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Kein Vogelfüttern auf dem Balkon der Mietwohnung

AG Frankfurt/Main33 C 3812/2125.02.2022GE 2022, 908

BGB § 541

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkon Singvögel angelockt werden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds kommt, wozu auch und gerade die Balkone der benachbarten Wohnungen und gegebenenfalls die dort angebrachten Markisen gehören, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) nimmt den Bekl. (Mieter) auf Unterlassung in Anspruch. Der Bekl. installierte auf dem Balkon seiner Wohnung ein Vogelhäuschen mit Futter. Dies führte dazu, dass aufgrund der Anflüge der Vögel, die den Balkon des Bekl. aufsuchen, der darunterliegende Balkon im Erdgeschoss mit Futterresten und Vogelkot verunreinigt wird. Auch die Markise war davon betroffen. Die Kl. mahnte den Bekl. ergebnislos mehrfach schriftlich ab mit dem Hinweis, das Füttern zu unterlassen und das Vogelhäuschen zu entfernen. Mit Schreiben vom 25.11.2021 erklärte der Bekl., die Fütterungen seien größtenteils eingestellt. Lediglich bei niedrigen Temperaturen werde das Vogelhäuschen mit Futter befüllt werden.

Die Kl. ist der Auffassung, dass die durch das Anlocken und Füttern der Vögel verursachten Verunreinigungen nicht hinnehmbar seien und gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn verstieße. Auch könne der Bekl. das Vogelhäuschen auf der zur Liegenschaft … Straße ., Frankfurt am Main gelegenen allgemeinen Rasenfläche aufstellen.

Die Kl. beantragt, den Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem zu der Wohnung gehörenden Balkon sowie zu den zur Wohnung gehörenden Fensterbrettern Vogelfutter und/oder als Tierfutter geeignete Lebensmittel auszulegen, sowie den Bekl. darüber hinaus zu verurteilen, das auf dem Balkon installierte Vogelhäuschen samt Inhalt zu entfernen.

Der Bekl. beantragt Klageabweisung. Das Vogelhaus liege komplett intern auf seinem Balkon. Dass Vögel auf der Brüstung säßen, lasse sich nur schwer vermeiden. Er ist der Ansicht, dass nicht bewiesen werden könne, dass die Verschmutzungen von den von ihm gefütterten Vögeln verursacht würden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Der Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch auf Unterlassung von Vogelfutter auf dem Balkon und die Fensterbretter sowie das Aufstellen eines Vogelhäuschens zu, § 541 BGB. Der Bekl. hat trotz Abmahnung der Kl. einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortgesetzt.

Dass Singvögel sich auf den Balkonen von angemieteten Wohnungen oder den Fensterbänken niederlassen, lässt sich grundsätzlich nicht verhindern.

Ein reines Verscheuchen der Tiere kann deshalb nicht erwartet werden. Die Mieter haben jedoch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf zu achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht in dem Haus geduldeten Tiere zu halten. Das Anfüttern und Anlocken von Tieren steht entgegen. Wenn aber durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkon die Singvögel angelockt werden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds kommt, wozu auch und gerade die Balkone der benachbarten Wohnungen und gegebenenfalls die dort angebrachten Markisen gehören, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Dieser findet jedenfalls seine Grenze dort, wo Beeinträchtigungen anderer Mieter die Folge sind.

Dass die Vögel nicht vollständig daran gehindert werden können, sich auf den Balkonbrüstungen und Fensterbrettern niederzulassen, ändert nichts an dem vertragswidrigen Gebrauch des Bekl. Denn durch sein Verhalten wird die Gefahr der Verunreinigung jedenfalls mehr als unerheblich erhöht.

Dass der Bekl. hier im Zeitraum von Januar bis Oktober 2021 Maßnahmen ergriffen hat, um die Vögel nicht anzulocken, ist nicht erkennbar. Letztmals mit Schreiben vom 28.10.2021 hatte die Kl. den Bekl. erfolglos zur Unterlassung aufgefordert und entsprechend angemahnt. Dass der Bekl. unter dem 25.11.2021 schriftlich erklärte, die Fütterungen seien größtenteils eingestellt und lediglich bei niedrigen Temperaturen würde das Vogelhäuschen mit Futter befüllt werden, erfüllt den Unterlassungsanspruch nicht vollständig.

Die Kl. hatte dem Bekl. die Möglichkeit eingeräumt, das Vogelhäuschen auf der zur Liegenschaft … Straße …, Frankfurt am Main gelegene n allgemeinen Rasenfläche aufzustellen.

