Kein Akteneinsichtsrecht nach Versendung der Unterlagen
IFG Berlin §§ 3, 7
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Kein Akteneinsichtsrecht nach Versendung der Unterlagen; Genehmigung von Tarifen; Informationsfreiheit; Berliner Stadtreinigung; Geschäftsgeheimnisse
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Realisierung eines Anspruchs auf Akteneinsicht bzgl. der Genehmigung der Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) kommt es entscheidend darauf an, ob die öffentliche Stelle die Akten überhaupt noch führt.
2. Geführt werden die Akten nur dann, wenn sie bei der öffentlichen Stelle tatsächlich noch vorhanden sind.
3. Sind die Akten nicht mehr vorhanden, braucht die Möglichkeit der Versagung des Akteneinsichtsrechtes wegen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht mehr in Betracht gezogen zu werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten über ein Akteneinsichtsrecht des Kl. (Haus & Grund Berlin) in Unterlagen betreffend die Genehmigung von Tarifen der Beigeladenen.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie (nunmehr: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen) - im folgenden: Senatsverwaltung - genehmigte die Abfall- und Straßenreinigungstarife der Beigeladenen, einer rechtsfähigen Anstalt des Öffentlichen Rechts, für die Kalkulationsperiode 1999/2000 mit Bescheid vom 31. März 1999 sowie für die Kalkulationsperiode 2001/2002 mit Bescheid vom 21. März 2001. Der Kl. - ein eingetragener Verein von Berliner Grundstückseigentümern und selbst Eigentümer eines Grundstückes in Berlin - beantragte (zuletzt) unter dem 21. Februar 2001 bei der Senatsverwaltung Einsicht in die dort geführten Akten zur Genehmigung der "derzeitigen Tarife sowie der von den BSR beantragten künftigen Tarife für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung" einschließlich der Kalkulationsunterlagen. Der Kl. befürchtet eine Unbilligkeit der Tarifgestaltung, insbesondere eine Quersubventionierung gewerblicher Tätigkeiten der Beigeladenen mit Entgelten aus deren hoheitlicher Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 7. März 2001 entsprach die Senatsverwaltung dem Akteneinsichtsantrag des Kl., "soweit der zur Akteneinsicht aufbereitete Vorgang" den Antrag der Beigeladenen auf Tarifgenehmigung 1999, die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie den Genehmigungsbescheid vom 31. März 1999 enthalte. Hinsichtlich des Gutachtens 1999 und der den Tarifantrag beigefügten Kalkulationsgrundlagen wies sie den Einsichtsantrag unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zurück; hinsichtlich des Tarifgenehmigungsverfahrens 2001 wies sie den Antrag unter Berufung auf das nicht abgeschlossene Verfahren insgesamt zurück. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Senatsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 insoweit ab, als sie dem Kl. Akteneinsicht in das Gutachten 1999 - mit Ausnahme der Seiten 15-22 und 28-32 , den Antrag der Beigeladenen auf Tarifgenehmigung 2001, die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie den Genehmigungsbescheid vom 21. März 2001, das Gutachten 2001 - mit Ausnahme der Seiten 19-27 - sowie in Teile der Kalkulationsunterlagen gewährte; im übrigen wies sie den Widerspruch unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zurück.
Mit der am 28. März 2002 erhobenen - zunächst zu VG 23 A 71.02 geführten - Klage verfolgt der Kl. sein Begehren auf vollständige Akteneinsicht weiter. Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob sich der Bekl. auf Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen berufen kann und ob bzw. inwieweit die streitigen Unterlagen Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalten, insbesondere ob die in der Tarifkalkulation enthaltenen, das Monopolgeschäft der Beigeladenen betreffende Kostenpositionen Rückschlüsse auf ein Wettbewerbsgeschäft der Beigeladenen zulassen. Außerdem streiten die Beteiligten darüber, ob das Informationsinteresse des Kl. das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegt.
Nachdem die Kammer auf Antrag des Kl. mit Beschluß vom 30. September 2005 die Akten gemäß § 99 Abs. 2 VwGO dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgelegt hatte, hat der Kl. auf rechtlichen Hinweis des OVG Berlin-Brandenburg seinen Antrag mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 wieder zurückgenommen.
