Kein Abzug von Abräumkosten bei Kündigungsentschädigung für Kleingärten
BKleingG § 11; BGB §§ 249, 250, 257; BRAGO § 18
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kein Abzug von Abräumkosten bei Kündigungsentschädigung für Kleingärten; nur Freistellungsanspruch für Rechtsanwaltskosten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Von der Kündigungsentschädigung nach § 11 Bundeskleingartengesetz sind Abräumkosten nicht abzuziehen. 2. Vor Erteilung einer Kostenrechnung an den Mandanten kann dieser Rechtsanwaltskosten nicht als Schadensersatz verlangen; hier besteht nur ein Freistellungsanspruch.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. ist überwiegend begründet.
I. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Zahlung auch des restlichen an ihn vom (wegen der nicht näher vorgetragenen, aber unstreitig auf § 9 Abs. Abs. Nr. 5 bzw. Nr. 6 BKleingG gestützten Kündigung) Entschädigungsverpflichteten zugunsten der Kl. ausgezahlten Entschädigungsbetrages in Höhe von 12.368,55 DM zu, und zwar hier bereits aus Vertrag gemäß § 10 Nr. 2 des Unterpachtvertrages vom 8. Dezember 1994. Ohne eine vertragliche Regelung ergäbe sich ein Anspruch jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 681 S. 2, 667 BGB).
Soweit der Bekl. meint, von diesem Betrag die Kosten der Abräumung der Kleingartenparzelle bzw. des Abbruchs der Baulichkeiten abziehen zu können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist die Kl. zur Räumung verpflichtet gewesen. Der Begriff der Räumung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Abräumen der Grundstücksfläche (vgl. dazu auch Mainczyk, BKleingG, 7. Aufl., § 11 Rn. 19). Weder aus dem Gesetz (§§ 4 Abs. 1 BKleingG, 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB a. F.) noch aus dem Vertrag ergibt sich, daß der Kleingärtner verpflichtet wäre, die Anlagen, die wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (vgl. § 9 Nr. 1 des Unterpachtvertrages), damit im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen und üblicher- und vereinbarterweise bei Beendigung des Pachtvertrages zurückgelassen und entschädigt werden, gerade bei der endgültigen, in besonderer Weise zugunsten des Kleingartenpächters nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (§ 11 Abs. 1 S. 3 BKleingG, wobei der Anwendungsbereich zu § 9 Abs. 1 Nr. 5 BKleingG trotz des klaren Wortlautes streitig ist, was hier mangels näheren Vortrages aber unerheblich bleibt), entschädigungspflichtigen Räumung des Kleingartens zu entfernen. Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus den Grundsätzen der zu leistenden Entschädigung - der Kleingärtner soll sich ohne wirtschaftliche Nachteile einen gleichwertigen Kleingarten verschaffen können (vgl. auch Mainczyk, BKleingG, 7. Aufl., § 11 Rn. 13) - als auch der hierzu erlassenen Richtlinie, nach der gerade auch Folgeschäden wie Kosten der Räumung, also z. B. Umzugskosten, einzubeziehen sind (allgemeine Anweisung über Kündigungsentschädigungen auf Kleingartenland vom 13. August 1996, ABl. Berlin 1996, S. 3358 zu 1.l.; vgl. auch Mainczyk, BKleingG, 7. Aufl., § 11 Rn. 14; Stang, BKleingG, 2. Aufl., § 11 Rn. 48), daß der Abzug von Abräumkosten im Gegensatz zu dem Gedanken der Entschädigung stünde. Eine Abräumung ist auch deswegen nicht geschuldet und ließe sich nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung in den Unterpachtvertrag hineininterpretieren.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Parteien von dieser fehlenden Verpflichtung ausgegangen sind und in Kenntnis dessen die Kl. sich zur Abräumung verpflichtete, so daß sich auch kein Schadenersatz (auf die höheren zusätzlichen Kosten) aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht ergeben kann.
