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Kein Vollstreckungsschutz gegen Wohnungsräumung allein zum Zwecke der Wohnungssuche

LG Berlin51 T 378/1911.09.2019GE 2019, 1510

ZPO §§ 721, 765a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Vollstreckungsschutz gegen eine Wohnungsräumung kann nicht allein zum Zwecke der Wohnungssuche gewährt werden.

2. Auch bei einer Familie mit vier minderjährigen Kindern, von denen drei schulpflichtig sind und eine Schule in der Nähe der Wohnung besuchen, ist nicht automatisch eine unbillige Härte zu vermuten, die mit den guten Sitten unvereinbar ist.

3. Dem Gläubiger dürfen nicht diejenigen Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen des AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 29. August 2019 - 32 M 1816/19 -

häufig von der Redaktion verfasst

Die Schuldnerin stellte am 13.8.2019 den Antrag auf Räumungsschutz für eine Dauer von sechs bis acht Monaten. Der Schuldner stellte mit Datum vom 20.8.2019 einen identischen Antrag.

Zu Begründung wird u. a. vorgetragen, dass bisher kein geeigneter Ersatzwohnraum zur Verfügung steht und zudem vier minderjährige Kinder (12, 14, 16 und 17 Jahre) mit im Haushalt leben. Aufgrund des fehlenden Ersatzwohnraums sowie der Größe der Familie sei eine gemeinsame Notunterbringung sehr schwierig, und es stünde eine (vorübergehende) Teilung der Familie zu befürchten. Die Schuldnerin wird inzwischen von der C. gGmbH bei der Bewältigung der komplexen Problemlage unterstützt. […]

Der gestellte Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen. Die Anwendung des § 765a ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerpartei wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, müssen sich die Schuldner grundsätzlich abfinden.

Auch bei einer Familie mit vier minderjährigen Kindern, wobei drei Kinder schulpflichtig sind und in der Nähe die Schule besuchen, ist eine unbillige Härte durch eine Räumung nicht automatisch gegeben. Auch in diesem Fall wird durch Rechtsprechung und Kommentierung lediglich ein enger Rahmen gesetzt - beispielsweise kann eine Räumung wenige Wochen vor Schuljahresende eine sittenwidrige Härte darstellen (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 765a ZPO, Rn. 12). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zudem dürfen dem Gläubiger nicht diejenigen Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGH, Beschluss vom 21.9.2017, I ZB 125/16).

Im Rahmen des § 765a ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei, die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, in vollem Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und sozialen Nöte der Schuldner nicht einseitig berücksichtigt werden.

Allein zum Zweck der Wohnungssuche kann Räumungsschutz nicht gewährt werden. Eine unbillige Härte kann nicht allein aufgrund der Tatsache angenommen werden, dass die Schuldner bisher nicht über Ersatzwohnraum verfügen. Denn eine zwangsweise Räumung bedeutet stets eine Belastung für die Schuldner, nicht jedoch eine besondere Situation, auf die der § 765a ZPO abstellt.

Regelmäßige Nachteile der Räumungsvollstreckung müssen die Schuldner in Kauf nehmen.

Aus den Gründen des LG

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ihr Räumungsschutzantrag nach § 765a ZPO ist mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen worden. Unabhängig davon, dass mit dem Schreiben vom 13.8.2019 Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO gar nicht beantragt wurde, sondern nur Räumungsschutz gemäß § 721 ZPO, ist die sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Nach § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist; normalerweise mit einer Zwangsräumung verbundene Härten genügen nicht. Die Anwendung der Vorschrift kommt auch bei Vorliegen besonderer Umstände nur in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (BGH, Beschluss vom 14.1.2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250, Rn. 7 m.w.N.).

