Kein Kostenerstattungsanspruch des Mieters wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen, zur Form von Betriebskostenabrechnungen
BGB §§ 535, 536a, 551, 556
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Durch den Mieter durchgeführte, aber von ihm nicht geschuldete Schönheitsreparaturen führen nicht zu einer Ausgleichspflicht des Vermieters.
2. Handschriftliche Zusätze, Einfügungen und Ergänzungen machen Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nicht formunwirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit der Berufung haben die Kl. weiter verfolgt den Anspruch auf Zahlung von 1.760,48 € sowie Abweisung der Widerklage. Ein entsprechender Anspruch ist allerdings nicht gegeben. Soweit die Kl. die Nebenkostenabrechnungen beanstandet haben, die der Bekl. als Vermieter erteilt hat, da hier handschriftliche Einfügungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, vermag dies die formelle Unwirksamkeit der Abrechnungen nicht zu begründen. Für Nebenkostenabrechnungen sind grundsätzlich keine Formvorschriften gegeben, diese müssen weder maschinenschriftlich sein noch so, dass keine Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen worden sind. Die hier vorgelegten Abrechnungen enthalten tatsächlich auf der jeweils ersten Seite bezogen auf die Abrechnungen 2016 und 2017 handschriftliche Ergänzungen. Diese sind allerdings gut nachvollziehbar, die Rechnungsbeträge an sich sind hier nicht verändert worden, der Vermieter hat lediglich bezüglich der sich ergebenden Nachzahlungsbeträge dann Verrechnungen vorgenommen, die aus sich nachvollziehbar sind. Somit ist auch ersichtlich gewesen, dass aus der Abrechnung 2016 ein Betrag in Höhe von 339,52 € an die Kl. zu zahlen war, aus der Abrechnung 2017 noch 95,82 € seitens der Kl. zu zahlen waren. Dies beeinträchtigt die ursprüngliche formell wirksame Abrechnung in keiner Weise, für den Empfänger war auch klar ersichtlich, dass letztlich die handschriftlichen Ergänzungen der Abrechnung ausschlaggebend waren. Etwas anderes kann aus dieser Rechnung nicht entnommen werden.
Die Abrechnungen sind den Kl. auch jeweils zugegangen, dies hat sich aus der Beweisaufnahme ergeben, es kann insoweit auf die Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Alleine die Behauptung, dass hier der Zählerstand falsch gewesen sein solle, da ein Zähleraustausch stattgefunden habe, vermag ebenfalls nicht durchzudringen, auch hiermit hat sich das amtsgerichtliche Urteil zutreffend auseinandergesetzt.
Ein Anspruch wegen der durchgeführten Schönheitsreparaturen, die die Kl. unstreitig nicht schuldeten, kann hier ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Zum einen waren die Kl. nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, so dass ein Anspruch aus dem Mietvertrag selbst gegenüber dem Vermieter nicht ersichtlich ist. Die Kl. sind hier offensichtlich einem Rechtsirrtum unterlegen, dies alleine führt allerdings nicht zu einer Ausgleichspflicht durch den Vermieter.
Allenfalls wäre zu überlegen gewesen, dass hier Ansprüche aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung hätten geltend gemachte werden können, insoweit, dass der Bekl. eine renovierte Wohnung zurückerhalten hat, worauf er grundsätzlich keinen Anspruch hatte. Allerdings kann hier der pauschal geltend gemachte Betrag von 1.000 € in keiner Weise nachvollzogen werden. Weder haben die Kl. im Einzelnen dargelegt, welche Renovierungsarbeiten sie durchgeführt haben, welchen Kosten- und Zeitaufwand sie hiermit betrieben haben, noch, welche Wertverbesserung der streitgegenständlichen Wohnung hierdurch eingetreten sein könnte. Alleine die ungerechtfertigte Bereicherung an sich kann nicht zu einem Anspruch führen, das Gericht sieht sich hier aufgrund der fehlenden Information auch nicht in der Lage, eine entsprechende Schätzung vorzunehmen. Insoweit war deshalb auch der Anspruch zurückzuweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Führt der Mieter von sich aus Schönheitsreparaturen durch, obwohl er keine schuldet, kann er vom Vermieter keine Kostenerstattung verlangen. Handschriftliche Zusätze, Einfügungen und Ergänzungen machen Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nicht formunwirksam.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger (Mieter) hatten vom Beklagten (Vermieter) 1.000 € Kostenbeteiligung für von ihnen durchgeführte, allerdings nicht geschuldete Schönheitsreparaturen verlangt und außerdem die Betriebskostenabrechnungen für unwirksam gehalten, weil sie handschriftliche Ergänzungen und Einfügungen enthielten. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Soweit die Kläger die Nebenkostenabrechnungen des Beklagten beanstandet haben, da hier handschriftliche Einfügungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien, begründet dies nicht die formelle Unwirksamkeit der Abrechnungen. Für Nebenkostenabrechnungen gibt es grundsätzlich keine Formvorschriften, diese müssen weder maschinenschriftlich sein noch so, dass keine Ergänzungen oder Änderungen vorgenommen worden sind. Die vorgelegten Abrechnungen enthalten zwar handschriftliche Ergänzungen und Verrechnungen, die aber gut nachvollziehbar sind.
Einen Anspruch wegen der durchgeführten, aber unstreitig nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen können die Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, denn sie waren nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, so dass ein Anspruch aus dem Mietvertrag selbst gegenüber dem Vermieter nicht ersichtlich ist.
Allenfalls wäre zu überlegen gewesen, ob Ansprüche aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung hätten geltend gemacht werden können, weil der Beklagte eine renovierte Wohnung zurückerhalten hat, worauf er grundsätzlich keinen Anspruch hatte. Allerdings haben die Kläger weder dargelegt, welche Renovierungsarbeiten sie durchgeführt haben, welchen Kosten- und Zeitaufwand sie betrieben haben noch welche Wertverbesserung der Wohnung hierdurch eingetreten sein könnte. Alleine die ungerechtfertigte Bereicherung an sich kann nicht zu einem Anspruch führen.