Kein langes Warmlaufen in der Tiefgarage
BGB §§ 862, 858
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu einem auf §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB beruhenden Unterlassungsanspruch, wenn der Nutzer eines Tiefgaragenstellplatzes sein Fahrzeug länger als 90 Sekunden innerhalb der Tiefgarage „warmlaufen“ lässt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch teilweise begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die aus dem Tenor ersichtliche teilweise andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
1. Die Berufung ist begründet, soweit sie den von dem Kl. geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Bekl. betrifft.
Dem Kl. steht ein aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB folgender Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass es dem Bekl. untersagt wird, den Motor seines Fahrzeugs länger als 90 Sekunden innerhalb der streitgegenständlichen Tiefgarage warmlaufen zu lassen.
Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. Um verbotene Eigenmacht handelt es sich nach der Legaldefinition in § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen oder er im Besitz gestört wird, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Der Kl. ist Besitzer eines Garagenstellplatzes. Der Bekl. ist Störer i.S.v. § 862 Abs. 1 BGB.
Eine Besitzstörung ist auch dann gegeben, wenn der Besitzer bei dem Gebrauch der Sache durch Immissionen i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt wird (vgl. Fritzsche, in: BeckOK BGB, 62. Edition, Stand: 1.5.2022, § 858 Rn. 12). Dass einem Mieter ein Abwehranspruch nach § 862 Abs. 1 BGB gegen Besitzstörungen durch den von einem anderen Mieter verursachten Lärm zustehen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. statt vieler etwa KG, Urt. v. 1. September 2003 - 12 U 20/03, NJOZ 2004, 45, 47). In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof für den Fall des Rauchens durch einen anderen Mieter die Anwendbarkeit von § 862 Abs. 1 BGB bejaht und in der Folge eine nicht uneingeschränkt zu duldende Immission in Form einer Besitzstörung durch Rauch und Ruß angenommen (BGH, Urt. v. 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, GE 2015, 719 = NJW 2015, 2023 Tz. 4 ff.).
Für Abgase, die unweigerlich durch das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors ausgestoßen werden und in vergleichbarer Weise auf den Stellplatz des Kl. einwirken, ist der Anwendungsbereich der §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB ebenfalls eröffnet.
b) Der Kl. hat die von dem Bekl. verursachten Abgase auch nicht unbeschränkt zu dulden. Der Umfang einer möglichen Duldungspflicht des Kl. ist insoweit entsprechend dem in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Maßstab zu bewerten (BGH, Urt. v. 16. Januar 2015 - V ZR 110/14, GE 2015, 719 = NJW 2015, 2023 Tz. 10 ff.). Grundsätzlich sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie den Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsnutzers und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 222/06, NJW 2008, 1810 Tz. 23 f. m.w.N.).
aa) Dass der Kl. nach diesem Maßstab in dem Gebrauch seines angemieteten Stellplatzes wesentlich beeinträchtigt ist, ist eine Tatfrage, für die er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das vorgelegte ärztliche Attest ist hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen durch die ausgestoßenen Abgase kein hinreichendes Beweismittel (vgl. dazu noch unten II. 3.). Auch hinsichtlich der Frage, wie lange der Motor des Bekl. tatsächlich lief, hat der Kl. keinen umfassenden Beweis erbringen können. Diese Beweislage hat jedoch nicht zur Folge, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Besitzes von vornherein ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist der Entscheidung insoweit die vom Bekl. zugestandene Dauer von „maximal 1 bis 2 Minuten“, in denen er den Motor seines Fahrzeugs warmlaufen ließ, für die Prüfung einer wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Besitzes zugrunde zu legen.
