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Kein Abrechnungsanspruch ausgeschiedener Wohnungseigentümer

KG24 W 7323/9831.01.2000GE 2000, 816

WEG §§ 28 III, V; 43 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anspruch auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Guthaben geht mit dem Ausscheiden des Wohnungseigentümers auf dessen Nachfolger über und kann somit von dem früheren Eigentümer nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

2. Außerhalb der jährlichen Gesamtabrechnung der Gemeinschaft im lnnenverhältnis kann es keine weiteren nachträglichen Abrechnungspflichten gegenüber einem oder mehreren ausgeschiedenen Wohnungseigentümern geben, weder für die Gemeinschaft noch für den Verwalter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Der Wert der Beschwer der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts ist für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ohne Bedeutung, weil das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305). Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.

Verfahrensrechtlich zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Erstbeschwerde unzulässig ist, weil sich die Hauptsache hinsichtlich sämtlicher Verpflichtungsanträge bereits vor Einlegung der Erstbeschwerde und vor Erlaß der Entscheidung des Amtsgerichts am 10. Oktober 1997 erledigt hat. Nachdem die Antragsteller die Wohnung Nr. 9 verkauft haben und die Umschreibung auf den Käufer am 7. August 1997 vorgenommen worden ist, sind sie aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden und können die Miteigentümer nicht mehr auf die erstrebten Verwaltungsmaßnahmen durch ersetzende gerichtliche Entscheidungen in Anspruch nehmen.

2. Für das Verpflichtungsverfahren gegen die Miteigentümer und zu-gleich den Verwalter als das ausführende Organ ist ein Rechtsschutzinteresse Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 43 Rdn. 94). Dieses Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn der antragstellende Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum veräußert und der Rechtsnachfolger kein Interesse an den Verpflichtungsanträgen hat (BayObLG WuM 1994, 573 WE 1995, 63; Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., Rdn. 95). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß der Rechtsnachfolger der Antragsteller die Ansprüche auf Vornahme der Verwaltungshandlungen gegen die früheren und den jetzigen Verwalter weiter verfolgen will. Hinsichtlich der Jahresabrechnungen 1993, 1994, 1995 käme hinzu, daß diese (wie auch die Abrechnung für 1996) am 27. November 1997 von den derzeitigen Wohnungseigentümern bestandskräftig genehmigt worden sind. Auch für die Wirtschaftsjahre 1988 bis 1992, für die Abrechnungsentwürfe vorliegen sollen, kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinschaft zunächst über diese noch Beschluß fassen müßte und dann insoweit nur Ansprüche auf Ergänzung der Jahresabrechnung in Betracht kommen.

3. Sonstige nachwirkende Ansprüche auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse bestehen für ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach dem Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Rechnungswesen nicht. Die Wohnungseigentümer untereinander haben während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft Anspruch auf jährliche Abrechnung der monatlich eingezahlten Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Abrechnungsüberschüssen beziehungsweise auf Nachzahlung von Fehlbeträgen. Der Verwalter als ausführendes Organ hat die Abrechnung vorzubereiten und der Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen (§ 28 Abs. 3 WEG), damit die Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis festgelegt werden (§ 28 Abs. 5 WEG).

Der Anspruch auf Abrechnung eingezahlter Beitragsvorschüsse und Auszahlung von Guthaben geht mit dem Ausscheiden des Wohnungseigentümers auf dessen Nachfolger über und kann somit folgerichtig von dem früheren Eigentümer nicht mehr geltend gemacht werden. Außerhalb der jährlichen Gesamtabrechnung der Gemeinschaft im In nenverhältnis kann es keine weiteren nachträglichen Abrechnungspflichten gegenüber einem oder mehreren ausgeschiedenen Wohnungseigentümern geben, weder für die Gemeinschaft noch für den Verwalter.

4. Recht und Pflicht zur Abrechnung der eingezahlten und ausgegebenen Gelder folgen aus der Mitinhaberschaft an dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft. Mit dem Übergang des Verwaltungsvermögens einschließlich der offenen Forderungen geht auch die Abrechnungskompetenz auf den Wohnungsnachfolger über. Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer verliert somit seinen Abrechnungsanspruch gegen die Gemeinschaft. Eine "Enteignung" ist darin nicht zu sehen, weil das Verwaltungsvermögen insgesamt zweckgebunden ist und auch nicht anteilig herausverlangt werden kann.

Der Vorschußcharakter der Beitragszahlungen steht dem Rechtsverlust des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers nicht entgegen. Mit seinen Einzahlungen in die Gemeinschaftskasse hat er sein Alleinbestimmungsrecht über die eingezahlten Gelder bereits verloren, geblieben ist ihm nur der Anspruch auf Abrechnung und Ausgleich während seiner Mitgliedschaft, jedoch nicht mehr danach. Die (untechnische) "Gegenleistung" für die Beitragsvorschüsse war die faktische Erwartung, daß er wegen der Verwaltungsschulden nicht von Außengläubigern der Eigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen wird, weil der Verwalter ausreichende Mittel in der Gemeinschaftskasse hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach seinem Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft beruft sich ein ehemaliger Wohnungseigentümer auf erhebliche Abrechnungsmängel für eine Reihe vergangener Jahre und verlangt von der Gemeinschaft in neuer Zusammensetzung eine nachträgliche fehlerfreie Abrechnung seiner gezahlten Wohngeldvorschüsse, ferner zur Vorbereitung die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In zwei Entscheidungen hat das KG zwar nachwirkende Einsichtsrechte bejaht, einen nachträglichen Zugriff des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers auf das Verwaltungsvermögen aber versagt. Das Verwaltungsvermögen kann nicht relativ unterschiedlich zu einzelnen ausgeschiedenen Wohnungseigentümern verteilt werden. Die Kompetenz über das Verwaltungsvermögen liegt allein bei den aktuellen Wohnungseigentümern.