Kein Sachverständigen-Honorar bei Verwendung von KI
JVEG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 407a Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf 0 € festgesetzt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Ein Mediziner sollte im Auftrag des Gerichts Fragen aus einem Beweisbeschluss beantworten, die sein Fachgebiet betrafen. Er übersandte ein Dokument, das mit „Sachverständigengutachten“ überschrieben war und als „Ersteller“ den Sachverständigen Prof. Dr. A ausweist sowie als „Sachbearbeiter“ Dr. Dr. med. dent. C. Für dieses „Sachverständigengutachten“ stellte Prof. Dr. A 2.374,50 € in Rechnung. Tatsächlich war das „Gutachten“ durch KI generiert. Das LG setzte das Honorar auf 0 € fest.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Vergütung für das „Gutachten“ war bereits deshalb auf 0 € festzusetzen, weil Prof. Dr. A nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt hat, dass er dieses Gutachten selbst erstellt hat. Er hat entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG war die Vergütung schon deswegen auf 0 € festzusetzen, weil das Gutachten nicht verwendet werden kann, wenn und soweit nicht feststeht, ob es überhaupt von dem Sachverständigen stammt.
Gerichtliche Anfragen hierzu blieben weitestgehend unbeantwortet. In einem Schreiben vom 23.10.2025 teilte Prof. Dr. A mit, er könne das Gutachten nicht „in diesem genannten Zeitraum“ bearbeiten und er könne dieses gerne „in Zusammenarbeit mit unserem Dr. Dr. med. dent. C durchführen. Die Gesamtverantwortung wird natürlich bei mir verbleiben.“ Dass das „Gutachten“ zu diesem Zeitpunkt bereits seit beinahe drei Monaten vorlag, wird dabei nicht einmal zur Kenntnis genommen. Auch findet sich darin keine Angabe dazu, wer das „Gutachten“ vom 10.8.2025 erstattet hatte.
2. Das Gutachten ist weiter unverwertbar i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG und die Vergütung auch aus diesem Grunde auf 0 € festzusetzen, weil nicht einmal eine Untersuchung der Kl. stattgefunden hat und ein Unfallgeschehen herangezogen wurde, das sich so nicht einmal nach der Darstellung der Kl. ereignet hat, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergibt.
Die Fragen werden ohne Begründung beantwortet - was auch nicht weiter verwundert, wenn der Sachverständige die Kl. nicht einmal untersucht hat. Gerichtlich verwertbar sind solche Ausführungen offensichtlich nicht.
Hinzu kommt, dass das Gericht trotz der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 23.10.2025 davon überzeugt ist, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen ist. Dafür spricht bereits der gesamte Stil der Abfassung. So ergibt es schon keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benennt; auch die dreifache Wiederholung des „Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10.7.2025“ ist untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spricht für eine Anfertigung durch KI. Der Text besteht insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit denselben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster ist. Die Satzfragmente auf Seite 3 oben erklären sich durch die KI-typische Wiederholung, ob der Auftrag des Prompts richtig erfolgt ist. Der dann zugefügte Halbsatz „das Gutachten des Dipl.-Ing. B wird berücksichtigt“ erklärt sich durch ein Nachschärfen des Prompt. Die Ausführungen auf Seite 2 bis 5 und 9 lesen sich insgesamt wie die generische KI-Zusammenfassung der Akten. Dieser Unterschied ist auch nicht nur mit dem unterschiedlichen Ziel der Abschnitte zu erklären.
Dieses Ergebnis wird noch untermauert durch den „Formatierungsfehler“ hinsichtlich der Ausführungen auf Seite 7 und 8. Auch hier zeigen sich zwar viele Wiederholungen („Für die Beurteilung, ob es sich um einen Dauerschaden handelt, sollte eine spezialisierte MKG-Untersuchung unter Zuhilfenahme einer aktuellen Orthopanthomogrammaufnahme [OPG] sowie einer funktionellen Magnetresonanz-tomographischen [MRT] Untersuchung erfolgen.“), die sich aber auch durch Copy-Paste erklären lassen und sogar leichte Abwandlungen aufweisen. Es zeigt sich ein vollständig anderer Schreibstil als bei den Seiten 2 bis 5 und 9. Es finden sich hier auch typisch menschliche Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte. Das verstärkt einerseits das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des „Gutachtens“ KI-gefertigt ist und zeigt andererseits, dass die Ausführungen auf Seite 7 und 8 nur auf der Grundlage der KI-Zusammenfassung erfolgt sind, mit den erwartbaren Ungenauigkeiten, die das „Gutachten“ insgesamt unbrauchbar machen.