bb) Als Maßstab dafür, wie intensiv die durch den Fahrzeugbetrieb ausgestoßenen Abgase die Luftqualität in der Tiefgarage beeinträchtigten und ob dieser Umstand einem verständigen Durchschnittsnutzer auch tatsächlich zuzumuten war, ist die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO heranzuziehen. Diese verbietet das „unnötige“ Laufenlassen des Motors, das nicht nur Lärm verursacht, sondern auch eine vermeidbare Abgasbelästigung darstellt. Da es sich dabei um eine abstrakte Gefährdung Dritter und der Umwelt handelt, braucht eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen durch die Abgasbelästigung nicht festgestellt zu werden (KG, Beschl. v. 16. Juni 1982 - 3 Ws [B] 149/82, FHZivR 28 Nr. 3982; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 30 StVO Rn. 1). Dies hat zuletzt auch die Verwaltungsrechtsprechung in Bezug auf sogenannte „Autoposer“ klargestellt und § 30 StVO konsequent mit Blick auf die von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter - Umweltschutz, Eindämmung von Verkehrslärm, Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen - ausgelegt. Dabei sind an die Gefahrenprognose keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 17. Dezember 2018 - 1 K 4344/17, SVR 2019, 315; VG Hannover, Urt. v. 12. Juli 2021 - 5 A 6628/20, BeckRS 2021, 46136).
§ 30 Abs. 1 Satz 2 StVO findet über die Figur des verständigen Durchschnittsmenschen Anwendung, welche als „Einfallstor“ für die Berücksichtigung der abstrakten Wertungen des öffentlichen Rechts dient (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1992 - V ZR 82/91, NJW 1993, 925, 929; Brückner, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 906 Rn. 78 m.w.N.). Obgleich sich die Geschehnisse in einer privaten Tiefgarage und damit nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereigneten, kann die StVO dennoch als Wertungsmaßstab dienen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Tz. 11).
cc) Das Laufenlassen eines Motors ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO - und jedenfalls als Konkretisierung des § 1 Abs. 1 und 2 StVO - einerseits vom Anlass des Betriebs und andererseits davon abhängig zu machen, in welchen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen eine Belästigung der Allgemeinheit zu erwarten ist (Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 30 StVO, Rn. 4 m.w.N.). Dabei wiegt der Umstand schwer, dass der Motor - wenn auch nach dem Vortrag des Bekl. maximal zwei Minuten lang - in einer Tiefgarage lief, in der sich Abgase im Vergleich zur offenen Straße schneller konzentrieren.
dd) Mit dem klägerischen Verlangen eines möglichst abgasarmen Startvorgangs sind die konkreten technischen Voraussetzungen für die Nutzung des Fahrzeugs abzuwägen, denn „unnötig“ ist der Betrieb eines Motors nur dann, wenn dafür kein technischer Grund mehr vorliegt (Lohmeyer, in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 30 StVO Rn. 24). Auch bei einer technisch notwendigen Starthilfe ist der Kl. im Rahmen von § 906 BGB jedoch nur verpflichtet, ein Laufenlassen des Motors im Anschluss an die Zündung zu dulden, sofern diese noch zur Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs beiträgt. Funktionsfähig meint in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, den Motor zu starten und das Fahrzeug langsam und materialschonend aus der Tiefgarage herauszubewegen, um eine Abgasbelästigung in einem geschlossenen Raum zu vermeiden.
Der Bekl. trägt in diesem Zusammenhang vor, er habe seinem Fahrzeug mehrmals Starthilfe geben und den Motor anschließend einige Zeit in der Tiefgarage warmlaufen lassen müssen, damit der Motor sachgerecht genutzt werden könne, ohne dass der Motor Schaden nehme, und hat hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.
