Kein Mangel der Mietsache bei Entfernung asbesthaltiger Fußbodenplatten ohne Entfernung des Klebers, abstrakte Möglichkeit einer Asbestbelastung
BGB §§ 536 Abs. 1, 812
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind asbesthaltige Fußbodenplatten nach dem Stand der Technik entfernt worden (hier: Entfernen nur der Platten und Versiegelung des - ebenfalls asbesthaltigen - Klebers), liegt kein Mangel der Mietsache vor, auch wenn später bessere Verfahren zur Verfügung stehen und zu einer Änderung der behördlichen Vorgaben führen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis der Parteien dauerte von Juni 2011 bis Oktober 2014. Die Kl. verlangen für die Dauer des Mietverhältnisses Rückzahlung geminderter Miete (8.825 €), weil vor Beginn des Mietverhältnisses zwar die asbesthaltigen Fußbodenplatten ausgetauscht worden waren, jedoch nicht der ebenfalls asbesthaltige Klebstoff. Sie befürchten, einer Asbestbelastung ausgesetzt gewesen zu sein und halten hierfür eine Minderung von 25 % für gerechtfertigt. Ferner verlangen sie als Schadensersatz Erstattung der Kosten für den von ihnen in die Wohnung eingebrachten Teppichboden (1.415 €), der ebenfalls dem nach ihrer Auffassung noch vorhandenen Asbeststaub in der Wohnung ausgesetzt gewesen und damit unbrauchbar geworden sei. Die Bekl., ein landeseigenes Wohnungsunternehmen, hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben. In einem wurden Staubproben von Oberflächen in der Wohnung untersucht, im anderen Staubproben aus den Staubsaugern der Bekl. In beiden Gutachten ist keine Asbestbelastung nachgewiesen worden. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Kl. ist nicht begründet.
Die Kl. können nicht gemäß § 812 BGB teilweise Erstattung der von ihnen geleisteten Mieten verlangen. Denn die Zahlungen sind mit Rechtsgrund erfolgt. Die von ihnen geschuldete Miete war nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert. Die Wohnung war in Bezug auf den Fußboden nicht mit einem Mangel behaftet.
Die Entfernung der asbesthaltigen Fußbodenplatten und Versiegelung des Klebers war bei Durchführung der Maßnahme im Sommer 2011 allgemeiner Stand der Technik. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung konnten die Kl. nur diesen Zustand bei Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung erwarten. Soweit ab Sommer 2012 aufgrund der Entwicklung besserer Verfahren eine Änderung der behördlichen Vorgaben bei der Asbestsanierung von Fußböden erfolgt ist und nun regelmäßig auch die asbesthaltigen Klebstoffe zu entfernen waren, führt dies nicht zur Annahme eines Mangels der Wohnung. Zum einen waren diese Vorgaben für die von der Bekl. veranlassten Maßnahmen nicht einschlägig. Zum anderen dienten die geänderten Vorgaben bei der Asbestsanierung nicht dem Schutz der Nutzer, denn dieser war auch nach der alten Methode gewährleistet. Maßgeblich war hierfür die Vermeidung von „versteckten asbesthaltigen Materialien“, die zu Problemen beim späteren Abriss der Häuser führen. Eine Nachrüstung bestehender sanierter Häuser war nicht vorgesehen, vielmehr konnten Sanierungsmaßnahmen mit abgeschlossener Planung wie vorgesehen nach den bisherigen Vorgaben durchgeführt werden.
