschlußförderung angelegt.
2. Der Bekl. hat der Kl. keine Anschlußförderung zugesichert. Eine Zusicherung ist die schriftliche Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (§ 38 Abs. 1 VwVfG). Sie liegt nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft abgegeben wird (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, 8 m. w. N.). Die Behörde muß gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck gebracht haben, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81 [84]).
Eine solche rechtsverbindliche Erklärung läßt sich dem Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 1987 nicht entnehmen.
a) Nach Ziff. 1 Abs. 2 des Bewilligungsbescheides war der Förderungsnehmer verpflichtet, Aufwendungshilfen während der vorgesehenen Förderungsdauer und gegebenenfalls nach deren Ablauf anzunehmen. Diese Verpflichtung schließt die Möglichkeit einer weiteren Aufwendungshilfe nach Auslaufen der bewilligten Förderung ein und trifft Vorsorge dafür, daß "gegebenenfalls" eine im öffentlichen Interesse liegende Verbilligung der Sozialmieten durchgesetzt werden kann, auch wenn der Eigentümer der Sozialwohnungen nicht daran interessiert ist. Eine weitere Förderung wird ihm gegenüber damit nicht zugesagt.
b) Der Senat hält an seiner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung, daß innerhalb und außerhalb des Bescheides liegende Umstände die Auslegung der Regelung in Ziff. 1 Abs. 2 im Sinne einer Zusicherung von Anschlußförderung dem Grunde nach rechtfertigen, nicht fest (Beschluß vom 24. Juli 2003, GE 2003, 1085; d. Red.).
aa) Der Erklärungsinhalt eines Verwaltungsaktes ist in entsprechender Anwendung des für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden § 133 BGB zu ermitteln. Danach ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist die objektive Würdigung, also wie der Adressat den fraglichen Text unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - Buchholz 237.7 § 72 NWLBG, Nr. 4, 1 [3] m. w. N.).
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze führt die Auslegung der Bestimmung in Ziff. 1 Abs. 2 des Bewilligungsbescheides zu dem Ergebnis, daß die Kl. den Bescheid nur dahingehend verstehen konnte - und auch verstanden hat -, der Bekl. werde erst nach Auslaufen der Grundförderung unter Berücksichtigung der dann gegebenen Umstände eine Ermessensentscheidung über das "Ob" einer Anschlußförderung treffen. Es spricht zwar alles dafür, daß auf Grund der Besonderheiten des Förderungssystems im sozialen Wohnungsbau in Berlin die Beteiligten bei Erlaß des Bewilligungsbescheides eine Anschlußförderung "mitgedacht" haben (aaa). Jedoch fehlte es insoweit an einem Rechtsbindungswillen des Bekl. (bbb). Die Kl. ist das Risiko, daß sich ihr Vorhaben nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ohne weitere Förderung nicht würde rentabel bewirtschaften lassen, bewußt eingegangen (ccc).
aaa) Die Besonderheit der Aufwendungsförderung im sozialen Wohnungsbau Berlins bestand in der außergewöhnlich großen Differenz zwischen der Kosten- und der Sozialmiete. Sie ließ die Erwartung, das einzelne Vorhaben werde nach 15 Jahren Grundförderung ohne weitere Subvention auskommen, nicht zu.
a) Das bis 1999 in Berlin praktizierte Förderungssystem im sozialen Wohnungsbau unterschied sich grundlegend von demjenigen anderer Bundesländer. In den meisten anderen Ländern wurden Aufwendungshilfen nur zum Teil und auch nur während einer begrenzten Zeit eingesetzt. Die besonders hohen Baukosten in Berlin führten zu extremen Kostenmieten, die zu etwa 75 v. H, durch Subventionen finanziert werden mußten, um die Mieten für die breiten Schichten des Volkes tragbar zu halten. Das Land Berlin hat Vorhaben mit einer sehr geringen Eigenkapitalbeteiligung der Bauwilligen gefördert und für die nachrangigen Kredite gebürgt, weil das bebaute Grundstück nur für einen geringeren Teil der zur Finanzierung des Vorhabens aufgenommenen Darlehen als Sicherheit ausreichte. Der Bund hat für diese Landesausfallbürgschaften Rückbürgschaften in Höhe von 50 v. H. übernommen. Diese berlinspezifische Art der Wohnungsbauförderung wurde von allen Beteiligten, auch vom Bund, als Folge der besonderen Konstellation, in der sich die Berliner Wohnungspolitik befand, toleriert. Vor der Wiedervereinigung stellte der Bund dem Land bis zur Hälfte des Berliner Budgets Haushaltsmittel zur Verfügung, da die Berliner Steuerbasis nicht ausreichte, um den besonderen Anforderungen gerecht zu werden. Zusätzlich wurden vom Bund gezielte Steuererleichterungen geschaffen, um genügend Investoren zu gewinnen (vgl. Endbericht der Expertenkommission vom 27. Januar 2003, S. 13 f.). Dieses Berliner Förderungssystem ist nur mit den Besonderheiten des Berliner Wohnungsmarktes angesichts der damals herrschenden wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten der Stadt erklärbar. Plausibel wird es vor dem Hintergrund der - nicht von der Hand zu weisenden - Annahme, daß sich ohne ein in der Bundesrepublik beispiellos großzügiges, dazu durch (bundes-) steuerrechtliche Anreize zusätzlich flankiertes Förderungssystem private Investoren für den sozialen Wohnungsbau in Berlin in seiner Insellage und der damit erhöhten Gefahr des Eigentumsverlustes bzw. der unsicheren Renditeerwartungen bei langfristigen Investitionen kaum gefunden hätten. Bei dieser Förderungssystematik war den am sozialen Wohnungsbau Beteiligten bewußt, daß sich die Wohnungsbauvorhaben nach Ablauf von 15 Jahren auch bei Einsatz aller nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen zulässigen Kostenminderungsmaßnahmen nicht selbst würden tragen können, wenn die Ausgangssituation hinsichtlich der Insellage, der Inflationsrate, des Mietenniveaus und des durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommens fortbestand. Dies gilt auch für das Vorhaben der Kl. mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von lediglich 10 v. H. der förderungsfähigen Gesamtkosten.
b) Der Auffassung des Bekl., es sei im Zeitpunkt der Bewilligung im Februar 1987 bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eines durchschnittlichen Objekts eine Rentabilität auch nach Ablauf des Förderungszeitraums von 15 Jahren durchaus denkbar gewesen, vermag der Senat nicht zu folgen; sie steht auch nicht im Einklang mit den eigenen Einschätzungen des Bekl. zur damaligen Zeit.