Diesem Beweisangebot war jedoch nicht nachzugehen. Der Beweisantritt des Bekl. bezieht sich insoweit darauf, dass ein „kurzzeitiges“ bzw. ein „ein bis zwei Minuten“ dauerndes Warmlaufenlassen erforderlich sei, wenn das Fahrzeug längere Zeit gestanden habe. Nach gewährter Starthilfe stelle das Leerlaufventil „erst ab ca. 60 bis 70 Sek.“ nach Anspringen des Fahrzeugs einen gleichmäßigen Leerlauf bereit. Die von dem Bekl. unter Beweis gestellten Behauptungen hinsichtlich der erforderlichen zeitlichen Dauer für das Warmlaufenlassen des Motors werden durch den tenorierten Unterlassungsanspruch nicht berührt, da insofern der nach Ansicht des Bekl. erforderliche zeitliche Vorlauf vor dem Bewegen des Fahrzeugs weiterhin zulässig ist. Es ist dem Bekl. nach objektivierter Betrachtung der widerstreitenden Interessen zuzumuten, sein Fahrzeug auch nach gewährter Starthilfe unmittelbar - höchstens aber 90 Sekunden nach der Zündung des Motors - aus der Tiefgarage herauszufahren.
c) Vor dem Hintergrund, dass der Bekl. im Verfahren nicht bereit war, eine maximale Dauer des Warmlaufenlassens innerhalb der Tiefgarage von zwei Minuten zu akzeptieren, besteht die für den Unterlassungsanspruch des Kl. gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Besorgnis zukünftiger Störungen.
2. Im Übrigen ist die Berufung des Kl. unbegründet.
a) Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Kl. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (dort S. 3) verneint. Dem Kl. steht kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB gegen den Bekl. zu.
Es steht schon nicht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass eine Rechtsgutsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB durch Herbeiführung einer Kohlenmonoxidvergiftung eingetreten ist. Der Kl. hat dies nicht hinreichend konkret vorgetragen. Das vom Kl. vorgelegte ärztliche Attest gibt lediglich Aufschluss darüber, wie der Kl. seinen eigenen Gesundheitszustand einschätzte. Der ärztliche Befund lautet auf Verdacht einer Kohlenmonoxidvergiftung, der allein auf den Schilderungen des Patienten beruht (Kopfschmerz, Schlafstörung etc.). Neben diesen subjektiven Empfindungen fehlt es vorliegend jedoch an objektiven Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Krankheitsbildes.
Selbst wenn man eine Rechtsgutsverletzung bejahen wollte, so wäre jedoch auch ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Kl. anzunehmen (§ 254 Abs. 1 BGB). Dieser betrat die Tiefgarage nach seinem eigenen Vortrag ein zweites Mal und im Bewusstsein darüber, dass das Warmlaufenlassen eines Motors nach allgemeiner Lebenserfahrung in der geschlossenen Tiefgarage zu einer jedenfalls vorübergehenden Konzentration von Kohlenmonoxid führt. Durch sein Vorhaben, den Bekl. beim Laufenlassen des Motors zu filmen, brachte sich der Kl. selbst in die unmittelbare Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Dieser Umstand wäre ihm, selbst wenn man von einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausginge, entgegenzuhalten. Vor diesem Hintergrund war auch dem von dem Kl. angebotenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, da sich durch ein solches - selbst bei Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung - nachträglich nicht mehr feststellen lassen würde, auf welchem tatsächlichen Geschehen diese beruhte.
b) Dem Kl. steht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten gegen den Bekl. zu. Dass die Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 2, 286 BGB erfüllt wären, hat der Kl. nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Bekl. im Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 18.5.2021 bereits in Verzug befunden hätte. Anderweitige Anspruchsgrundlagen für den Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten sind ebenfalls nicht gegeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Verteilungsmaßstab für die Entscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 92 Rn. 2). Hier obsiegt der Kl. mit dem Unterlassungsanspruch, auf den ein Streitwert i.H.v. 1.000 € des Gesamtstreitwerts von 1.500 € entfällt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Bekl. durch die Tenorierung nicht vollständig untersagt wurde, sein Fahrzeug in der Tiefgarage warmlaufen zu lassen, sondern lediglich, soweit dies eine Dauer von 90 Sekunden übersteigt. Insofern stellt sich unter Berücksichtigung dieser Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und des Unterliegens des Kl. hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld eine Kostenaufhebung als sachgerecht dar.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.
