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Kein Wegschaffen von Gerümpel durch Gerichtsvollzieher nach Berliner Räumung

AG Dortmund244 M 410/2220.05.2022GE 2022, 697

ZPO §§ 885, 885a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Berliner Räumung mit Besitzübergabe ist ein Räumungstitel verbraucht; das Wegschaffen von Mobiliar und Gerümpel ist Sache des Vermieters.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Vollstreckungsauftrag vom 12.11.2020 beauftragte der Gläubiger den beteiligten Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung des Schuldners gemäß § 885a ZPO „Berliner Modell“. Der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2021, durch das der Bekl. verurteilt worden ist, die im Haus B.straße 30, D. im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung geräumt an den Kl. herauszugeben.

Der Auftrag wurde am 3.1.2021 ordnungsgemäß durchgeführt. In der Wohnung wurde lediglich Müll und wertloses Mobiliar aufgefunden. Auf das Protokoll vom 3.1.2021 nebst Fotodokumentation wird verwiesen.

Im Anschluss begehrte der Gläubiger zusätzlich die Räumungsvollstreckung insofern, dass die beweglichen Sachen aus der Wohnung fortgeschafft werden und der Müll entsorgt wird. Der Gläubiger stellt sich dazu auf den Standpunkt, gemäß § 885a ZPO sei nur die Herausgabe und nicht die Räumung durchgeführt worden. Da bei der Zwangsvollstreckung nach § 885a ZPO der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher nur in den Besitz der Wohnung gesetzt werde, würden dadurch die titulierten Räumungsansprüche nicht verfallen. Stelle der Gläubiger fest, dass sich in der Wohnung keine verwertbaren Gegenstände befänden, sei es das gute Recht des Gläubigers, die Räumung durch den Gerichtsvollzieher nachfolgend noch durchführen zu lassen.

Der beteiligte Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, den Vollstreckungsanspruch entsprechend dem Titel gemäß § 885a ZPO am 3.1.2022 vollzogen zu haben. Damit sei der Räumungsanspruch erfüllt und der Titel insoweit verbraucht.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die weitere Zwangsvollstreckung abgelehnt.

Beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag gemäß § 885a ZPO und führt der Gerichtsvollzieher demgemäß eine nach § 885a Abs. 1 ZPO beschränkte Vollstreckung durch, ist der Titel verbraucht; der Gläubiger kann dann nicht vom Gerichtsvollzieher verlangen, dass er nachträglich noch die beweglichen Sachen nach Maßgabe von § 885 Abs. 2-5 ZPO wegschafft und verwahrt (Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 885a, Rn. 8-11).

Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher am 3.1.2022 den beschränkten Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO durchgeführt. Der Titel ist damit verbraucht. Die weitere Vorgehensweise ist dann durch § 885a Abs. 3-5 ZPO vorgegeben. Der Gläubiger kann die beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er vernichten. Nach Ablauf von einem Monat kann der Gläubiger die Sachen unter den Voraussetzungen des Abs. 4 verwerten.

Der Gläubiger muss also vor Erteilung des Auftrags entscheiden, ob er den Vollstreckungsauftrag beschränken möchte. Nach Durchführung der Vollstreckung nach § 885a ZPO ist ein Umschwenken hinsichtlich der beweglichen Sachen auf § 885 Abs. 2-5 ZPO nicht mehr möglich.

Daran ändert sich auch nichts durch die vorliegende Titulierung, dass der Schuldner die Wohnung geräumt an den Gläubiger herauszugeben hat. Wie sich aus § 885 Abs. 1 ZPO ergibt, verwendet der Gesetzgeber die Begriffe „herausgeben“, „überlassen“ und „räumen“ synonym und versteht darunter, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.

Ein Titel, der auf die Wegschaffung des Mobiliars gerichtet ist und der dazu führt, dass der Auftrag erst teilweise vollstreckt wurde und fortzusetzen ist, besteht gerade nicht (dazu Schmidt-Futterer, ZPO § 885a, Rn. 8-9).

Insgesamt hat der Gerichtsvollzieher eine weitere Vollstreckung zu Recht abgelehnt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Räumungsurteil wird grundsätzlich so vollstreckt, dass der Vermieter vom Gerichtsvollzieher (GV) in den Besitz eingewiesen wird und der GV die Wohnung leerräumt. Bei der Berliner Räumung ist der Vermieter für das Wegschaffen der Sachen zuständig und kann dies auch nicht nachträglich vom Gerichtsvollzieher verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war verurteilt worden, die Wohnung geräumt an den Vermieter herauszugeben. Der Vermieter beauftragte den GV zur Räumung nach dem Berliner Modell. In der Wohnung wurde wertloses Mobiliar und Müll aufgefunden; der Vermieter verlangte vom GV die Entfernung. Der GV hielt den Vollstreckungstitel für verbraucht und lehnte eine weitere Zwangsvollstreckung ab. Die Erinnerung war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Dortmund meinte, bei einem Auftrag zur Zwangsvollstreckung nach § 885a ZPO, der sich auf den Besitzwechsel beschränke, sei der Vollstreckungstitel damit verbraucht. Auch wenn im Urteil die Verpflichtung des Mieters zur Räumung festgehalten sei, gelte nichts anderes, da der Gesetzgeber in § 885 Abs. 1 ZPO die Begriffe „herausgeben“, „überlassen“ und „räumen“ synonym gebraucht habe und darunter lediglich den Besitzwechsel verstehe. Der Vermieter müsse sich daher vor Erteilung des Auftrags entscheiden, ob er den Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO beschränken wolle. Später sei ein Umschwenken hinsichtlich der beweglichen Sachen nach § 885 Abs. 2 bis 5 nicht möglich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung überzeugt nicht, denn der Begriff der Räumung in § 885 Abs. 1 ZPO muss im Zusammenhang mit den folgenden Absätzen gelesen werden, bei denen gerade auch das Wegschaffen von Sachen geregelt wird. Auch der BGH (GE 2020, 1309) versteht den Begriff der Räumung so. Vermieter und deren Anwälte könnten aber zur Klarstellung im Klageantrag auch das „Wegschaffen“ anführen.

Kein Wegschaffen von Gerümpel durch Gerichtsvollzieher nach Berliner Räumung — AG Dortmund 244 M 410/22 — vera