Der Bekl. legt der im Zeitpunkt der Bewilligung anzustellenden Prognoseberechnung unzutreffende Maßstäbe zugrunde. Seine Annahme, es hätte im Zeitpunkt der Bewilligung mit einer erzielbaren Miete von 15,50 DM/qm gerechnet werden können, ist unrealistisch, weil nicht von einem Objekt mit besonders günstigen wirtschaftlichen Voraussetzungen auszugehen war, sondern vom durchschnittlichen Objekt. Das durchschnittliche Anlageobjekt des sozialen Wohnungsbaus befand sich aber nicht in der vom Bekl. angenommenen guten, sondern in eher einfacher Wohnlage mit einfacher Ausstattung. Die Deckungslücke am Ende der Grundförderungsphase wäre nicht auszugleichen gewesen. Eine Umstellung auf Restkapital nach 15 Jahren hätte zu keiner deutlichen Senkung der Kostenmiete geführt, weil die neuen Kapitalkosten in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zwar an die Stelle der bisherigen Kapitalkosten getreten wären; soweit das abgelöste Darlehen bereits planmäßig getilgt war, wäre es aber bei der bisherigen Verzinsung geblieben (vgl. § 12 Abs. 4, 23 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 [BGBI. I S. 553]). Die Umschuldung war im übrigen auch nicht gewollt, weil sie die Tilgungsdauer der Fremdmittel und damit die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens weit in die Zukunft verschoben hätte. Schließlich liegt die Annahme, die Förderungsnehmer hätten eben etwaige Gewinne nicht ausschütten dürfen, sondern in eine Rücklage einstellen müssen, die nach Ablauf von 15 Jahren für eine Sondertilgung hätte verwendet werden können, neben der Sache. Der Bekl. kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß er die damit verbundene Renditelosigkeit der Bauvorhaben zur Grundlage seiner Prognose gemacht hat, wohl wissend, daß unter diesen Umständen keine Kapitalgeber zu finden gewesen wären.
Daß der Bekl. selbst von einer Förderungsbedürftigkeit der Objekte nach Ablauf der ersten Förderungsphase ausging, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus dem vom Berliner Senat am 29. Mai 1984 beschlossenen "Konzept für die künftige Mieten- und Förderungspolitik im sozialen Wohnungsbau in Berlin" (Senatsbeschluß Nr. 2377/84). Dort heißt es auf Seite 14:
"Mit zunehmendem Abstand zwischen Kostenmiete und der vom Mieter zu zahlenden Miete wurden Zeitdauer und Gesamtvolumen der Objektförderung unkalkulierbar. Während vor rund 15 Jahren bei der Umstellung der Wohnungsbauförderung auf das heutige System der Aufwandssubventionierung noch damit gerechnet wurde, die Kostenmiete nach Ablauf des Förderungszeitraums aufgrund allgemeiner Einkommenssteigerungen erzielen zu können, muß dies unter heutigen Bedingungen als unrealistisch bezeichnet werden."
Der Berliner Senat hat am 2. Juni 1987 ein "Konzept für die Anschlußförderung von Sozialwohnungen vom Wohnungsbauprogramm 1972 an" beschlossen (Senatsbeschluß Nr. 1959/87). Darin heißt es (S. 1 f.):
"Die bei Auslaufen der Förderung erreichten tatsächlichen Mieten werden - trotz schrittweisem Förderungsabbau (Degression) und damit verbundenen Mietsteigerungen - die Kostenmieten, die seinerzeit für die Bewilligung der öffentlichen Mittel maßgeblich waren, regelmäßig deutlich unterschreiten. Bei einer Einstellung der Förderung könnten die Eigentümer zwar die Mieten bis zur jeweiligen Kostenmiete anheben. Die daraus resultierenden erheblichen Mietsprünge (bei den Objekten, deren Förderung 1987 ausläuft, bis zu 12 DM/qm/mtl.) würden jedoch in der Mehrzahl der Fälle zu wirtschaftlich nicht tragbaren Belastungen der Mieter führen. Ein Verzicht auf rechtlich zulässige und wirtschaftlich notwendige Mieterhöhungen würde andererseits erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der betroffenen Objekte haben."
Diese Aussagen belegen, daß der Bekl. bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel im Jahre 1987 eine Unrentabilität aller Wohnungsbauvorhaben ohne Anschlußförderung angenommen und zur Vermeidung dieser vom Wohnungsbauförderungsrecht mißbilligten Folge eine Anschlußförderung mitgedacht hat. Äußerungen von Politikern aus der damaligen Zeit läßt sich dasselbe entnehmen (vgl. z. B. den Redebeitrag des damaligen Senators für Bau- und Wohnungswesen, Harry Ristock, im Berliner Abgeordnetenhaus am 26. Oktober 1978 [Stenographische Berichte der Sitzungen des Abgeordnetenhauses von Berlin, 7. Wahlperiode, 95. Sitzung vom 26. Oktober 1978, S. 4152, 4155]).
g) Damit ging nach Auffassung des erkennenden Senats die übereinstimmende Annahme der am Förderungsverhältnis Beteiligen einher, daß es bei unveränderten Rahmenbedingungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zu einer weiteren Förderung kommen würde. Eine solche Anschlußförderung wird deshalb bei der Bewilligung "mitgedacht" worden sein, weil ohne diese Voraussetzung die Finanzierung der Gesamtkosten nicht gesichert erschienen wäre. Dies aber war Voraussetzung für die Bewilligung (vgl. Nr. 27 Abs. 1 der Richtlinien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Berlin [Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977] - WFB 1977 - vom 28. Juli 1977 [ABI. S. 1188]) ebenso wie für die Übernahme der Landesausfallbürgschaft (vgl. Nr. 8 und Nr. 13 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften zum Vierten Gesetz über die Übernahme von Landesbürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung und der Instandsetzung von Wohngebäuden [Ausführungsvorschriften zum Wohnungsbaubürgschaftsgesetz - AV WbBG] vom 6. Januar 1981 [ABI. S. 177]). Auch statuierte § 46 des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes (Zweites Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG -) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. S. 1284, 1661) die objektiv-rechtliche Pflicht des Förderungsgebers, bei der Förderungsbewilligung dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnungen für die Dauer der Sozialbindung, d. h. bis zur planmäßigen Tilgung der Aufwendungsdarlehen, nach ihren Mieten für die breiten Schichten des Volkes geeignet bleiben (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand Mai 2003, Bd. 1 Anm. 2 zu § 46 II. WoBauG und Schade/Schubart, Soziales Miet- und Wohnrecht, Stand Februar 1989, Anm. 1 zu § 46 II. WoBauG).
bbb) Die Tatsache, daß die Beteiligten bei Erlaß des Bewilligungsbescheides eine Anschlußförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums "mitgedacht" haben, rechtfertigt jedoch nicht die Auslegung der Ziff. 1 Abs. 2 des Bewilligungsbescheides im Sinne einer rechtsverbindlichen Zusicherung der Anschlußförderung dem Grunde nach.
a) Dagegen spricht bereits, daß sich dem Bescheid kein entsprechender rechtlicher Bindungswille des Förderungsgebers entnehmen läßt. Die auf Nr. 42 Abs. 1 und 2 WFB 1977 fußende ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Förderung spricht für das Gegenteil.
b) Es kommt hinzu, daß wegen des Schriftformerfordernisses des § 38 Abs. 1 VwVfG außerhalb des Bescheides liegende Umstände nur dann berücksichtigt werden können, wenn der durch Auslegung ermittelte Inhalt der Erklärung einen - wenn auch nur unvollkommenen - Ausdruck oder Anhalt in der Urkunde gefunden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99 - NJW 2000, 1569 [1570] m. w. N.). Daran fehlt es hier.
