veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kein Anschluß der Grundmieterhöhung wegen Renovierungsbedürftigkeit des Treppenhauses

AG Charlottenburg11 C 679/8404.04.1985GE 1986, 395, 397

§ 3 Abs. 3 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kein Anschluß der Grundmieterhöhung wegen Renovierungsbedürftigkeit des Treppenhauses; Mietpreisbindung Altbau; Altbaumiete; Grundmietenerhöhung, Ausschluß; Mangel der Mietsache; Mängel, bauliche; Treppenhaus, Zustand; Schönheitsreparaturen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch dann, wenn ein Treppenhaus sich in einem Zustand befindet, der in Wohnräumen einen fälligen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen begründen würde, liegt nicht zwangsläufig ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 XII. BMG vor, der die allgemeine Grundmieterhöhung ausschließt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die allgemeine Grundmietenerhöhung von 3 % ist nicht durch einen Mangel der in § 3 Abs. 3 XII. BMG genannten Art ausgeschlossen. Die Beweisaufnahme hat weder ergeben, daß das Treppenhaus im Vorderhaus zuletzt vor dem 1. Januar 1955 renoviert worden wäre, noch ist das Treppenhaus im Sinne dieser Vorschrift als nicht ordnungsgemäß verputzt oder gestrichen anzusehen.

Der Zustand des Treppenhauses ist sicherlich nicht abstrakt "in Ordnung". Vielmehr würde ein Zustand, wie er bei der Augenscheinnahme vorgefunden wurde, in Wohnräumen einen fälligen Anspruch auf Vornahme der Schönheitsreparaturen begründen. Dies genügt aber bei einem Treppenhaus, das ja nur zum Durchschreiten, nicht zum Aufenthalt bestimmt ist, trotz eines in diesen Ausschlußgründen zum Ausdruck gekommenen Anspruch des Mieters auf ein "ordentliches" Treppenhaus nicht, um einen Mangel festzustellen, der zum Ausschluß der Grundmietenerhöhung führt.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der vom Vermieter als vertragsgemäße Gebrauchsüberlassung geschuldete Zustand des Treppenhauses je nach Lage, Verwendungszweck und Preis der angrenzenden Mieträume zu beurteilen ist (OLG Düsseldorf HRR 1937 Nr. 1579; KG 8 WRE Miet 4298/83 vom 12. Dezember 1983; vgl. auch KG JW 1928, S. 2565 und WuM 1959, S. 136). Bei der Beurteilung, ob das Treppenhaus hier ordnungsgemäß verputzt und gestrichen ist, ist also zu berücksichtigen,

- daß es sich bei dem Haus nicht um ein Haus mit ausgesprochenen Komfortwohnungen, sondern um der Mietpreisbindung unterliegende, relativ preiswerte Wohnungen handelt, was auch aus dem Gesamtbetrag des Mietzinses, den die Bekl. schulden, im Verhältnis zur Wohnungsgröße ersichtlich ist;

- daß nach Sinn und Zweck der Ausschlußgründe für die Grundmietenerhöhung nicht jeglicher, geradezu alterstypischer Mangel an Altbauten ausreichen kann, sondern auch aus dem Gesamtzusammenhang heraus lediglich gravierende Mängel zu berücksichtigen sind wie etwa das Fehlen einer Innentoilette;

- daß das Treppenhaus insgesamt zwar nicht gerade einen frischrenovierten, aber mit seinen Spuren von Fleckbeseitigungsversuchen und dem Bestreben, nach Leitungsarbeiten den Anstrich farbecht auszubessern, ferner unter Berücksichtigung des durchgehenden Teppichbelages auf den Treppenstufen, an dem Mängel nicht festgestellt werden konnten, und der Tatsache, daß die Schäden im Türbereich bei unsachgemäßem Türenschlagen schon in kurzer Zeit wieder auftreten würden.

Nach alledem hält das Gericht es hier nicht für angemessen, dem Kl. die Grundmietenerhöhung wegen des Zustandes des Treppenhauses zu versagen.