Die von den Kl. angeführten Entscheidungen (LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 65 S 223/98, GE 1999, 47 und Urteil vom 16. Januar 2013 - 65 S 419/10, GE 2013, 353) betrafen einen anderen Sachverhalt, nämlich Wohnungen, in denen asbesthaltige Fußbodenplatten beschädigt waren. Auch wenn dort keine tatsächliche Asbestbelastung festgestellt worden war, war eine solche wegen der dort vorhandenen Beschädigungen gerade nicht ausgeschlossen. Bei unbeschädigten Platten ist hingegen kein Mangel festgestellt worden (LG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2015 - 18 S 1140/14, GE 2015, 1166). Ebenso besteht keine Interesse für die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Asbestbelastung vorliegen (BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13, GE 2014, 868; LG Berlin, Urteil vom 3. Dezember - 65 S 220/14, GE 2015, 190). Ein Mangel der Wohnung besteht vielmehr nicht, wenn keine tatsächliche Belastung vorliegt (LG Berlin, Beschlüsse vom 4. August 2015 und 29. September - 63 S 112/15, GE 2016, 197).
Danach ist auch im vorliegenden Fall nicht von einem Mangel auszugehen. Der frühere Fußbodenbelag ist nach dem damaligen Stand der Technik entfernt worden. Ausweislich der von der Bekl. veranlassten Gutachten liegt auch keine Asbestbelastung vor. Es kommt hierbei auch nicht auf irgendwelche Grenzwerte oder in der Außenluft üblicherweise vorhandene Konzentrationen an. Denn in den Proben aus der Wohnung und aus den Staubsaugern der Bekl. ist Asbest überhaupt nicht nachgewiesen worden.
Die Kl. tragen keine hinreichenden entgegenstehenden Anhaltspunkte vor. Dass bei der Entfernung der alten Fußbodenplatten Staub nicht zu vermeiden war, kann zugunsten der Bekl. unterstellt werden. Das betrifft aber nicht die Zeit, in der die Kl. die Wohnung nutzten. Angesichts der von den Oberflächen in der Wohnung genommenen Staubproben, die asbestfrei waren, besteht entgegen der Ansicht der Kl. weder ein Grund für die Annahme, dass die Arbeiten der Kl. (muss richtig heißen: der Bekl., d. Red.) nicht ordnungsgemäß erfolgten, noch dass die Wohnung vor Beginn des Mietverhältnisses in Bezug auf den Asbeststaub nicht hinreichend gereinigt worden war. Die Schienen im Boden und die Lücken am Rand der Scheuerleisten führen ebenfalls nicht zu einer tatsächlichen Belastung. Diese wäre ansonsten in den Proben aus den Staubsaugern nachzuweisen gewesen. Allein die abstrakte Möglichkeit einer aus dem im Fußboden verbliebenen Kleber herrührenden Asbestbelastung, für die nach dem derzeitigen Sachstand keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, begründet einen Mangel der Wohnung und einen Minderungsanspruch der Kl. nicht.
Aus den vorstehenden Erwägungen hat das Amtsgericht auch zu Recht einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf den von den Bekl. eingebrachten Teppichboden verneint. Im Übrigen fehlte es auch an einem Verschulden der Bekl., wenn sie sich bei der Asbestsanierung an die damals gültigen Regeln der Technik gehalten hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind asbesthaltige Fußbodenplatten dem Stand der Technik entsprechend entfernt worden, liegt kein zur Minderung berechtigender Mangel der Mietsache vor, auch wenn später bessere Verfahren für die Asbestsanierung zur Verfügung stehen und zu einer Änderung der behördlichen Vorgaben zum Umgang mit Asbest führen, so das Landgericht Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger (Mieter) verlangen für die Dauer des Mietverhältnisses (6/2011 bis 10/2014) Rückzahlung von Minderungsbeträgen in Höhe von 8.825 €, weil vor Mietbeginn zwar die asbesthaltigen Fußbodenplatten ausgetauscht worden waren, jedoch nicht der ebenfalls asbesthaltige Klebstoff.
Die Kläger befürchten, einer Asbestbelastung ausgesetzt gewesen zu sein, und halten eine Minderung von 25 % für gerechtfertigt. Ferner verlangen sie als Schadensersatz Erstattung der Kosten für den von ihnen in die Wohnung eingebrachten Teppichboden (1.415 €), der ebenfalls dem nach ihrer Auffassung noch vorhandenen Asbeststaub in der Wohnung ausgesetzt gewesen und damit unbrauchbar geworden sei.