Auch wenn man den Finanzierungsplan mit der 30jährigen Tilgungsdauer der Fremddarlehen als Teil des Bewilligungsbescheides ansieht, läßt sich ihm lediglich die Abhängigkeit des Vorhabens von einer weiteren Förderung nach Ablauf der Grundförderungsphase entnehmen, nicht aber die rechtsverbindliche Erklärung des Bekl., diese Förderung auch gewähren zu wollen.
Die gesetzliche Verpflichtung des Bekl. aus § 46 II. WoBauG, das Vorhaben während der Dauer der Eigenschaft "öffentlich gefördert" nach den Mieten für die breiten Schichten des Volkes geeignet zu halten, indiziert keine andere Auslegung. Diese allein dem Interesse an der Sicherung einer sozialverträglichen Miethöhe dienende Vorschrift vermittelte keine entsprechenden subjektiven Rechte der Förderungsnehmer. Ob das in Rede stehende zweiphasige Berliner Förderungsmodell mit Sinn und Zweck des § 46 II. WoBauG vereinbar war, kann dahinstehen. Zwar kann der Adressat eines Verwaltungsaktes im Grundsatz davon ausgehen, daß die Behörde mit seinem Erlaß im Zweifel rechtmäßig handeln wollte. Einer Schlußfolgerung, der Bekl. habe bei der Förderungsbewilligung nicht "sehenden Auges" gegen den Gesetzesbefehl des § 46 II. WoBauG verstoßen wollen und deshalb eine Anschlußförderung zugesichert, stünde entgegen, daß der Bekl. in diesem Fall wiederum gegen objektives Recht, nämlich gegen Haushaltsrecht verstoßen hätte.
Die Zusicherung einer Anschlußförderung dem Grunde nach hätte eine Verpflichtungsermächtigung über die erste Förderungsphase hinaus im Haushaltsplan 1987 erfordert. Denn es bedürfen auch solche Maßnahmen einer haushaltsgesetzlichen Ermächtigung, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LHO Berlin). Daran ändert die Unbestimmtheit der Ausgaben für eine Anschlußförderung im Zeitpunkt der Bewilligung der Grundförderung nichts. Auch wenn die Entscheidung über Art und Höhe weiterer Hilfen erst nach Ablauf der "Förderungsphase I" hätte getroffen werden sollen, wären die möglichen Kosten entsprechend den Grundsätzen der für die Programmjahre seit 1972 geplanten Anschlußförderung bestimmbar gewesen. Eine solche Verpflichtungsermächtigung fehlte indes. Das Haushaltsgesetz für das Jahr der Bewilligung enthielt keine entsprechende Ermächtigung für eine über 15 Jahre hinausgehende Verpflichtung des Bekl. Im Haushaltsplan 1987 finden sich für die Aufwendungszuschüsse und -darlehen unter Kapitel 1290, Titel 663 10 und 863 33 Ermächtigungen nur "für den sozialen Wohnungsbau (1. Förderungsweg) in der Förderungsphase I". Diese bezogen sich jedoch ausweislich der Erläuterungen auf eine "15jährige degressive Förderung". Die für die Förderungsphase II notwendigen Verpflichtungsermächtigungen wurden erst nach Ablauf der ersten Förderungsphase in den Haushaltsplan aufgenommen. So betraf die Ermächtigung in Titel 663 11 des Haushaltsplans 1987 "für den sozialen Wohnungsbau (1. Förderungsweg) im Anschluß an die Forderungsphase I" für zunächst 10 Jahre nur die Anschlußförderung für diejenigen Vorhaben, deren Grundförderung im Haushaltsjahr 1987 auslief.
Der Senat vermag der Auffassung der Kl., bei dem praktizierten Förderungsmodell handele es sich um eine Art institutionelle Förderung, für die es einer die Gesamtförderungsdauer umfassenden Verpflichtungsermächtigung im Zeitpunkt des Entstehens der geförderten Einrichtung nicht bedürfe, nicht zu folgen. Die institutionelle Förderung ist dadurch gekennzeichnet, daß die Zuwendung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers geleistet werden (vgl. Nr. 2.2 der Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung [AV LHO] vom 1. September 1979 [DBI. I S. 237] zu § 23 LHO im Gegensatz zur Projektförderung, Nr. 2.3 AV LHO). Bei der Wohnungsbauförderung in Form der Aufwendungsförderung handelt es sich um die Förderung eines abgegrenzten Vorhabens eines Grundstückseigentümers, nämlich um die Förderung eines konkreten Wohnungsbauprojekts, und nicht um die Förderung des Eigentümers oder seines Betriebes.
Die fehlende Verpflichtungsermächtigung wird weder durch die bloße Kenntnis des Haushaltsgesetzgebers von der Notwendigkeit einer Anschlußförderung für alle geförderten Vorhaben noch durch deren Erwähnung in der fünfjährigen Finanzplanung ersetzt. Ohne die haushaltsrechtliche Absicherung wäre die Zusicherung einer Anschlußförderung - auch nur dem Grunde nach unzulässig gewesen. Es kann aber nicht unterstellt werden, daß der Bekl. sich unter Verletzung des Haushaltsrechts zu einer weiteren Förderung verpflichten wollte.
ccc) Die Kl. ist mit der Annahme einer 15jährigen Aufwendungsförderung das Risiko der Unwirtschaftlichkeit ihres Vorhabens nach Auslaufen der Förderung eingegangen. Sie konnte und durfte den Bewilligungsbescheid - wie erörtert - nicht als Zusicherung einer Anschlußförderung verstehen, vielmehr lediglich als Zusicherung einer Förderung für 15 Jahre mit der bloßen Möglichkeit einer Anschlußförderung.
Dafür, daß sie den Bewilligungsbescheid, insbesondere dessen Ziff. 1 Abs. 2, tatsächlich nicht als Zusicherung einer Anschlußförderung verstanden hat, spricht im übrigen ihr Fondsprospekt, der sich nicht wesentlich von Fondsprospekten anderer Wohnungsbaufonds der damaligen Zeit unterscheidet. Darin heißt es nach einer Darstellung der I. Förderungsphase:
"Die Förderung erfolgt zunächst über einen Zeitraum von 15 Jahren. Anschließend soll die Form der Förderung neu festgelegt werden. Im Haushaltsplan für das Jahr 1974 des Landes Berlin befindet sich bereits ein entsprechender Hinweis auf die weitere Förderung: Vom Wohnungsbauprogramm 1972 an wird der Soziale Wohnungsbau für die Dauer von 15 Jahren mit Aufwendungsdarlehen gefördert. Über die Höhe und die Laufzeit der (weiteren) Förderung (...) ist rechtzeitig vor Ablauf der 15 Jahre unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung zu entscheiden."