Es obliegt dem Schuldner, die tatsächlichen Voraussetzungen für den begehrten Räumungsschutz darzulegen. Bei der Geltendmachung einer drohenden Gesundheitsgefahr ist in der Regel ein fachärztliches Attest notwendig, das aussagekräftig ist und für das Gericht nachvollziehbar macht, aufgrund welcher Zusammenhänge ein Risiko besteht, wie hoch die Gefahr von dessen Realisierung einzuschätzen ist, welche Schritte zur Risikoverringerung möglich sind und was der Betroffene bisher dazu unternommen hat. Auch dann, wenn bei der Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4.5.2005 - 1 ZB 10/05). Wie das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10.9.2019 zu Recht ausführt, genügt der Vortrag hinsichtlich der sozialen Störung des jüngsten Sohnes der Schuldnerin, der nicht durch Nachweise belegt ist, diesen Anforderungen nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auf Antrag des Mieters kann eine Zwangsräumung gerichtlich ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn die Räumung – auch unter voller (!) Würdigung des Vermieters – wegen ganz besonderer Umstände für den Mieter eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Das ergibt sich aus § 765a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Allerdings kann dieser Vollstreckungsschutz gegen eine Wohnungsräumung nicht allein zum Zwecke der Wohnungssuche gewährt werden. Und auch bei einer Familie mit vier minderjährigen Kindern, von denen drei schulpflichtig sind und eine Schule in der Nähe der Wohnung besuchen, ist nicht automatisch eine unbillige Härte zu vermuten, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Dem Vermieter dürfen nämlich nicht diejenigen Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter stellten einen Antrag auf Räumungsschutz für eine Dauer von sechs bis acht Monaten, weil bisher kein geeigneter Ersatzwohnraum zur Verfügung stehe und zudem vier minderjährige Kinder (12, 14, 16 und 17 Jahre) mit im Haushalt lebten. Aufgrund des fehlenden Ersatzwohnraums sowie der Größe der Familie sei eine gemeinsame Notunterbringung sehr schwierig, und es stünde eine (vorübergehende) Teilung der Familie zu befürchten. Das AG Tempelhof-Kreuzberg hielt den Antrag für unbegründet und das LG Berlin teilte diese Ansicht.

Die Entscheidungen

häufig von der Redaktion verfasst

Die Anwendung des § 765a ZPO, wodurch das Vollstreckungsgericht auf Antrag eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen könne, setze voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerpartei wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeute, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. § 765a ZPO sei eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche eng auszulegen. Weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte genügten, denn mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringe, müsse sich der Schuldner grundsätzlich abfinden.

Auch bei einer Familie mit vier minderjährigen Kindern, wobei drei Kinder schulpflichtig seien und in der Nähe die Schule besuchten, sei eine unbillige Härte durch eine Räumung nicht automatisch gegeben, sondern nur dann, wenn eine Räumung beispielsweise wenige Wochen vor Schuljahresende verlangt werde, was hier nicht der Fall sei. Zudem dürften dem Gläubiger nicht diejenigen Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit oblägen.

Allein zum Zweck der Wohnungssuche könne Räumungsschutz auch nicht gewährt werden. Aus der Tatsache, dass die Schuldner bisher nicht über Ersatzwohnraum verfügten, folge nicht automatisch eine unbillige Härte. Eine Zwangsräumung sei stets belastend für die Mieter, nicht jedoch eine besondere Situation, auf die der § 765a ZPO abstelle; regelmäßige Nachteile der Räumungsvollstreckung müsse der Mieter in Kauf nehmen.

Das Landgericht als Beschwerdeinstanz sah keinen Grund zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung, ganz abgesehen davon hätten die Mieter nicht einmal Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, sondern nur Räumungsschutz gemäß § 721 ZPO beantragt. Vollstreckungsschutz käme auch nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die eine sittenwidrige Härte darstellten, die normalerweise mit einer Zwangsräumung nicht verbunden seien.

Außerdem treffe den Schuldner die Pflicht, die tatsächlichen Voraussetzungen für den begehrten Räumungsvollstreckungsschutz darzulegen. Bei der Geltendmachung einer drohenden Gesundheitsgefahr sei in der Regel ein aussagekräftiges fachärztliches Attest notwendig, das für das Gericht nachvollziehbar mache, aufgrund welcher Zusammenhänge ein Risiko bestehe, wie hoch die Gefahr von dessen Realisierung einzuschätzen sei, welche Schritte zur Risikoverringerung möglich seien und was der Betroffene bisher selbst dazu unternommen habe. Auch wenn bei einer Räumungsvollstreckung konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen bestehe, sei sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden könne.