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Kein Schmerzensgeld bei Videoüberwachung

LG Berlin65 S 1/1902.10.2019GE 2020, 265

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine auf den Außenbereich und Teile des Wohnungszuganges beschränkte Videoüberwachung stellt zwar einen rechtswidrigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Mieters dar, der einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann, stellt aber jedenfalls dann keine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, die mit einer Geldentschädigung zu ahnden wäre, wenn weder Aufzeichnungen gemacht werden noch das Wohninnere betroffen ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. […] Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung einer Geldentschädigung i. H. v. mindestens 601 € verneint. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 [2033 f.], m.w.N.; Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 [793], m.w.N., jew. nach beck-online). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH, Urt. v. 15.9.2015 - VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 [793], nach beck-online).

Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung einer GeIdentschädigung nicht erforderlich, die vom Amtsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat das Gewicht des Eingriffs der Bekl. in das Persönlichkeitsrecht der Kl. infolge der Installation der Kameras im Innenbereich des Hauseingangs und im ersten Innenhof des Mietobjekts zutreffend als schwerwiegend gewürdigt. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist jedoch nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für den Anspruch auf eine Geldentschädigung. Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erfordern die Zahlung einer solchen nach den hier gegebenen Umständen nicht.

Der rechtswidrige Eingriff richtet sich nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit der Kl., er trifft nicht ihren Kern. Die Videoüberwachung war auf den Außenbereich der Wohnung, Teile des Zugangs zur Wohnung - dem verfassungsrechtlich besonders geschützten privaten Rückzugsgebiet der Kl. - beschränkt. Ziel war nicht eine gezielte, generelle Überwachung der (ahnungslosen) Mieterschaft, eine Verbreitung oder gar Veröffentlichung fand weder statt noch war sie zu befürchten. Inzwischen steht sogar fest, dass mit den Kameras keine Aufzeichnungen vorgenommen wurden.

Die mit dem rechtswidrigen Eingriff verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bleiben auch nicht etwa sanktionslos, denn die Kl. (und der Kl.) haben einen - inzwischen rechtskräftigen - Unterlassungstitel erwirkt; die Kameras wurden bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens entfernt, der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Heimlichkeit der Überwachung/Installation der Kameras und der Zeitraum bis zu ihrer Entfernung rechtfertigen - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine andere Bewertung der Gesamtumstände. Die Kl. setzt letztlich ihre eigene - abweichende - Würdigung an die des Amtsgerichts, ohne dass - unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten, vom Amtsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe des Bundesgerichtshofs - Fehler ersichtlich wären oder konkret vorgebracht würden.

Ohne Erfolg bezieht die Kl. sich auf den Beschluss der Kammer vom 8.12.2014 (65 S 384/14, juris). Die Kammer hat auch dort einen Anspruch auf eine Geldentschädigung im Zusammenhang einer Videoüberwachung (und -aufzeichnung) verneint und - den eingangs dargestellten Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechend - die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung gewichtet, in dem Fall die zahlreichen Hinweisschilder einbezogen, die auf die Videoüberwachung aufmerksam machen sollten. Werden die vom Bundesgerichtshof entwickelten Anforderungen zugrunde gelegt, kann ein einzelner Umstand - wie die (fehlende) Heimlichkeit der Überwachung - die Gesamtwürdigung aller Umstände nicht entfallen lassen. Dies lässt sich der Entscheidung der Kammer im Übrigen mitnichten entnehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine auf den Außenbereich und Teile des Wohnungszuganges beschränkte Videoüberwachung stellt zwar einen rechtswidrigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Mieters dar, der einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann, stellt aber jedenfalls dann keine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, die mit einer Geldentschädigung zu ahnden wäre, wenn weder Aufzeichnungen gemacht werden noch das Wohninnere betroffen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter klagten gegen die Vermieterin auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 601 €, weil die Vermieterin eine (nicht aufzeichnende) Videoanlage im Außenbereich installiert hatte, die auch Teile des Wohnungszugangs der Kläger im Blick hatte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Maßstäbe hierbei sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.

Zu berücksichtigten ist auch, ob bereits eine Unterlassung durchgesetzt wurde, die eine Geldentschädigung sogar ausschließen kann. Letzteres deshalb, weil eine Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung damit gerechtfertigt wird, dass ohne sie Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend keine Geldentschädigung zu zahlen.

Durch Installation der Kameras im Innenbereich des Hauseingangs und im ersten Innenhof des Mietobjekts habe die Vermieterin zwar eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts begangen, doch habe sich der rechtswidrige Eingriff nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit der Kläger gerichtet und treffe nicht ihren Kern. Die Videoüberwachung sei auf den Außenbereich der Wohnung, Teile des Zugangs zur Wohnung beschränkt gewesen und habe nicht eine gezielte, generelle Überwachung der (ahnungslosen) Mieterschaft bezweckt. Eine Verbreitung oder gar Veröffentlichung habe weder stattgefunden noch sei sie zu befürchten. Inzwischen stehe sogar fest, dass mit den Kameras keine Aufzeichnungen vorgenommen wurden.

Die mit der Videoüberwachung verbundenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien auch nicht etwa sanktionslos geblieben, denn die Kläger hätten einen inzwischen rechtskräftigen Unterlassungstitel erwirkt, die Kameras seien bereits während des amtsgerichtlichen Verfahrens entfernt worden.