Kein Anspruch auf Anpassung der Elektroversorgung an neuesten technischen Stand
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Anspruch auf Anpassung der Elektroversorgung an neuesten technischen Stand; modernisierende Instandsetzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Kenntnis des Mangels bei Übergabe der Mietsache führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs.
2. Für den vertragsgemäßen Zustand der Elektroversorgung kommt es nur darauf an, ob diese den bei Errichtung des Hauses geltenden Anforderungen entsprach. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache geänderten technischen Normen anzupassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gegen die Bekl. aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Instandhaltung des Parketts in Gestalt der Beseitigung der von diesem in der gesamten Wohnung unstreitig ausgehenden Knarrgeräusche, welche einen Mangel der Mietsache darstellen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen P. steht fest, daß Ursache der störenden Geräusche unfachmännisch ausgeführte Reparaturen am Parkett sind, sich einzelne Balken gedreht haben und die gesamte Unterkonstruktion nachgibt. Für den Instandsetzungsanspruch ist es unbeachtlich, ob der Mangel im Übergabeprototkoll festgehalten worden ist und ob der Mangel bei Übergabe der Mietsache erkannt bzw. grob fahrlässig nicht erkannt war. Selbst eine Kenntnis schließt den Erfüllungsanspruch - im Gegensatz zum Minderungsrecht - nicht aus (Schach in Kinne/Schach, 3. Aufl., § 535 RZ 76).
Die Kl. haben keinen Anspruch auf Instandsetzung der gesamten elektrischen Anlage entsprechend den einschlägigen DIN-Normen. In diesem weiten Umfang steht dem Antrag schon entgegen, daß die Kl. selbst Veränderungen an der Elektroanlage vorgenommen haben, die nach dem Gutachten des Sachverständigen B. nicht fachgerecht sind.
Aber auch wegen des übrigen Zustandes der Elektroanlage, etwa der fehlenden Steckdose im Badezimmer, besteht kein Anspruch der Kl. Bei der Feststellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietwohnung ist zu berücksichtigen, daß es sich um einen Altbau handelt, die Elektroanlage im Zeitpunkt der Errichtung ordnungsgemäß war und die Wohnung nicht als saniert oder modernisiert angeboten worden ist. Bei solchen Angeboten ist der Marktwert gerade deshalb höher, weil zu erkennen gegeben ist, daß die Altbauwohnung hinsichtlich der Elektroanlage etc. in den Stand der derzeitigen DIN-Normen bzw. den Stand dieser - zum daher auch meist genannten - Modernisierungszeitpunkt versetzt wurde, was mit Kostenaufwand verbunden ist. Bei anderen Wohnungen ist dagegen der neueste Stand der Technik nicht vereinbart, wenn die Parteien zu dieser Frage schweigen und die Altbauwohnung hingenommen wird, wie sie ist, was zu einem niedrigeren Kostenaufwand und Marktwert führt. Es gibt keine Verpflichtung, Mietwohnungen stets auf den für Neubauten, Abnahmen etc. maßgeblichen Stand zu bringen; die Vertragsfreiheit ermöglicht es den Parteien, sich auch auf die Vermietung nicht modernisierter oder sanierter Wohnungen zu einigen, wie es vorliegend geschah. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache geänderten technischen Normen anzupassen (LG Berlin ZMR 1989, 305, 306; LG Hannover WuM 1991, 540 und LG Frankfurt a. M. ZMR 1990, 17; a. A. OLG Celle WuM 1985, 9, 10, LG Hamburg MM 1991, 161-163).
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Frage der Anpassung an DIN-Normen erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, daß die Elektroversorgung der Wohnung ständig den neuesten technischen Erfordernissen angepaßt wird - wohl aber, daß Knarrgeräusche im Parkett abgestellt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter begehrte zum einen die Instandsetzung des Parketts (Beseitigung von Knarrgeräuschen) und zum anderen die Anpassung der Elektroversorgung entsprechend den neuesten einschlägigen DIN-Normen (unter anderem Installation von weiteren Steckdosen). Er hatte in zweiter Instanz zur Parkettinstandsetzung Erfolg, unterlag jedoch im übrigen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 64, kam zu dem Ergebnis, daß der Vermieter das Parkett instand setzen müsse. Dabei sei unbeachtlich, ob der Mangel im Übergabeprotokoll zu Mietbeginn festgehalten worden sei und ob der Mangel bei Übergabe erkannt bzw. grob fahrlässig nicht erkannt worden sei. Selbst die Kenntnis schließe den Erfüllungsanspruch nicht aus. Zur Elektroversorgung kam es für die Kammer auf den vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses an. Vorliegend handelte es sich um einen Altbau, in dem die Wohnung nicht als saniert oder modernisiert angeboten worden war. Es gäbe keine Verpflichtungen, Mietwohnungen stets auf den für Neubauten maßgeblichen Stand zu bringen. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Mietsache geänderten technischen Normen anzupassen. Das Gericht hat die Revision wegen der Frage der Anpassung an DIN-Normen zugelassen.