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Kein Rechtsschutzbedürfnis für Protokollberichtigung bei nur minimaler Verbesserung der Rechtsposition des Beauftragenden

LG Frankfurt/Main2-13 S 107/1712.10.2017GE 2018, 68

WEG §§ 21 Abs. 6, 24

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern würde. Dies ist bei Mitteilungen über den Verlauf der Sitzung idR. nicht der Fall.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Protokollberichtigung. Es entspricht einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung, dass ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben sein kann, wenn sich die Rechtsposition des Kl. durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (LG Dresden, ZWE 2014, 54; LG Stuttgart NZM 2015, 790; LG Hamburg ZMR 2013, 63; LG Dessau-Roßlau NZM 2012, 467).

Dies kann jedenfalls dann gegeben sein, wenn die fehlerhafte Wiedergabe Auswirkungen auf ein Beschlussergebnis hat (LG Hamburg, ZMR 2013, 63; vgl. aber auch Kammer ZMR 2017, 261), denn das Protokoll ist nicht über den Verlauf der Sitzung, sondern über die Beschlussfassung zu erstellen (§ 21 Abs. 6 WEG). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, denn ein Beschluss ist insoweit gerade nicht gefasst worden, so dass es auch auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Protokollberichtigungsklage auch dann besteht, wenn nicht zumindest auch eine Berichtigung der Beschlusssammlung begehrt wird (§ 24 Abs. 7 WEG), nicht ankommt.

Soweit im Einzelfall auch durch die darüber hinausgehenden Inhalte des Protokolls, die im Ermessen des Protokollerstellers liegen, eine Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Kl. erfolgt ist, mag auch insoweit ein Anspruch auf Berichtigung bestehen (dazu Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 24 Rn. 80), wobei insoweit allerdings zu berücksichtigen ist, dass diesen Erklärungen des Protokollerstellers gem. § 416 ZPO lediglich ein Beweiswert dahingehend zukommt, dass der Unterzeichner die Angaben für wahrheitsgemäß befindet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Berichtigung sämtlicher aus Sicht des Kl. enthaltener unrichtiger oder unvollständiger Angaben besteht demgegenüber nicht (LG Stuttgart, aaO).

Entgegen der Ansicht der Kl. liegt - wie das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat und worauf verweisen wird - vorliegend keine rechtlich erhebliche Erklärung vor. Die Tatsache, dass kein Beschluss gefasst wurde, ergibt sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Angabe und in Zusammenschau mit den anderen Tagesordnungspunkten, bei denen die Beschlussfassung vermerkt ist, so dass die Aufnahme eines Zusatzes dahingehend, dass kein Beschluss gefasst wurde, von vornherein nicht in Betracht kommt. Auch soweit das Protokoll den Zusatz enthält, dass die Verwaltung mit dem Bauträger im Hinblick auf die Hinwirkung zu einer einvernehmlichen Lösung in Kontakt treten wird, besteht ein Berichtigungsanspruch nicht. Zwar mag es sein, dass die Kl. nicht wünscht, dass die Verwaltung Kontakt zum Bauträger aufnimmt, um auf „eine einvernehmliche Lösung“ hinzuwirken, mangels einer Beschlussfassung insoweit kann mit dieser Formulierung allerdings kein Rechtsverlust der Kl. verbunden sein. Dementsprechend ist auch für die von der Kl. befürchtete Annahme einer Vergemeinschaftung von Rechten kein Raum, denn dies würde - selbstverständlich - eine - ausdrücklich nicht erfolgte - Beschlussfassung erfordern.

Aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Streichung des Zusatzes „Verwaltungsbeirat“ bei den weiteren Protokollunterzeichnern nicht. Im Hinblick auf die im Protokoll enthaltenen Erklärungen kommt diesem Zusatz keine Bedeutung zu, so dass die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ein Beirat wirksam bestellt worden ist, hier keiner Entscheidung bedarf. Denn durch die Unterschrift haben auch diese Wohnungseigentümer lediglich erklärt, dass sie den Inhalt des Protokolls und die darin enthaltenen Erklärungen für zutreffend halten. Soweit die Unterschrift mit dem Zusatz „Verwaltungsbeirat“ versehen ist, kommt dem keine Rechtswirkung zu, welche eine Rechtsposition der Kl. beeinträchtigen könnte, denn diese behauptet nicht, selbst Verwaltungsbeiratsmitglied zu sein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümer kann keine Protokollberichtigung gegen den Verwalter gerichtlich durchsetzen, weil damit keinerlei Rechtswirkungen verbunden sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin will vom Verwalter das Protokoll über eine Eigentümerversammlung dahingehend berichtigen lassen, dass der Zusatz „Verwaltungsbeirat“ bei weiteren Protokollunterzeichnern gestrichen wird. AG und LG haben die Klage abgewiesen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Protokollberichtigung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Rechtsposition der Klägerin würde sich dadurch nicht rechtserheblich verbessern. Denn das Protokoll ist nicht über den Verlauf der Sitzung, sondern über die gefassten Beschlüsse zu erstellen. Ein Beschluss ist hier insoweit aber gerade nicht gefasst worden. Ein allgemeiner Anspruch auf Berichtigung sämtlicher aus Sicht der Klägerin enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben besteht nicht. Soweit das Protokoll den Zusatz enthält, dass die Verwaltung mit einem Bauträger wegen einer einvernehmlichen Lösung in Kontakt treten wird, mag das den Wünschen der Klägerin widersprechen, ist aber mangels Beschlussfassung nicht mit einem Rechtsverlust der Klägerin verbunden. Soweit eine Protokollunterschrift mit dem Zusatz „Verwaltungsbeirat“ versehen ist, kommt dem keine Rechtswirkung zu, die eine Rechtsposition der Klägerin, die nicht behauptet, selbst Verwaltungsbeiratsmitglied zu sein, beeinträchtigen könnte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vielfach sind Wohnungseigentümer mit der Fassung der Versammlungsprotokolle nicht einverstanden, weil sie Vorgänge festgehalten wissen wollen, die aus ihrer Sicht von Bedeutung sind. Es ist aber nicht Aufgabe der Wohnungseigentümer, für die vollständige und richtige Abfassung des Protokolls zu sorgen, sondern des Verwalters, der nur die wirklich wichtigen Vorgänge in das Protokoll aufzunehmen hat. Das gilt insbesondere für Beschlüsse und andere Erklärungen mit Rechtswirkungen. Mag der Zusatz „Verwaltungsbeirat“ bei einem Unterzeichner unzutreffend sein, kann deshalb allein von einem Wohnungseigentümer noch keine Protokollberichtigung erzwungen werden.