Damit ist als Erklärungsinhalt des Bewilligungsbescheides wiedergegeben, was dessen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt, nämlich eine verbindliche Förderungszusage für 15 Jahre und die Option einer Anschlußförderung.
Es mag zutreffen, daß - wie die Kl. vorträgt - dem von den Anlegern übernommenen Risiko keine entsprechende Gewinnmöglichkeit gegenüberstand, weil sämtliche Eckwerte durch die Zweite Berechnungsverordnung, die Entscheidung des Bewilligungsausschusses und die Wirtschaftlichkeitsberechnung festgeschrieben sind. Diese fehlende Gestaltungsmöglichkeit stellt jedoch gerade das Risiko dar, um das es geht. Wäre der Ausfall der Anschlußförderung durch anderweitige Gewinnmöglichkeiten zu kompensieren, wäre das Vorhaben in diesem Punkt überhaupt nicht risikobehaftet gewesen.
Der Umstand, daß alle Fondsprospekte die Rentabilitätsrechnung nach 15 Jahren enden lassen und kein Prospekt ein Alternativszenario für den Fall des Ausbleibens von Anschlußförderung enthält, läßt den Schluß auf ein anderes Verständnis der Bewilligungsbescheide auf Seiten der Initiatoren nicht zu. Vielmehr folgt aus der Darstellung der Rechtslage zur zweiten Förderungsphase im Prospekt, daß es sich bei der Anlage insoweit um eine Risikoanlage gehandelt hat, bei der die Anleger darauf vertrauen mußten, es werde zu einer Bewilligung weiterer Förderung kommen. Bei den Anlegern standen ersichtlich die mit dem Fonds verbundenen Steuervorteile im Vordergrund. Sie haben mit der Beteiligung an der Kl. eine Kapitalanlage gewählt, die in der Investitionsphase hohe Verluste mit entsprechenden Steuervorteilen erbrachte; regelmäßig konnte die Investition bei Verlustzuweisungen von 200 v. H. des aufgebrachten Eigenkapitals allein hieraus erbracht werden. Für die ersten 15 Jahre war darüber hinaus der Zufluß staatlicher Subvention im Umfang von mehr als 80 v. H. der förderungsfähigen Gesamtkosten sicher. Das Risiko des Ausbleibens einer Anschlußförderung erschien angesichts der Senatsbeschlüsse von 1984 und 1987 und der - wenn auch unverbindlichen - Äußerungen der staatlichen Entscheidungsträger gering. Gleichwohl sollte dieses Risiko nach der Förderungskonstruktion bei den Anlegern verbleiben.
Ist aber die Kl. dieses Risiko eingegangen, kann dem Bekl. nicht der Vorwurf der Unredlichkeit gemacht werden. Er hat zwar die politische Absicht einer Anschlußförderung erklärt und mag dadurch bei der Kl. und anderen Investoren entsprechende Erwartungen geweckt haben. Daß er daneben eine rechtlich bindende Festlegung vermieden hat, ist der Kl., wie gesagt, nicht verborgen geblieben.
3. Selbst wenn man unterstellte, mit dem Bewilligungsbescheid von 1987 habe der Bekl. entgegen der dargestellten Auffassung des erkennenden Senats eine Anschlußförderung dem Grunde nach rechtsverbindlich zugesichert, wäre der Bekl. an eine solche Zusicherung nicht mehr gebunden. Denn die maßgeblichen Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt und die Situation des Berliner Landeshaushalts haben sich seither in einer Weise geändert, die die Annahme rechtfertigt, der Bekl. hätte die Zusicherung bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung nicht gegeben oder aus rechtlichen Gründen nicht geben dürfen (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG).
a) § 38 Abs. 3 VwVfG enthält einen spezialgesetzlich geregelten Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Regelung gibt in Abwägung des individuellen Vertrauens des Bürgers auf den Bestand einer einmal gegebenen Zusicherung einerseits und des öffentlichen Interesses an der Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen der objektiven Sach- oder Rechtslage andererseits dem letztgenannten Gesichtspunkt den Vorrang. Insofern enthält § 38 Abs. 3 VwVfG im Falle nachträglicher Veränderungen der Sach- oder Rechtslage weitere, spezielle Grenzen für den Schutz von Vertrauen auf Wirksamkeit und Fortbestand einer einmal gegebenen behördlichen Zusicherung. Maßgebend dafür, ob solche nachträglichen rechtsvernichtenden Umstände eingetreten sind, ist ein Vergleich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusicherung mit denjenigen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Es kommt dabei darauf an, ob bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Rechtssätze, deren Vollzug oder Wahrung der zugesicherte Verwaltungsakt dient, zu erwarten wäre, daß die Zusicherung auch in Ansehung der veränderten Umstände erneut gegeben worden wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1995 - BVerwG 11 C 29.93 BVerwGE 97, 323 [330] m. w. N.).
b) Die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt und der Lage des Berliner Landeshaushalts stellen wesentliche Sachverhaltsänderungen dar, die nicht vorhersehbar waren und die nach dem Sinn und Zweck der Zusicherung nicht in die Risikosphäre des Bekl. fallen sollten; wären dem Bekl. im Jahre der Bewilligung 1987 diese Umstände bekannt gewesen, hätte er die Förderung von Gesetzes wegen nicht gewähren dürfen und hätte sie auch nicht gewährt. Der Senat hält an seiner im Eilverfahren geäußerten gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.
aa) Wesentliche Voraussetzung für die Aufnahme des Vorhabens der Kl. in das Wohnungsbauprogramm 1986 und der anschließenden Förderungsbewilligung war die Wohnraummangellage in bezug auf diejenigen Wohnungssuchenden, die sich nicht selbst mit ausreichendem Wohnraum versorgen konnten (vgl. § 1 Abs. 2 II. WoBauG). Nach dem bereits zitierten Senatsbericht von 1984 waren damals zwar auf dem Berliner Wohnungsmarkt deutliche Entspannungstendenzen erkennbar. Gleichwohl bestanden auf einzelnen Teilmärkten strukturelle Unzulänglichkeiten. Obgleich in Zukunft bei allgemein sinkenden Bevölkerungszahlen und tendenziell ansteigenden Realeinkommen mit einem partiellen Angebotsüberhang zu rechnen war, sah der Bekl. die Notwendigkeit, soziale Ungerechtigkeiten auszugleichen, die darin begründet lagen, daß einkommensschwache Haushalte, Arbeitslose, neu gegründete junge Haushalte, kinderreiche Familien, ausländische Mitbürger und alte Menschen in vielen Fällen Schwierigkeiten hatten, eine Wohnung zu finden, weil sie von den Vermietern aus verschiedensten Gründen als Nachfrager häufig nicht akzeptiert wurden.
Demgegenüber ist die Wohnungsmarktlage bei Einstellung der Anschlußförderung und gegenwärtig von einer nachhaltigen Entspannung und einem deutlichen Überangebot von Wohnungen überwiegend einfacher Art geprägt.