4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter eines in einer Tiefgarage liegenden Stellplatzes hat gegenüber anderen Stellplatznutzern einen Anspruch darauf, dass diese ihre Fahrzeuge nicht länger als 90 Sekunden innerhalb der Tiefgarage „warmlaufen“ lassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes verlangte von einem anderen Nutzer, dass dieser den Motor seines Fahrzeugs nicht länger als 90 Sekunden innerhalb der Tiefgarage warmlaufen lässt. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG Berlin gab der Klage jedoch statt. Einen Schmerzensgeldanspruch wegen des Verdachts einer Kohlenmonoxidvergiftung gestand das LG dem Kläger jedoch nicht zu.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass es dem Beklagten untersagt wird, den Motor seines Fahrzeugs länger als 90 Sekunden innerhalb der Tiefgarage warmlaufen zu lassen. Der Anspruch gründet auf den Regelungen zur Besitzstörung. Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen, wenn er im Besitz gestört wird. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. Eine Besitzstörung sei auch dann gegeben, wenn der Besitzer bei dem Gebrauch der Sache durch Immissionen i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt wird. Das habe der BGH schon für Beeinträchtigungen aufgrund des Rauchens durch Mitmieter angenommen.
Für Abgase, die unweigerlich durch das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors ausgestoßen werden und in vergleichbarer Weise auf den Stellplatz des Klägers einwirken, gilt Gleiches.
Der Kläger hat die von dem Beklagten verursachten Abgase auch nicht unbeschränkt zu dulden. Grundsätzlich sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie den Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsnutzers und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.
Die Beweislast für die Unzumutbarkeit liegt zwar beim Kläger, und das vorgelegte ärztliche Attest hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen durch die Abgase ist noch kein hinreichendes Beweismittel. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Besitzes von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr ist der Entscheidung insoweit die vom Beklagten eingeräumte Dauer von „maximal 1 bis 2 Minuten“, in denen er den Motor seines Fahrzeugs warmlaufen ließ, für die Prüfung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Klägers zugrunde zu legen.
Als Maßstab dafür, wie intensiv die durch den Fahrzeugbetrieb ausgestoßenen Abgase die Luftqualität in der Tiefgarage beeinträchtigten, ist § 30 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) heranzuziehen. Dieser verbietet das „unnötige“ Laufenlassen des Motors, das nicht nur Lärm verursacht, sondern auch eine vermeidbare Abgasbelästigung darstellt. Das Laufenlassen eines Motors ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO einerseits vom Anlass des Betriebs und andererseits davon abhängig zu machen, in welchen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen eine Belästigung zu erwarten ist. Dabei wiegt der Umstand schwer, dass der Motor in einer Tiefgarage lief, in der sich Abgase schneller konzentrieren.
„Unnötig“ ist der Betrieb eines Motors dann, wenn dafür kein technischer Grund mehr vorliegt. Auch bei einer Starthilfe muss der Kläger ein Laufenlassen des Motors im Anschluss an die Zündung nur dulden, sofern der Wagen 90 Sekunden nach der Zündung des Motors aus der Tiefgarage herausgefahren wird. Da der Beklagte im Verfahren nicht bereit war, eine maximale Dauer des Warmlaufenlassens innerhalb der Tiefgarage von zwei Minuten zu akzeptieren, besteht die für den Unterlassungsanspruch des Klägers erforderliche Besorgnis zukünftiger Störungen.
Einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat das AG zutreffend verneint. Dass durch das Laufenlassen des Motor eine Kohlenmonoxidvergiftung eingetreten ist, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest hat zwar auf Verdacht einer Kohlenmonoxidvergiftung gelautet, jedoch allein auf den Schilderungen des Patienten beruht.
Außerdem wäre ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Klägers anzunehmen, weil er die Tiefgarage mehrmals beim Warmlaufenlassen des Motors betreten hat, um den Beklagten dabei zu filmen.