Die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führt auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestehen, ist das „Gutachten“ insgesamt nicht verwertbar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Diese Entscheidung sollte Gutachter aller Fachrichtungen aufschrecken: Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang künstliche Intelligenz (KI), ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf 0,00 € festgesetzt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mediziner sollte für das Gericht Fragen aus einem Beweisbeschluss zu seinem Fachgebiet beantworten. Er übersandte ein mit „Sachverständigengutachten“ überschriebenes Dokument, das ihn als „Ersteller“ auswies. Dafür stellte er 2.374,50 € in Rechnung. Tatsächlich war das „Gutachten“ nach Auffassung des Gerichts weitgehend durch KI generiert. Das LG setzte das Honorar deshalb auf 0 € fest.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mediziner habe nicht einmal auf Rückfrage durch das Gericht klargestellt, dass er dieses Gutachten selbst erstellt hat und auch nicht angezeigt, dass ein anderer als er selbst den Gutachtenauftrag bearbeitet hat. Das Gericht zeigte dabei ein paar Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Gutachterauftrag auf und kritisierte, dass nicht einmal eine Untersuchung der unfallgeschädigten Klägerin stattgefunden hatte.
Für wesentlich hielt das Gericht, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen unter Verwendung einer KI zustande gekommen sei. Diese Überzeugung gewann es aus einer sprachlichen und inhaltlichen Würdigung. Bereits der Stil der Abfassung spreche für eine Verwendung von KI. So ergebe es schon keinen Sinn, dass der Sachverständige sich selbst mit voller Anschrift als Adressaten des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses benannt habe; auch die dreifache Wiederholung des „Schreibens des Landgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2025“ sei untypisch für einen menschlich angefertigten Text und spreche für eine Anfertigung durch KI. Der Text bestehe insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen mit denselben Satzanfängen, was ein häufiges KI-Muster sei. Satzfragmente erklärten sich durch die KI-typische Wiederholung, ob der Auftrag des Prompts richtig erfolgt sei. Eine Reihe von Ausführungen über mehrere Seiten läsen sich insgesamt wie die KI-Zusammenfassung der Gerichtsakten.
Dazu kämen „Formatierungsfehler“, die sich allerdings auch durch Copy & Paste erklären ließen und sogar leichte Abwandlungen aufwiesen. Zudem zeige sich auf einigen Seiten ein vollständig anderer Schreibstil als auf anderen Seiten. Es fänden sich hier auch Unterschiede bei der Schreibung mancher Worte. Das verstärke das Ergebnis, dass der quantitative Großteil des „Gutachtens“ KI-gefertigt sei, was das „Gutachten“ insgesamt unbrauchbar mache.
Die Anfertigung eines Gutachtens unter weitgehender Heranziehung einer KI führe auch dazu, dass das Gutachten entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet wurde. Da insoweit erhebliche Zweifel am Umfang der „KI-Arbeit“ bestünden, sei das „Gutachten“ insgesamt nicht verwertbar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung betrifft zwar einen medizinischen Gutachter, ist aber nahtlos auf jegliche Gutachtertätigkeit zu übertragen.
§ 407a der Zivilprozessordnung (ZPO)formuliert umfangreiche Pflichten des Sachverständigen. Nach § 407a Abs. 3 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
Man kann sich fragen, ob die Nutzung von KI durch Sachverständige mit der Mitarbeit anderer vergleichbar ist – von vornherein bejahen wird man diese Frage nicht können.
Es ist absehbar, dass die Entscheidung ein Steinwurf ins Wasser ist, der Kreise ziehen wird. Die Nutzung von KI und ihre Bewertung wird nicht nur für Gerichte und Parteien Anlass sein, den Inhalt von Gutachten kritischer zu sehen. Gleichzeitig werden Literatur und Rechtsprechung sich in Zukunft intensiv damit befassen müssen, wie der Einsatz von KI durch Gutachter rechtlich zu bewerten ist, auch vor dem Hintergrund, dass KI zu Halluzinationen neigt. In juristischen Texten zeigt sich das z. B. dadurch, dass in Schriftsätzen erfundene Urteile generiert werden. In wissenschaftlichen Texten wird auch schon mal auf Studien verwiesen, die es gar nicht gibt.
Andererseits kann sich KI durchaus als brauchbar und hilfreich erweisen. Man wird also Abgrenzungskriterien entwickeln müssen, inwieweit die Verwendung von KI nicht gegen die Verwertbarkeit von Gutachten spricht.