Ende April 2006 hat der Bekl. die streitigen Unterlagen aus den Tarifgenehmigungsverfahren 1999 und 2001 der Beigeladenen übergeben und hierzu mitgeteilt: Bis zum Jahr 2004 seien die von der Beigeladenen vorgelegten Kalkulationsunterlagen sowie die Gutachten zur Tarifkalkulation neben dem Genehmigungsvorgang in einem Schrank abgelegt worden, ohne daß es eine willentliche Entscheidung gegeben habe, diese Unterlagen zum amtlichen Vorgang zu nehmen. Seit 2004 bestehe bei allen Tarifgenehmigungsverfahren die Praxis, nach Rechtskraft des jeweiligen Bescheides alle Unterlagen, die von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung ihrer Tarife dem Tarifantrag beigefügt worden waren, an diese zurückzuschicken. Lediglich die Unterlagen, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen seien, seien aus Respekt vor dem Gericht zurückgehalten worden. Nach der Verhandlung vor der erkennenden Kammer in einer Parallelsache am 25. April 2006 seien jedoch auch diese Unterlagen zurückgeschickt worden. Die Beteiligten streiten nunmehr auch darüber, ob der Bekl. die streitigen Unterlagen noch führt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte (vollständige) Akteneinsicht. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Kl. ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner lnformationsfreiheitsgesetz - lFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBI. S. 561), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. September 2004 (GVBI. S. 391) - im folgenden: lFG Bln. Hiernach hat jeder Mensch, nach Satz 2 der Vorschrift auch eine juristische Person, nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 lFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Zwar ist der Kl. als eingetragener Verein juristische Person und damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 lFG BIn anspruchsberechtigt. Die beklagte Senatsverwaltung ist auch eine öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes, da § 2 Abs. 1 Satz 1 lFG BIn hierzu ausdrücklich Behörden zählt. Jedoch werden die streitigen Unterlagen - das Kurzgutachten 1999, das Gutachten 2001 sowie die Kalkulationsunterlagen der Beigeladenen für die beiden Kalkulationsperioden 1999/2000 und 2001/2002 - vom Bekl. nicht (mehr) geführt.
Eine öffentliche Stelle "führt" Akten im Sinne der Vorschrift, wenn die Akten tatsächlich vorhanden sind und die öffentliche Stelle sie - nach ihrem jeweiligen Organisationsrecht - auf Dauer anlegt (vgl. Rossi, lFG, 2006, § 2 Rdn. 11 f. zum Begriff vorhandene ‚"Informationen" im lFG Bund; OVG Schleswig-Holstein Urteil vom 30. März 2005 - 4 LB 26/04 -NordÖR 2005, 208 [209] zum Begriff "vorhandene Informationen" im lFG SH). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach dem materiellen Recht derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Denn das Akteneinsichtsrecht kann nur realisiert werden, wenn die Akten von der öffentlichen Stelle noch geführt werden. Es ist daher nicht erheblich, ob der Bekl. Unterlagen - insbesondere das von ihm in Auftrag gegebene, mit einer Original-Zeichnungsleiste versehene Kurzgutachten 1999 - früher geführt hat.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung führt der Bekl. die streitigen Unterlagen nicht mehr. Die streitigen Unterlagen sind tatsächlich nicht mehr vorhanden, nachdem die beklagte Senatsverwaltung sie Ende April 2006 der Beigeladenen wieder übergeben hat. Dies entspricht dem Organisationsrecht des Bekl., der diese Unterlagen seit 2004 nicht mehr auf Dauer anlegt. Seine frühere Praxis, die von den Antragstellern zur Tarifgenehmigung vorgelegten Unterlagen bei der Tarifgenehmigungsbehörde zu lagern, hat der Bekl. im Jahr 2004 für die vorhandenen und künftigen Unterlagen aufgegeben. Seitdem schickt die Tarifgenehmigungsbehörde bei allen Tarifgenehmigungsverfahren nach Rechtskraft des jeweiligen Bescheides alle Unterlagen, die die Antragsteller zur Glaubhaftmachung ihrer Tarife dem Tarifantrag beigefügt haben, an diese zurück. Die hier streitigen Unterlagen hatte der Bekl. nur wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens noch nicht an die Beigeladene zurückgesandt. Anhaltspunkte für ein mißbräuchliches Verhalten des Bekl. liegen bei dieser Sachlage nicht vor.
Werden die Akten vom Bekl. nicht (mehr) geführt, kann dahinstehen, ob der Versagungsgrund des § 7 Satz 1 lFG Bln einem Akteneinsichtsrecht des Kl. entgegenstünde (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 25. April 2006 in einer Parallelsache - VG 2 A 88.05 und VG 2 A 29.05 -).
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Akten als von einer öffentlichen Stelle "geführte" Akten anzusehen sind, hat grundsätzliche Bedeutung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz hat jedermann ein umfassendes Informationsrecht hinsichtlich der Akten öffentlicher Stellen. Die Rechtsprechung legt das allerdings einschränkend aus. So besteht kein Einsichtsrecht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters (VG Berlin 2 A 178/04, Urt. v. 10.5.2005); auch Akten über eine Dienstaufsichtsbeschwerde können nicht eingesehen werden (VG Berlin NVwZ-RR 2002, 810). Die neuen Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin zur Frage der Einsicht in die Tarifkalkulationen von BSR und BWB eröffnen der Behörde weitere Ausweichmöglichkeiten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
1. Fall: Haus & Grund Berlin, der Dachverband der privaten Berliner Eigentümer, hatte auf Akteneinsicht geklagt über die Vorgänge, die der Tarifgenehmigung des Berliner Senats für die Straßenreinigungs- und Müllabfuhrentgelte 1999/2000 und 2001/2002 zugrunde lagen. Zunächst durfte ein Teil der Unterlagen von Haus & Grund eingesehen werden. Ein weiterer Teil der Unterlagen, insbesondere Teile eines vom Senat in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Überprüfung der Tarifkalkulation, war jedoch geschwärzt worden mit der Begründung, diese Teile enthielten Geschäftsgeheimnisse, die nicht offenbart werden müßten. Mit Hinweis auf die Monopolstellung der BSR verfolgte Haus & Grund sein Ziel, uneingeschränkte Auskunft zu erhalten, gerichtlich weiter. Das VG Berlin beraumte endlich (nach fünfjähriger Prozeßdauer) Termin zur mündlichen Verhandlung an. 14 Tage vor dem Termin schickte die Senatsverwaltung sämtliche Unterlagen einschließlich des von ihr selbst in Auftrag gegebenen (allerdings von den BSR bezahlten!!!!) Prüfungsgutachtens an die BSR zurück.
2. Fall: Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen erstrebte über das Informationsfreiheitsgesetz Einblick in die Tarifgenehmigung für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser für das Jahr 2004. Die Klage wurde in einem Fall gegen die Senatsverwaltung für Wirtschaft als Tarifgenehmigungsbehörde und parallel unmittelbar gegen die Berliner Wasserbetriebe gerichtet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im 1. Fall: Das Verwaltungsgericht Berlin verkündete noch in der Sitzung sein klagabweisendes Urteil und meinte, es komme nicht darauf an, ob der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hier ein Versagungsgrund gewesen wäre. Ein Akteneinsichtsrecht bestehe schon deshalb nicht, weil die Senatsverwaltung keine Akten mehr "führe" im Sinne des § 3 IFG. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für ein mißbräuchliches Verhalten des Beklagten vor.
Im 2. Fall: Das VG wies die Klage mit der Begründung zurück, sämtliche Daten der Tarifkalkulation und alle Wirtschaftsprüferdaten stellten Geschäftsgeheimnisse dar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Prozeßrecht gibt es den Begriff der Beweisvereitelung, wonach derjenige treuwidrig handelt, der der Gegenseite ein Beweismittel entzieht (vgl. § 444 ZPO; BSG NJW 1973, 535). Dabei reicht schon Fahrlässigkeit aus. Um so mehr muß das für Ansprüche gelten, die begründet sind und von der Gegenseite zumindest fahrlässig vereitelt werden. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs drängte sich im vorliegenden Fall geradezu auf, wenn Ende April 2006 die Senatsverwaltung die Unterlagen an die BSR schickt, nachdem ein Termin auf den 10. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht anberaumt worden war.
Die Auskunftsklage war auch begründet, denn der Versagungsgrund des § 7 IFG lag nicht vor. Das Verwaltungsgericht Berlin zitiert die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 30. März 2005 zu den Informationen, die einer Behörde vorliegen. Das OVG stellt dort klar, daß es auf eine rechtliche Verfügungsbefugnis der Behörde nicht ankommt. Der Leitsatz 2 der Entscheidung lautet wörtlich: "Eine Behörde kann sich nicht auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen; geschützt sind insoweit nur private." Das Land Berlin hätte daher Akteneinsicht gewähren müssen.