In seinem Urteil zum automatischen Außerkrafttreten der Berliner Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 13. Juni 2002 - OVG 5 B 22.01 - (GE 2002, 1128) hat der erkennende Senat festgestellt, daß zwar in der Zeit von der Wiedervereinigung bis Mitte der 90er Jahre noch ein Wohnraumdefizit bestand, zu dessen Beseitigung Wohnungsbauprogramme aufgelegt wurden. Noch 1996 wurde mit einem Bevölkerungswachstum, einem Stagnieren der Wohnungsbautätigkeit und einem neuen Wohnraumbedarf aufgrund des für 1999 geplanten Umzugs der Bundesregierung nach Berlin gerechnet. Ende der 90er Jahre war jedoch erkennbar geworden, daß diese Prognose nicht zutraf. Auf der einen Seite blieb der erwartete Bevölkerungsanstieg nicht zuletzt infolge der starken Abwanderung in das Berliner Umland aus; auf der anderen Seite konnte Berlin von einem Bauboom im West- wie im Ostteil der Stadt sowie vom Freiwerden der Wohnungen nach dem Abzug der Alliierten profitieren. Eine Flucht aus den Plattensiedlungen im Ostteil der Stadt traf mit einer vermehrten Wohnungsbauförderung zusammen. Seit 1999 nahm der Umfang des Wohnungsüberangebots zu. Von einem Überhang von rd. 8.000 Wohnungen in 1997 war der Überhang 1999 auf rd. 41.000 Wohnungen angestiegen. Als Folge dieser Entwicklung hat das Berliner Abgeordnetenhaus im Jahre 1998 den Rückzug aus der Förderung des Mietwohnungsneubaus und im Jahre 2002 den Verzicht auf die Erhebung der sogenannten Fehlbelegungsabgabe beschlossen. Nach dem Bericht der Expertenkommission vom 27. Januar 2003 ist mit einem weiteren, lang anhaltenden und sich beschleunigenden Rückgang der Bevölkerungszahl zu rechnen. Bei einem derzeitigen Wohnungsüberschuß in der Größenordnung von 100.000 Wohnungen in meist einfachen Wohnbauten ist ein zukünftiger Mangel an einfachen Wohnungen sehr unwahrscheinlich.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Wohnraumförderung ist anzunehmen, daß der Bekl. in Kenntnis dieser Veränderung eine Zusicherung von Anschlußförderung nicht hätte abgeben dürfen und nicht abgegeben hätte. Denn eine Wohnraummangellage war Voraussetzung einer Wohnungsbauförderung. Wäre bei Erlaß des Bewilligungsbescheides 1987 bekannt gewesen, daß sich der Wohnungsmarkt 15 Jahre später nachhaltig entspannt, eine Förderung also nach spätestens 15 Jahren den Förderungszweck endgültig verfehlen würde, hätte der Bekl. eine Förderung über 15 Jahre hinaus nicht zusichern dürfen. Zur Beseitigung des damals bestehenden Wohnraummangels hätte er eine andere Form der Wohnungsbauförderung wählen müssen.
bb) Die Situation des Berliner Landeshaushalts hat sich ebenfalls in einer Weise geändert, daß anzunehmen ist, der Bekl. hätte in Kenntnis dieser Umstände eine Zusicherung von Anschlußförderung nicht gegeben und auch nicht geben dürfen. Zwar hat der Senat von Berlin in seinem Beschluß von 1984 auf die mittelfristigen Haushaltsrisiken einer Anschlußförderung hingewiesen. Gleichwohl war die nachträgliche eingetretene Änderung so nicht vorhersehbar. Die Haushaltsnotlage des Landes Berlin hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Bekl. dramatische Formen angenommen: In der Zeit von 1991 bis zum Ende des Jahres 2002 ist der Schuldenstand von rd. 9,3 Mrd. Euro auf rd. 46,0 Mrd. Euro angewachsen. Unter Berücksichtigung der Lasten aus der Wohnungsbauförderung waren im Haushaltsjahr 2001 41,7 v. H. der Steuereinnahmen für Zinsbelastungen gebunden; im Bundesdurchschnitt lag die Quote bei nur 11,5 v. H. Die Haushaltsnotlage hat ihre wesentliche Ursache im hohen Primärdefizit, das heißt in einem Überschuß der Ausgaben ohne Zinsbelastung über die Einnahmen. Der Fehlbetrag muß durch Neuverschuldung aufgefangen werden, die wiederum die Zinsbelastung erhöht. Gelingt es nicht, diese Verschuldungsspirale zu durchbrechen, ist die Handlungsunfähigkeit des Landes Berlin programmiert (vgl. Expertenbericht, a. a. O., S. 2).
Die Änderung der finanziellen Lage Berlins war bei Erlaß des Bewilligungsbescheides im Jahre 1987 nicht vorhersehbar. Sie ist im wesentlichen auf die Folgen der Wiedervereinigung zurückzuführen: Die Berlinhilfen wurden rasch gekürzt, eine schwache Wirtschaftsentwicklung, Altlasten aus der Zeit vor der Wiedervereinigung und ein zunächst unverändertes Ausgabeverhalten, das nicht mehr durch Bundeshilfen gedeckt war, führten zu der Verschlechterung der Haushaltslage. Die langfristigen Verbindlichkeiten insbesondere in der Wohnungsbauförderung waren auch in der Erwartung eingegangen worden, es werde künftig zu einem entsprechenden Wachstum der öffentlichen Einnahmen kommen. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Anstelle eines erwarteten inflationsbedingten Anstiegs von Preisen, Mieten und entsprechenden Wertminderungen bei den aufgenommenen Krediten des Landes sind die Preise im wesentlichen stabil geblieben bei gleichzeitiger wirtschaftlicher Rezession. Das Land Berlin steht bei der Wohnungsbauförderung speziell vor dem Dilemma, daß hohe Verpflichtungen aus früheren Baujahrgängen in einer Periode schwacher Einnahmenentwicklung bei gleichzeitig hohen Ausgabeverpflichtungen des Haushalts bewältigt werden müssen (vgl. Expertenbericht a. a. O. S. 14 f.).
Der erkennende Senat ist bei der Feststellung des Fortfalls der Bindungswirkung einer etwaigen Zusicherung nicht befugt, die Annahme des Bekl., der "Ausstieg" aus der Anschlußförderung werde zu einer erheblichen Entlastung des Berliner Landeshaushalts beitragen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Einschätzung der zukünftigen haushaltsmäßigen Auswirkungen einer Förderungseinstellung ist durch eine Vielzahl von Unwägbarkeiten geprägt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine solche behördliche Prognoseentscheidung nur in eingeschränkter Form der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese bezieht sich allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde (vgl. z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 BVerwGE 87, 332 [355] m. w. N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Einschätzung des Bekl. nicht zu beanstanden. Er hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die Ermittlungen und Hochrechnungen der Expertenkommission gestützt. Daß die Berechnungen der Kommission im Endbericht vom 27. Januar 2003 auf falschen Maßstäben beruhten oder methodische Mängel aufwiesen, hat die Kl. nicht vorgetragen und solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr zielt das Vorbringen der Kl. auf die Würdigung des Bekl., welcher der aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten die höchste Wahrscheinlichkeit zukommt. Das aber liegt außerhalb der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte.
Der Expertenbericht hat die fiskalischen Effekte verschiedener Einsparmodelle geprüft und dargestellt. Der hier allein zur Debatte stehende Vergleich der Einstellung der Anschlußförderung mit ihrer Weitergewährung führt nach Auffassung der Expertenkommission auch bei für den Haushalt ungünstigsten Annahmen - der Bund kann aus den Rückbürgschaften nicht in Anspruch genommen werden, die Wohnungsbauunternehmen gehen erst am Ende der Grundförderung in Insolvenz - im Fall des sofortigen und vollständigen "Ausstiegs" aus der Förderung zu einer Einsparung von 10 v. H. gegenüber der Fortführung der Anschlußförderung in der bisherigen Form (S. 7 des Berichts). Bei einer für den Landeshaushalt günstigen Entwicklung erhöht sich der Einspareffekt auf 74 v. H. Ob dagegen andere Konzepte, z. B. eine maximale Förderungskürzung ohne Insolvenzen, höhere Einsparungen ermöglichen könnte, unterliegt nicht der Entscheidung der Verwaltungsgerichte, sondern der finanzpolitischen Einschätzungsprärogative des Bekl. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, daß unter der Annahme, der Bund werde für die Rückbürgschaften einstehen, die Einsparungen bei der sofortigen Einstellung der Anschlußförderungen die größten fiskalischen Einspareffekte erbringt (S. 10 des Berichts).
Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gebote der sparsamen Bewirtschaftung der Mittel und der Beachtung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist jedenfalls anzunehmen, daß der Bekl. in Kenntnis dieser Veränderung eine etwaige Zusicherung, Anschlußförderung zu gewähren, nicht abgegeben hätte.
Anders als noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Senat auf Grund einer Würdigung all dieser Umstände zu der Auffassung gelangt, daß der Bekl. das Risiko einer derartigen Entwicklung nicht in der Weise hat übernehmen wollen, ungeachtet der Entwicklung am Wohnungsmarkt und der Haushaltslage eine Anschlußförderung zu gewähren.
II. Die Kl. kann ihren Anspruch nicht auf § 46 II. WoBauG stützen.
Abgesehen davon, daß diese Vorschrift nach der Regelungssystematik des Zweiten Wohnungsbaugesetzes keine Rechte eines Antragstellers auf Förderung zu begründen vermochte (vgl. § 33 Abs. 3 II. WoBauG), ist sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBI. I S. 2376) entfallen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - S. 19 ff. des Entscheidungsabdrucks - Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO).
III. Art. 14 Abs. 1 GG scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die beanspruchte Förderung allein auf staatlicher Gewährung beruht, sich nicht als Äquivalent eigener Leistung darstellt und deshalb nicht zu den in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG einbezogenen Vermögenswerten gehört. Es ist zwar ebenso zweifelsfrei richtig, daß die Kl. sich durch die Annahme der öffentlichen Förderungsmittel einer weitreichenden Bindung ihres Eigentums an den Wohnungen unterworfen hat und daß diese Bindungen zeitlich über den Ablauf der Grundförderungsphase hinausreichen. Das ändert jedoch nichts an der Qualität der beanspruchten Förderung.
Als grundrechtlich geschützte Vermögensposition kämen allerdings die Rechte der Kl. an ihren Grundstücken sowie an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. In diese Rechte aber greift die Versagung weiterer Fördermittel nicht ein. Dabei kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, daß die zwangsläufige Insolvenz der Kl. bei Ausbleiben weiterer Förderung und der daraus folgende Verlust ihrer Grundstücke und ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ausschließlich als Folge der Nichtbedienung der mit den Banken eingegangenen Darlehensverpflichtungen oder nicht auch als mittelbare Folge der Nichtgewährung einer Anschlußförderung zu charakterisieren wäre. Denn als Eingriff in diese Rechte käme nur das Unterlassen weiterer Förderung in Betracht. Damit ein solches Unterlassen die Qualität eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erlangt, bedürfte es einer entsprechenden Leistungspflicht des Bekl. Daran fehlt es. Wie bereits ausgeführt, ist der Bekl. nach einfachem Recht zur Gewährung einer Anschlußförderung nicht verpflichtet. Weitergehende Leistungspflichten lassen sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
Soweit Grundsätze des Vertrauensschutzes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sind, hat der Senat in Rechnung gestellt, daß infolge des vollständigen Wegfalls der Anschlußförderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur das mit öffentlichen Mitteln gebildete Eigentum am Grundstück der Zwangsversteigerung anheimfällt, damit die hierfür eingesetzten Eigenmittel der Kl. vollständig verloren gehen und die Zweckbindung der Sozialwohnungen entfällt, sondern auch ihre Existenz einschließlich der Rechte an ihren weiteren Grundstücken und ihrem Gewerbebetrieb als solchem vernichtet wird, wenn die in der Kl. repräsentierten Anleger nicht erhebliche Nachschüsse zur Vermeidung einer Insolvenz der Kl. leisten.