Der Streitwert wird auf 600 € festgesetzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn geeignetes Futter im Vogelhäuschen auf dem Balkon bereitgestellt wird, dauert es sicher nicht lange, bis die gefiederten Freunde zum Mahl erscheinen. Unsauberkeiten bei der Futteraufnahme und Produkte natürlicher Verdauung sind dann die Folge, die dem darunter wohnenden Mitmieter missfallen könnten. Kann der Vermieter dem Vogelfreund deshalb Einhalt gebieten? Ja, meint das Amtsgericht Frankfurt/Main unter Hinweis auf die Einhaltung vertragsgemäßen Gebrauchs.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beklagte Mieter hatte auf seinem Balkon im 1. OG ein Vogelhäuschen angebracht und dieses bestimmungsgemäß mit Vogelfutter versehen, was zur Folge hatte, dass sich Futterreste und Vogelkot auf dem darunter liegenden Balkon eines Mitmieters und der dort angebrachten Markise ansammelten. Nachdem dieser sich hierüber beschwert hatte, forderte die Klägerin den Beklagten zur Unterlassung und zur Entfernung des Vogelhäuschens auf. Dieser wandte ein, dass die Fütterungen weitgehend eingestellt worden seien und nur bei niedrigen Außentemperaturen vorgenommen würden, sodass die beanstandete Verschmutzung nicht durch sein Handeln hervorgerufen worden sein könne.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Frankfurt/Main gab der Klage mit der Begründung statt, dass der Beklagte mit der Fütterung und dem Aufstellen des Vogelhäuschens einen vertragswidrigen Gebrauch ausgeübt habe und deshalb zur Unterlassung nach § 541 BGB verpflichtet sei. Zwar könne nicht verhindert werden, dass sich „Singvögel“ auf Balkonen und Fensterbänken niederließen. Wenn diese jedoch durch das Auslegen von Futter angelockt würden und es hierdurch zu einer erhöhten Verunreinigung auch der näheren Umgebung käme, sei die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Darauf, dass der Beklagte das Füttern nur noch gelegentlich vornehme, komme es nicht an, weil der der Klägerin zustehende Unterlassungsanspruch hierdurch nicht vollständig erfüllt worden sei. Schließlich habe ihm die Klägerin auch angeboten, das Vogelhäuschen auf dem zum Gebäude gehörenden Rasen aufzustellen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Reihe nach: a) Im Tatbestand des Urteils findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beklagte auch auf den zu seiner Wohnung gehörenden Fensterbrettern Vogelfutter „… und/oder als Tierfutter geeignete Lebensmittel“ ausgelegt hat. Weil der Tenor jedoch gerade auch dieses dem Beklagten untersagt, ist der Tatbestand des Urteils unvollständig und damit mangelhaft, was im Falle der Berufungseinlegung zur Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO führen kann (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 29). Dieser Gefahr ist das AG – wissentlich oder nicht – durch die Festsetzung des Streitwertes auf 600 € begegnet. Zudem liegt kein vollstreckungsfähiger Inhalt vor (was ist zum Füttern geeignet? Schabefleisch? Leberwurst?); der Gerichtsvollzieher wird erfreut sein.

b) Wenn ein Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB bestanden haben sollte: Warum sollte dann das Vogelhäuschen entfernt werden? Es hätte doch genügt, dem Beklagten die Befüllung mit Vogelfutter zu untersagen! Ein Anspruch auf Entfernung hätte nur dann bestanden, wenn allein das Aufstellen des Häuschens vertragswidrig gewesen wäre. Das war es sicherlich genauso wenig wie das Aufstellen z. B. eines Balkonschirmes.

c) Das AG hat es nicht für notwendig befunden, auf den Vortrag des Beklagten einzugehen, wonach die Beschmutzungen nicht durch die von ihm gefütterten Vögel verursacht worden sein könnten: Warum nicht? Das war doch die Frage, auf die es zunächst ankam, bevor überhaupt auf den Umfang vertragsgemäßen Gebrauchs eingegangen werden musste. Der Vortrag war erheblich; beweisbelastet wäre die Klägerin gewesen und bei entsprechendem Vortrag eine Beweisaufnahme durchzuführen. Artikel 103 Abs. 1 GG lässt grüßen.

d) Schließlich fehlt eine zutreffende Auseinandersetzung mit der Frage, wann und unter welchen Umständen genau in Fällen dieser Art ein vertragswidriger Gebrauch anzunehmen ist. Hierzu finden sich z. B. umfangreiche Ausführungen in einem Urteil der ZK 65 des LG Berlin (65 S 540/09, GE 2010, 1057), in dem es u. a. wie folgt heißt:

„Bei Balkonen handelt es sich um zur Umwelt offen gestaltete Bauteile. Die Öffnung in die Umwelt ist aber bei Balkonen und Terrassen gerade ein gewollter Umstand, er soll eine Verbindung in die äußere Umwelt vermitteln, ohne dass das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, verlassen werden muss. Er soll damit die Möglichkeit schaffen, einen Aufenthalt im Freien den dortigen Bedingungen angepasst zu vermitteln. Zu der natürlichen Umwelt gehört aber auch, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm hingelangen, und eben auch Vogelkot. Das gilt umso mehr dann, wenn sich das Gebäude mit dem Balkon in begrünten Bereichen befindet, in dem für die Fauna eine gute Lebensgrundlage herrscht. Das Auftreten von Vogelkot ist deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen deshalb kein vertragswidriger Zustand. Auch ist es durchaus sozialadäquat, dass sich Bewohner von Balkonen nicht nur an der frischen Luft und der Möglichkeit erfreuen, sich dort aufzuhalten, dort Blumen zu ziehen, Wäsche zu trocknen usw., sondern sich auch an dem Flug und dem Gezwitscher von Vögeln erfreuen. Das Füttern von Vögeln in diesem Zusammenhang ist deshalb keineswegs bereits im Grundsatz nicht sozialadäquat, sondern recht verbreitet. Einen Anspruch gegen solche Mieter, dies zu unterlassen, gibt es jedenfalls so lange nicht, wie es keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßig starke Verschmutzungen gibt.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.