II. Dagegen steht der Kl. gegen den Bekl. kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung, in Höhe von 2.301,50 DM (14.670,05 DM - 12.368,55 DM) gemäß § 11 Abs. 1 BKleingG zu, weil der Bekl. aufgrund der - nicht näher vorgetragenen, aber unstreitig - auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 BKleingG gestützten Kündigung nicht zur Entschädigung verpflichtet ist, sondern gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BKleingG "derjenige, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt", was unstreitig nicht auf den Bekl. zutrifft.
Soweit die Kl. eine höhere Entschädigung als die ermittelte Entschädigung meint beanspruchen zu können, wäre dieses Verlangen an den Entschädigungsverpflichteten zu richten gewesen. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Bekl. wegen angeblich mangelhafter Mitwirkung an der Festsetzung der Entschädigung steht der Kl. aus positiver Forderungsverletzung des Unterpachtvertrages nicht zu, weil den Bekl. weder als Unterverpächter noch als Kleingartenverein eine rechtsberatende Pflicht gegenüber den Kleingärtnern trifft. Diese müssen ihre Rechte selbst wahrnehmen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß ein Schaden entstanden ist, denn daß die - angebliche - Forderung gegen den Entschädigungsverpflichteten nicht durchsetzbar wäre, ist schon nicht vorgetragen. Und auch dann wäre nicht ersichtlich, weshalb dies dem Bekl. anzulasten sein sollte, denn die vermeintlichen Fehler im Festsetzungsverfahren hätten dort (durch die Kl.) geklärt werden müssen.
III. Soweit die Kl. statt Freistellung von der Honorarforderung ihres Prozeßbevollmächtigten nunmehr in entsprechender Höhe Schadenersatz (980,20 DM) verlangt, ist dieser Anspruch unschlüssig. Schadenersatz ist regelmäßig auf Wiederherstellung gemäß § 249 S. 1 BGB gerichtet, was lediglich zur Freistellung führen kann, aber noch keinen Anspruch auf Geld begründet. Zwar kann sich auch ein Freistellungsanspruch gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Anspruch auf Geld wandeln. Das setzt jedoch eine vor Umwandlung fällige, erfüllbare Verbindlichkeit voraus, an der es hier fehlt, weil das Honorar des Rechtsanwalts nur aufgrund einer (dem Mandanten gestellten) Rechnung einforderbar ist (§ 18 Abs. 1 BRAGO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 11 Bundeskleingartengesetz hat der Pächter einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm aus öffentlichem Interesse gekündigt worden ist. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung ist wie eine Enteignungsentschädigung zu behandeln und die Abräumkosten sind nicht vom Kleingärtner zu tragen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kleingartengelände wurde vom Land Berlin in Anspruch genommen; die mit den einzelnen Kleingärtnern bestehenden Unterpachtverträge wurden gekündigt. Die Entschädigungsbeträge wurden an den Bezirksverband zur Weiterleitung an die einzelnen Kleingärtner überwiesen. Der beklagte Bezirksverband zog die Kosten für den Abbruch der Laube und Abräumung der Parzelle davon ab, wogegen sich die Klägerin erfolgreich wehrte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 30. Mai 2002 gab das Kammergericht der Kleingärtnerin recht und meinte, sie sei zwar zur Räumung verpflichtet gewesen, nicht jedoch zur Abräumung. Es handele sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks, die üblicher- und vereinbarterweise bei Beendigung des Pachtvertrages zurückgelassen und entschädigt werden. Die Entschädigung solle dazu führen, daß der Kleingärtner sich ohne wirtschaftliche Nachteile einen gleichwertigen Kleingarten beschaffen könne, weswegen auch Folgeschäden wie etwa Umzugskosten zu ersetzen seien. Unbegründet war allerdings der Anspruch auf Zahlung einer höheren Entschädigung, da hier nicht der Kleingartenverband der richtige Beklagte war, sondern die öffentliche Hand, die das Gelände in Anspruch nahm. Unbegründet war ferner auch der Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten, obwohl der Beklagte in Verzug war. Der Rechtsanwalt hatte nämlich an seine Mandantin noch gar keine Honorarrechnung übersandt.