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Kein Winterdienst in der Silvesternacht

KG21 U 16/1815.05.2018GE 2019, 658

BGB § 823; StrRG Bln § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks ohne erhöhten Publikumsverkehr ist in der Silvesternacht zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens nicht zum Winterdienst verpflichtet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wg. eines Glatteisunfalls in Anspruch. Am 31.12 2015 stürzte die Kl. zwischen 22.40 Uhr und 23.30 Uhr und zog sich dabei eine offene Fraktur der rechten Patella zu, die operativ versorgt werden musste. Sie behauptet, zu dem Sturz sei es auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Bekl. zu 1) gekommen, weil dieser aufgrund von Glatteis rutschig gewesen sei. Die Bekl. zu 1) (Grundstückseigentümerin) beauftragte die Bekl. zu 2) mit dem Winterdienst. Das LG hat die Klage gegen beide Bekl. abgewiesen, weil sich aus dem Vorbringen der Kl. nicht ergebe, dass die Glätte bereits vor 20 Uhr bestanden habe. Bei danach auftretendem Glatteis müsse der Streupflichtige den Winterdienst erst bis 7 Uhr des folgenden Tages bzw. bei Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen bis 9 Uhr ausführen (§ 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz), so dass die Bekl. davor ihre Verkehrssicherungspflichten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nicht verletzt hätten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. hat keine Erfolgsaussichten. Das Landgericht hat ihre Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Es kann zugunsten der Kl. unterstellt werden, dass sich der Unfall so wie von ihr vorgetragen ereignet hat. Auch in diesem Fall steht nicht fest, dass ihre Verletzungen auf eine Verkehrspflichtverletzung der Bekl. zurückgehen. Es ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Kl., dass sich im Bereich der T. Straße … schon vor 20 Uhr Glatteis gebildet hatte. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Glatteis erst danach auftrat. In diesem Fall hätte der Winterdienst erst bis zum Morgen des 1. Januar 2016, 9 Uhr, durchgeführt werden müssen, da dieser ein gesetzlicher Feiertag ist (§ 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz).

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der unterlassene Winterdienst im Grundsatz erst von diesem Zeitpunkt an eine Pflichtwidrigkeit darstellt.

Vor besonders frequentierten Orten (Bahnstationen, Gaststätten, Veranstaltungsorte etc.) mag anderes gelten, dort kann auch zur Nachtzeit eine Pflicht zum Winterdienst bestehen. Um einen solchen Ort handelt es sich hier aber nicht.

Vor einem Wohngrundstück ohne erhöhten Publikumsverkehr besteht auch in der Silvesternacht keine gesteigerte Winterdienstpflicht. Dies ist weder dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zu entnehmen noch aus anderen Gründen geboten. Dass sich in dieser Nacht zur Feier des Jahreswechsels eine höhere Anzahl von Menschen vorübergehend im Freien befindet, muss keineswegs den Winterdienst der Eigentümer privater Wohngrundstücke verschärfen, denn es gibt keinen Grundsatz, dass gegen jedwedes Fremdrisiko Vorkehrungen getroffen werden müssten.

Aus demselben Grund besteht in aller Regel - und so hier - auch keine Pflicht zum vorbeugenden Winterdienst. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Winterdienst unverzüglich nach dem Auftreten von Schnee oder Eisglätte geleistet wird - im Fall des Auftretens während der Nacht also bis zum folgenden Morgen.

Diese Bestimmung der Reichweite des Winterdienstes durch § 3 Abs. 1 Berliner Straßenreinigungsgesetz verstößt auch nicht gegen Bundesrecht - etwa § 823 Abs. 1 BGB -, sondern konkretisiert lediglich den Umfang der bundesgesetzlichen Verkehrssicherungspflicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auf den Hinweis hat das Kammergericht die Berufung der Kl. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 19. Juni 2018 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2019 (VI ZR 333/18) zurückgewiesen.

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks ohne erhöhten Publikumsverkehr ist in der Silvesternacht zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens nicht zum Winterdienst verpflichtet, so das Kammergericht. In einer Nebenbemerkung wies das Gericht allerdings darauf hin, dass vor besonders frequentierten Orten wie Bahnstationen, Gaststätten, Veranstaltungsorten usw. möglicherweise anderes gilt und auch zur Nachtzeit eine Pflicht zum Winterdienst bestehen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin nimmt die Beklagten – die Grundstückseigentümerin und das von ihr beauftragte Winterdienstunternehmen – auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Glatteisunfalls in Anspruch. Sie sei in der Silvesternacht zwischen 22.40 Uhr und 23.30 Uhr auf dem vereisten und rutschigen Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten zu 1) schwer gestürzt. Das LG hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen, weil nicht belegt sei, dass die Glätte bereits vor 20 Uhr bestanden habe. Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass sich im Bereich, in dem sich der Sturz ereignet hatte, schon vor 20 Uhr Glatteis gebildet hatte. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Glatteis erst danach aufgetreten sei. In diesem Fall hätte der Winterdienst erst bis zum Morgen des 1. Januar 2016, 9 Uhr, durchgeführt werden müssen, da dieser ein gesetzlicher Feiertag ist.

Zwar könne vor besonders frequentierten Orten (Bahnstationen, Gaststätten, Veranstaltungsorten etc.) möglicherweise anderes gelten, dort könne auch zur Nachtzeit eine Pflicht zum Winterdienst bestehen. Um einen solchen Ort handele es sich hier aber nicht, denn vor einem Wohngrundstück ohne erhöhten Publikumsverkehr bestehe auch in der Silvesternacht keine gesteigerte Winterdienstpflicht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf den Hinweisbeschluss hat das KG die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 19. Juni 2018 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 19. März 2019 - VI ZR 333/18 - zurückgewiesen.