Es trifft zwar zu, daß sich der Bekl. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, vor allem bedürftige Bevölkerungsschichten mit erschwinglichem Wohnraum zu versorgen, privater Initiative - unter anderem der Kl. - bedient hat. Er hat diese Initiative durch öffentliche Mittel zweifellos angereizt und unterstützt. Andererseits haben die Bauherren - unter anderem die Kl. - die in Anspruch genommenen Fördermittel dazu benutzt, ihr privates Eigentum zu mehren. Entscheidend ist jedoch, daß die Abwägung der Gewinnmöglichkeiten gegen die wirtschaftlichen Risiken eines Engagements im sozialen Wohnungsbau von der Kl. bei der Beantragung öffentlicher Mittel getroffen wurde. Die heute für sie bestehende Zwangslage beruht auf einer freiwilligen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel mit den dabei eingegangenen Risiken. Abgesehen davon müssen Eigentümer von Sozialwohnungen wegen des sozialen Bezugs solcher Wohnungen in besonderem Maße mit veränderten staatlichen Regelungen auf Grund veränderter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse auch bei der Förderungsgewährung rechnen. Auf einem Rechtsgebiet mit derart bewegter Entwicklung kann der einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 [92] m. w. N.). Weil die staatliche Förderung maßgeblich zur Schaffung der betroffenen Eigentumsposition beigetragen hat, ist der Förderungsgeber prinzipiell legitimiert, laufend darauf hinzuwirken, daß der mit dem Einsatz öffentlicher Mittel verfolgte Gemeinwohlzweck nicht vereitelt wird. Dies hat der Eigentümer, der sein Eigentum im Zusammenwirken mit der öffentlichen Hand in den Dienst einer langfristigen öffentlichen Aufgabe gestellt hat, bei seinen Dispositionen zu berücksichtigen. IV. Die Kl. kann den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Anschlußförderung nicht auf den Haushaltsplan 2002/2003 (vgl. Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes von Berlin für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 vom 19. Juli 2002 [GVBl. S. 213]) stützen. Der Haushaltsplan ermächtigt lediglich die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 3 Abs. 1 LHO). Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch ihn nicht begründet (vgl. § 3 Abs. 2 LHO). Darüber hinaus waren die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Aufwendungszuschüsse und -darlehen für den sozialen Wohnungsbau (1. Förderungsweg) im Anschluß an die Förderungsphase I in Kapitel 1290, Titel 66 311 gesperrt. Ausgaben und Verpflichtungen durften deshalb nur mit Zustimmung des Senators für Finanzen geleistet bzw. eingegangen werden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Satz 1 und 2 LHO); an dieser Zustimmung fehlt es. V. Auch aus den Richtlinien des Senators für Bau- und Wohnungswesen über die Anschlußförderung von Sozialwohnungen der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986 (Anschlußförderung RL 1996) vom 3. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 926) ergibt sich kein Anspruch auf die Gewährung weiterer Förderung. Die Richtlinien sollten ursprünglich am 31. Dezember 2006 außer Kraft treten. Sie hätten das Vorhaben der Kl. aus dem Wohnungsbauprogramm 1986 ihrem Wortlaut nach erfaßt. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß das Vorhaben ungeachtet des Anspruchsausschlusses in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie gefördert worden wäre. Denn nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis des Bekl. (vgl. Urteil des
außer Kraft treten. Sie hätten das Vorhaben der Kl. aus dem Wohnungsbauprogramm 1986 ihrem Wortlaut nach erfaßt. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß das Vorhaben ungeachtet des Anspruchsausschlusses in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie gefördert worden wäre. Denn nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis des Bekl. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.98 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 116, 11 [12] m. w. N.) sind alle Vorhaben, die die Kriterien der Anschlußförderungsrichtlinie erfüllten, ohne Ausnahme gefördert worden.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß eine die Subventionspraxis steuernde Verwaltungsvorschrift über die ihr zunächst innewohnende interne Bindung hinaus sowohl vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermag (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 [221]). Jedoch entspricht es ebenfalls höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen jederzeit geändert werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 1973 - BVerwGE 46, 89 [90] und Urteil vom 8. April 1997, a. a. O. S. 223). So liegt es hier.
Die Anschlußförderungsrichtlinie 1996 ist durch Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Aufhebung der Anschlußförderung RL 1996 vom 19. Februar 2003 (ABl. S. 731) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft gesetzt worden. Das Vorverlegen des Zeitpunkts des Außerkrafttretens hat zur Folge, daß für alle Vorhaben der Wohnungsbauprogramme 1982 bis 1986, bei denen - wie im Fall der Kl. - die Grundförderung nach dem 31. Dezember 2002 auslief, keine Anschlußförderung mehr vorgesehen ist. Grund für die Aufhebung der Richtlinien waren die oben beschriebenen Änderungen im Landeshaushalt und am Wohnungsmarkt. Sie stellen grundsätzlich sachliche Gründe für die Aufhebung der Förderungsrichtlinie dar. Mit solchen Änderungen muß ein Subventionsnehmer im Grundsatz immer rechnen. Nur wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage den Vorrang verdient, ist die Änderung unzulässig (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 [284]). Ein etwaiges Vertrauen der Kl. in den Fortbestand der Förderungsrichtlinie ist nicht schützenswert, jedenfalls aber verdienen die öffentlichen Interessen an einer Aufhebung der Richtlinie den Vorrang (dazu nachfolgend).
Der gewählte Stichtag für die Aufhebung der Anschlußförderungsrichtlinien ist sachlich vertretbar. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Kl. Einwendungen im Berufungsverfahren nicht erhoben hat, und nimmt auf sie gem. § 130 b Satz 1 VwGO Bezug (S. 23 des Entscheidungsabdrucks).
VI. Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Kl. auch nicht aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebot des Vertrauensschutzes. Dabei hat der Senat zugunsten der Kl. unterstellt, daß sie sich nach den das Förderungsverhältnis prägenden Umständen auf die Gewährung einer Anschlußförderung verlassen und im Vertrauen darauf ihre Investition getätigt hat.
1. Für eine solche Erwartung bei der Kl. sprechen - auch wenn sie jeweils für sich genommen einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen vermögen - in der Gesamtschau folgende Umstände:
- Bei Begründung des Förderungsverhältnisses haben die Beteiligten eine Anschlußförderung "mitgedacht", weil sie übereinstimmend davon ausgingen, das Vorhaben werde nach Auslaufen der Grundförderung ohne weitere Hilfen nicht rentabel zu bewirtschaften sein, - den im angefochtenen Urteil zitierten Erklärungen des Berliner Senats zur Anschlußförderung, insbesondere dem Senatsbeschluß von 1984, und der Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. S. 27 ff. des angefochtenen Urteils) kann die im maßgeblichen Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bestehende politische Absicht des Berliner Senats entnommen werden, auch für das Bauprogrammjahr 1986 Anschlußförderung dem Grunde nach gewähren zu wollen, - nach einer über einen Zeitraum von nahezu 15 Jahren gleichbleibenden Förderungspraxis konnte mit einem übergangslosen und vollständigen Rückzug des Bekl. aus der Anschlußförderung nicht ohne weiteres gerechnet werden,
- Äußerungen von Politikern und Mitarbeitern des Bekl. vor Erlaß des Bewilligungsbescheides haben den Eindruck erweckt, die Förderung werde über den 15jährigen Bewilligungszeitraum hinaus fortgesetzt werden; dabei unterstellt der Senat zugunsten der Kl., daß die von ihr unter Beweisangebot angeführten Äußerungen von Mitarbeitern des Bekl., daß die Befristung der Förderung auf 15 Jahre keine endgültige sei, sondern lediglich die Anpassung der Förderungskonditionen ermöglichen solle, tatsächlich gefallen sind; der Senat unterstellt weiter den Vortrag der Kl. in der mündlichen Verhandlung als wahr, Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen hätten Mitte der 80er Jahre in Westdeutschland für Investitionen in die aufgelegten Wohnungsbaufonds geworben und dabei eine Anschlußförderung in Aussicht gestellt.
2. Das auf diese Umstände gegründete Vertrauen der Kl. ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht schutzwürdig. Weil das Förderungsverhältnis zweiphasig angelegt war und eine rechtsverbindliche Zusicherung nur für die erste Förderungsphase bestand, durfte sie sich auf außerhalb des konkreten Rechtsverhältnisses liegende Umstände nicht verlassen. Daß die Aufwendungsförderung in ihrer Berliner Ausprägung das Risiko einer zur Unwirtschaftlichkeit führenden Deckungslücke in der Zeit zwischen dem Ende der Grundförderung und der vollständigen Tilgung der Fremdmittel aufwies, war auch der Kl. von Anfang an bekannt. Sie ist dieses Risiko aber, wie dargelegt, bewußt eingegangen.
3. Im übrigen gelten die oben dargestellten Grundsätze, unter denen die Verwaltung nach § 38 Abs. 3 VwVfG von einer Zusicherung Abstand nehmen kann, bei der im Rahmen des Vertrauensschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung mindestens in gleichem Maße. Denn wenn bereits eine Zusicherung einer weiteren Förderung unter dem Vorbehalt wesentlich gleichbleibender Verhältnisse steht, muß dies erst recht im Fall eines lediglich auf allgemeine Umstände gegründeten Vertrauens gelten. Der Bürger hat keinen Anspruch darauf, vor jeder Enttäuschung bewahrt zu bleiben. Das bedeutet, daß - selbst wenn die Kl. auf die Gewährung einer Anschlußförderung in schützenswerter Weise hätte vertrauen können - sie dies nur unter dem Vorbehalt einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage tun konnte. a) Bei einer Folgenabwägung zwischen dem wirtschaftlichen Verlust auf seiten der Kl. und der in ihr repräsentierten Anleger und dem öffentlichen Interesse an einer zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie an einer Vermeidung einer Verschärfung der Haushaltsnotlage auf seiten des Bekl. kann das Interesse der Kl. keinen Vorrang beanspruchen. b) Die Anleger stehen nunmehr vor der Alternative, die Kl. entweder durch Nachschüsse vor der Insolvenz zu bewahren oder die beschriebenen Verluste in Kauf zu nehmen. aa) Die erste Alternative erhält eine gewisse Förderung durch den Verzicht auf die Belegungsbindung sowie die Gewährung eines Mietausgleichs und einer Umzugskostenbeihilfe für vom Wegfall der Anschlußförderung betroffene Mieter. Dabei kann dahinstehen, ob der Verzicht des Bekl. auf die Belegungsbindung rechtmäßig auf § 30 WoFG gestützt werden kann und inwieweit der Bekl. von der Freistellung wieder Abstand nehmen kann. Jedenfalls sind die Eigentümer derzeit berechtigt, die Wohnungen auch an andere als Wohnberechtigte zu vermieten. Sie können die Wohnungen allen Interessierten theoretisch zur Kostenmiete überlassen, die sich aus den Ansätzen der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt. Nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietausgleich und Umzugshilfe für vom Wegfall der Anschlußförderung betroffene Mieter im sozialen Wohnungsbau vom 28. März 2003 erhalten Sozialmieter auf Antrag für maximal fünf Jahre einen degressiven Mietausgleich, anfangs in Höhe der Differenz zwischen der zuletzt gezahlten Bewilligungsmiete und des Mittelwerts des Mietspiegels 2003, oder für den Fall, daß der Mieter den Mietvertrag kündigt, eine Umzugsbeihilfe. Da diese Vorschriften jedenfalls auch dazu beitragen, Leerstände zu vermeiden, dienen sie mittelbar auch dem Interesse der Eigentümer. Da praktisch nur Mieten im Bereich der Mietspiegelmiete für vergleichbare freifinanzierte Wohnungen zu erzielen sein werden, die die Kosten nicht decken, müssen die Eigentümer zum Ausgleich der nicht durch Einnahmen zu deckenden Finanzierungslücke (ca. 60 v. H. der Kosten, vgl. S. 5 des Expertenberichts) gegebenenfalls Nachschüsse aufbringen, um die wirtschaftlichen Folgen einer Insolvenz zu vermeiden.
bb) Die bei den Gesellschaftern der Kl. auftretenden Nachteile im Falle der Insolvenz sind nicht unverhältnismäßig. Die Kommanditisten würden im Insolvenzverfahren nicht nur das eingesetzte Eigenkapital verlieren; sie müßten erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen und das negative Kapitalkonto nachversteuern (S. 6 des Expertenberichts). Nach den Schätzungen der Expertenkommission, denen die Kl. nicht substantiiert entgegengetreten ist, beläuft sich der durchschnittliche zu erwartende Verlust eines Kommanditisten auf 165 v. H. des eingesetzten Eigenkapitals. Wegen der hohen steuerlichen Verluste konnte der durchschnittliche Gesellschafter jedoch das Eigenkapital in der Regel vollständig aus Steuervorteilen erbringen, so daß sich der Nettoverlust auf etwa 65 v. H. des eingesetzten Kapitals reduzieren dürfte. Nicht selten werden nach Einschätzung der Expertenkommission im Barwert, d. h. unter Berücksichtigung der Abzinsung, sogar Überschüsse verbleiben (vgl. S. 6 und 38 des Berichts).
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufwendungshilfen für Sozialwohnungen wurden auf 15 Jahre befristet. Die Beteiligten gingen davon aus, danach werde eine Anschlußförderung erfolgen. Die vom Berliner Senat beschlossene Streichung der Anschlußförderung ist - so das OVG Berlin - rechtmäßig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte in Neukölln ein Haus im sozialen Wohnungsbau errichtet, wobei nach dem Förderungsbescheid der WBK aus dem Jahr 1987 für 15 Jahre eine Aufwendungshilfe gewährt wurde. Vor Auslaufen der Grundförderung beantragte die Klägerin eine Anschlußförderung, was die IBB ablehnte unter Bezugnahme auf die vom Senat aufgehobene Anschlußförderungsrichtlinie. Nachdem das Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage abgewiesen hatte, legte die Klägerin Berufung ein und konnte sich auf einen ausführlich begründeten Beschluß des zuständigen Senats des OVG (GE 2003, 1085) stützen, der einen Anspruch auf Anschlußförderung bejaht hatte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 16. Dezember 2004 bestätigte das OVG Berlin das klageabweisende Urteil und meinte, der Bewilligungsbescheid sei ohnehin keine Anspruchsgrundlage für eine Anschlußförderung. Es habe aber auch keine Zusage über eine Anschlußförderung vorgelegen, sondern diese sei lediglich "mitgedacht" gewesen. Selbst wenn man eine solche Zusage annehmen wollte, wäre das Land Berlin wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt und der Situation des Berliner Landeshaushaltes nicht mehr daran gebunden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ergäbe sich nichts anderes, denn Eigentümer von Sozialwohnungen müßten in besonderem Maße mit veränderten staatlichen Regelungen rechnen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Daß der 5. Senat des OVG in anderer Besetzung mit ausführlicher Begründung (immerhin sieben Seiten in GE) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren genau entgegengesetzt entschieden hat, läßt sich noch hinnehmen. Auch Richter dürfen ihre Meinung ändern oder eine andere Meinung vertreten, wenn sie neu mit dem Fall befaßt sind. Es ist aber schlechter Stil, wenn lediglich lapidar erwähnt wird, daß der Senat an seiner Auffassung nicht festhalte und noch nicht einmal die Fundstelle dieser entgegengesetzten Entscheidung zitiert wird (die Redaktion hat das im Text nachgeholt). Juristisch sauber wäre ein ausführliches Eingehen auf die Begründung dieses Beschlusses, der schließlich in allen Punkten diametral gegensätzlich zum Urteil ist, und eine nähere Darlegung, warum diese frühere Begründung falsch war. Das hat der Senat unterlassen, was den Eindruck hervorruft, juristische Argumente seien beliebiges Spielmaterial und könnten letztlich als "Begründung" für jedes Ergebnis herhalten.