Die Beklagte, ein landeseigenes Wohnungsunternehmen, hat zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Keines stellte eine Asbestbelastung fest. AG und LG haben die Klage abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die von den Klägern geschuldete Miete sei nicht gemindert gewesen.
Die Entfernung der asbesthaltigen Fußbodenplatten bei Belassung und Versiegelung des Klebers sei bei Durchführung der Maßnahme im Sommer 2011 allgemeiner Stand der Technik gewesen.
Weil keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden sei, hätten die Kläger nur diesen Zustand bei Anmietung der Wohnung (nach Asbestsanierung) erwarten können.
Soweit ab Sommer 2012 aufgrund der Entwicklung besserer Verfahren eine Änderung der behördlichen Vorgaben bei der Asbestsanierung von Fußböden erfolgt sei und seitdem regelmäßig auch die asbesthaltigen Klebstoffe zu entfernen seien, mache das den Fußboden nicht mangelhaft.
Die geänderten behördlichen Vorgaben bei der Asbestsanierung hätten auch nicht dem Schutz der Nutzer gedient, denn der sei auch nach der alten Methode gewährleistet gewesen. Grund für die Änderung der behördlichen Vorgaben sei die Vermeidung von „versteckten asbesthaltigen Materialien“ für den Fall eines späteren Gebäudeabrisses gewesen.
Die von den Mietern ins Feld geführten Entscheidungen (LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 65 S 223/98, GE 1999, 47 und Urteil vom 16. Januar 2013 - 65 S 419/10, GE 2013, 353) hätten einen anderen Sachverhalt betroffen, nämlich Wohnungen, in denen asbesthaltige beschädigte Fußbodenplatten vorhanden gewesen waren. Auch wenn dort tatsächlich keine Asbestbelastung vorgelegen habe, sei eine solche wegen der Beschädigungen nicht ausgeschlossen gewesen.
Bei unbeschädigten Platten sei hingegen nicht von einem Mangel auszugehen (LG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2015 -18 S 1140/14, GE 2015, 1166).
Es bestehe auch kein Feststellungsinteresse auf Haftung für künftige Schäden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Asbestbelastung vorlägen (BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 19/13, GE 2014, 868; LG Berlin, Urteil vom 3. Dezember - 65 S 220/14, GE 2015, 190). Ein Mangel der Wohnung liege vielmehr nicht vor, wenn keine tatsächliche Belastung vorhanden sei (LG Berlin, Beschlüsse vom 4. August 2015 und 29. September - 63 S 112/15, GE 2016, 197). So sei es auch im vorliegenden Fall.
Der frühere Fußbodenbelag sei nach dem damaligen Stand der Technik entfernt worden. Ausweislich der von der Wohnungsbaugesellschaft veranlassten Gutachten liege auch keine Asbestbelastung vor. Es kommt hierbei auch nicht auf irgendwelche Grenzwerte oder in der Außenluft üblicherweise vorhandene Konzentrationen an. Denn in den Proben aus der Wohnung sei überhaupt kein Asbest nachgewiesen worden. Deshalb bestehe – entgegen der Ansicht der Kläger – weder ein Grund für die Annahme, dass die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erfolgten, noch dass die Wohnung vor Beginn des Mietverhältnisses nicht hinreichend von Asbeststaub gereinigt worden sei.
Die Schienen im Boden und die Lücken am Rand der Scheuerleisten hätten ebenfalls nicht zu einer tatsächlichen Belastung geführt, sonst wäre das in den Proben nachgewiesen worden.
Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich aus dem im Fußboden verbliebenen versiegelten Kleber Asbestfasern lösen könnten, begründe für sich keinen Mangel. Diese Erwägungen, so das LG, gelten auch für den Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Teppichbodens. Davon abgesehen fehle es auch an einem Verschulden der Beklagten, denn sie habe sich bei der Asbestsanierung an die damals gültigen Regeln der Technik gehalten.