veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kein Schadensersatz nach Erschütterung durch Stemmarbeiten

AG Schöneberg109 C 186/1609.03.2017GE 2017, 785

BGB §§ 241, 280, 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter haftet nicht auf Schadensersatz aus einer Pflichtverletzung, wenn nach Behauptung des Mieters wegen Stemmarbeiten im Treppenhaus eine Vase aus dem Küchenschrank des Mieters fällt und das Cerankochfeld beschädigt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer Vereinbarung der Parteien. Dass der Bekl. der Kl. bei einer Wohnungsbesichtigung am 13.10.2015 verbindlich anbot, für die Reparatur 600 € zu bezahlen, hat sie nicht bewiesen.

2. Ein Anspruch ergibt sich im Übrigen auch nicht unter Zugrundelegung des von der Kl. behaupteten (bestrittenen) Sachverhalts, wenn also angenommen wird, dass aufgrund der in dem Haus durchgeführten Stemmarbeiten am 13.6.2015 und der daraus resultierenden Erschütterungen eine Vase aus dem Küchenschrank der Kl. auf das Kochfeld gefallen ist und dadurch dieses beschädigt wurde.

Ein Anspruch auf Schadensersatz ist weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 535 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben, da es an einer Pflichtverletzung durch die Vermieter, die Bekl., fehlt.

Zwar trifft den Vermieter im Rahmen seiner mietvertraglichen Pflichten auch eine Fürsorgepflicht. Darunter fällt auch der Schutz der Sachen des Mieters vor Beschädigungen. Die Fürsorgepflicht stellt einen Unterfall der dem Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflicht dar. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Hauseigentümer, das Grundstück nebst allen mitvermieteten Räumen und Flächen auf Gefahrenquellen zu überprüfen und diejenigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, die nach den gesamten Umständen zumutbar sind. Der hierfür anzu­legende Maßstab richtet sich danach, was ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Gren­zen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren, Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 535 Rn. 139 mit Hinweis auf BGH.

Inwiefern die Bekl. diese Fürsorgepflicht verletzt haben, trägt die Kl. schon nicht vor. Aus der Beschädigung des Kochfeldes allein kann nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht geschlossen werden. Die Bekl. haben in dem Treppenhaus Stemmarbeiten durchführen lassen. Dazu sind sie berechtigt. Näheres zu Umfang und Intensität der Stemmarbeiten und zur Entfernung zu ihrer Wohnung trägt die Kl. nicht vor, so dass der für zumutbare Maßnahmen anzulegende Maßstab schon nicht zu bestimmen ist. Welche zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, also zur Vermeidung von Beschädigungen am Eigentum der Mieter durch Erschütterungen, haben die Bekl. unterlassen? Denkbar wären Warnhinweise. Dass ein Unterlassen von Warnhinweisen kausal für den Schaden geworden ist, legt die Kl. jedoch nicht dar. Vielmehr behauptet sie lärmintensive Arbeiten, die sie wahrgenommen hat. Gewarnt werden musste sie nicht, zumal sie behauptet, dass zuvor schon andere Gegenstände auf den Herd gefallen waren.

Es liegt auch keine Pflichtverletzung der Bauarbeiter vor, die sich die auftraggebenden Bekl. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen. Zu der Art und Weise der oder zu einer rücksichtslosen Durchführung der Arbeiten trägt die Kl. nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Pflichtverletzung haftet der Vermieter auf Schadensersatz, etwa wenn er unberechtigt kündigt (BGH, GE 2017, 658). Nicht jeder Schaden, der im Zusammenhang mit Tun oder Unterlassen des Vermieters steht, beruht aber auf einer Pflichtverletzung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte im Treppenhaus Stemmarbeiten ausführen lassen; die Mieterin behauptete, durch die Erschütterungen sei eine Vase aus ihrem Küchenschrank gefallen und habe das Cerankochfeld irreparabel beschädigt. Sie verlangte Schadensersatz.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage ab, da eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vermieters nicht dargetan sei. Es sei nicht ersichtlich, welche zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, etwa Warnhinweise, der Vermieter unterlassen habe, weswegen der Schaden eingetreten sei. Die Mieterin habe auch nur lärmintensive Arbeiten behauptet und weiter vorgetragen, dass zuvor schon andere Gegenstände auf den Herd gefallen waren.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Abweisung der Klage wäre auch mit überwiegendem Mitverschulden (§ 254 BGB) der Mieterin zu begründen gewesen. Wenn sie schon vorher bemerkt hatte, dass wegen der Erschütterungen Gegenstände aus dem Küchenschrank gefallen waren und sie nichts zur Sicherung unternahm, war der Schaden weit überwiegend auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen.