Kein Individualanspruch auf Umsetzung von Festsetzungen eines B-Plans
VwGO § 43; BauGB § 40 Abs. 2; BGB §§ 1004, 906 analog
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Einzelne hat grundsätzlich gegen die Gemeinde keinen Anspruch auf Vollziehung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. begehren die Feststellung, dass ein von ihnen erworbenes Grundstück seine Qualität als öffentliche Ausgleichsfläche verloren hat, sowie die Verpflichtung der beklagten Gemeinde zur Vermeidung des aus dem Außenbereich herrührenden Regenwasserzuflusses auf ihr Grundstück.
2 Sie sind Eigentümer des in B. gelegenen Wohngrundstücks G.-Str. X (Flur XX, Flurstücke 467/1, 468 und 469/2). Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des am 7. Juni 1999 vom Ortsgemeinderat der Bekl. beschlossenen und am 2. Dezember 1999 bekannt gemachten Bebauungsplans „M.“. Während die Flurstücke 468 und 469/2 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sind, ist das Flurstück 467/1 als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Hinsichtlich der öffentlichen Grünflächen bestimmt Ziffer 1.5.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans u. a. Folgendes:
3 „… Die Pflanzflächenim Süden sind zu 50 % der Sukzession zu überlassen und zweimal jährlich zu mähen. 50 % der Gesamtfläche ist als Feldgehölz in Gruppen in stufigem Aufbau in einer Pflanzdichte vom 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäumen II. Ordnung sowie 40 Sträuchern je 100 m2 anzupflanzen. Der Gras-Kraut-Streifen sollte zu den angrenzenden Flächen 2 m breit sein.
Es sind Pflanzen gemäß der beigefügten Pflanzliste zu verwenden.“
4 An das Flurstück 467/1 grenzt nach Süden hin die Parzelle 466 an, die im vorgenannten Bebauungsplan als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt ist. An dieses Grundstück schließen sich südlich ein unbefestigter Weg (Flur stück 63/1) sowie die ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücke 75 und 76 (heute Flurstück 75/1) an, die ebenfalls als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt sind. Ein auf diesen Grundstücken vor gesehenes Regenrückhaltebecken wurde bislang nicht verwirklicht. Für die Flächen für die Regelung des Oberflächenabflusses bestimmt Ziffer 1.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Folgendes:
5 „Die Gestaltung der Flächen für die Außengebietsentwässerung ist der noch zu erstellenden Entwässerungsplanung zu entnehmen. Zum Ausgleich der Versiegelung im Baugebiet sind 1.500 m2 der Fläche wie folgt zu gestalten: 50 % sind der Sukzession zu überlassen und zweimal jährlich zu mähen, 50 % ist als lückiges Feldgehölz in Gruppen in stufigem Aufbau in einer Pflanzdichte von 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäumen II. Ordnung sowie 40 Sträuchern je 100 m2 anzupflanzen (siehe hierzu Plandarstellung). Der Gras-Kraut-Streifen sollte zu den angrenzenden Flächen 2 m breit sein. …“
6 Das südwestlich an das klägerische Grundstück angrenzende Grundstück 455/1 (ebenfalls Flur XX) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.- Straße - X. Ä.“ der Bekl. und ist als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Ahornbaum in einem Abstand von rund 4 m zum Flurstück 467/1.
7 Im Jahr 1999 erwarben die Kl. von der Bekl. das Flurstück 467/1. In dem notariellen Kaufvertrag wurden sie darauf hingewiesen, dass das Grundstück gemäß dem Bebauungsplan „Am M.“ nicht bebaubar und Ausgleichsfläche sei und die Bepflanzung nur gemäß der Pflanzliste des Bebauungsplans erfolgen könne. In der Folgezeit errichteten die Kl. an der südlichen Grenze des Flurstücks 467/1 eine etwa 0,80 m hohe Mauer.
8 Im Januar 2018 wandte sich der Kl. zu 2) an die Bekl. mit der Bitte um Anlegung eines 2 m breiten Gras-Kraut-Streifen auf der Parzelle 466 sowie der Anlegung einer Böschung dort im Verhältnis 1 : 4. Ferner wies er darauf hin, dass der Ahornbaum auf dem Nachbargrundstück nicht standsicher sei. Zugesagte alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduktion des zulaufenden Außengebietswassers anstatt des von der Bekl. aus Kostengründen aufgegebenen Regenrückhaltebeckens seien bislang nicht umgesetzt worden.
9 Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte die Bekl. mit, dass sich infolge der Veräußerung des Grundstücks 467/1 an die Kl. die Anlegung eines 2 m breiten Gras- und Krautstreifens erledigt habe. Der Ahornbaum sei standsicher und solle nicht entfernt werden. Im Frühjahr 2018 werde mit Maßnahmen am Wirtschaftsweg begonnen.
10 Am 30. Mai 2018 haben die Kl. Klage erhoben. Sie tragen vor, ihnen sei vor Verkauf des Grundstücks 467/1 seitens des Ortsbürgermeisters der Bekl. bedeutet worden, sie könnten diese Fläche als Gartengrünfläche nutzen; eine Bepflanzung entsprechend der Pflanzliste des Bebauungsplans sei nicht zwingend. Die errichtete Mauer zum Schutz vor Regenwasser sei ihnen seitens der Bekl. sogar empfohlen worden. Durch den Verkauf habe das Flurstück 467/1 seine Eigenschaft als öffentliche Ausgleichsfläche verloren, da die Bekl. keine Verfügungsgewalt mehr über das Grundstück habe. Sie hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als öffentliche Grünfläche, weil die Bekl. aufgrund ihrer gegenteiligen Ansicht keinen Überschwemmungsschutz veranlasse. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks sei der Graben auf dem Grundstück Flurstück 466 nicht mehr vorhanden gewesen, hierauf seien sie nicht hingewiesen worden. Ohne die begehrten Schutzmaßnahmen garantiere auch die von ihnen errichtete Mauer keinen wirksamen Schutz vor Überschwemmungen. Da das im Bebauungsplan vorgesehene Regenrückhaltebecken nicht verwirklicht worden sei, fließe bei Starkregen das vom P. kommende Oberflächenwasser an der Mauer vorbei über die Flurstücke 466 und 455/1 Richtung G. Der Ahornbaum auf dem Grundstück 455/1 verursache durch den von der Bekl. nicht beseitigten Laubfall im Herbst erhebliche Verstopfungen und behindere den Wasserfluss, wodurch es zu einem Rückstau komme. Würden die Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt, die u. a. einen 2 m breiten Gras- und Krautstreifen und eine Böschung vorsähen, und würde die Bekl. den Graben auf der Parzelle 466 unterhalten, wäre die Überschwemmungsgefahr um ein Vielfaches reduziert. Diese Gefahr werde durch die nunmehr erfolgte Aufschüttung des Weges auf dem Flurstück 63 mit augenscheinlich nicht verdichtungsfähigen Baumaterialien sogar noch verstärkt. Diese Auffüllung sei entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgt. Zudem sei geplant, den Weg mit auf das Flurstück 466 zu verlegen, so dass der im Bebauungsplan vorgesehene Graben, der zum Schutz ihres Grundstücks freigehalten werden müsse, nicht mehr vorhanden sei.
11 Die Kl. beantragen,
12 […]
13 Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
15 Sie trägt vor, eine auf Feststellung der Funktionslosigkeit der Bebauungsplanfestsetzung „öffentliche Grünfläche" betreffend das Flurstück 467/1 gerichtete Klage sei mangels Bestehen eines Rechtsverhältnisses unzulässig. Jedenfalls sei die Klage insoweit unbegründet, da das Grundstück seine Qualität als Ausgleichsfläche durch die Veräußerung nicht verloren habe und durch die Festsetzung im Bebauungsplan auch eine hinreichende Sicherung der Fläche bestehe. Auch das weitere Klagebegehren sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Kl. hätten keinen Anspruch auf Vollzug des Bebauungsplans „M.“. Soweit sie die Herstellung der Grundstücke 455/1 und 466 entsprechend der textlichen Festsetzung Ziffer 1.5.1 des Bebauungsplans begehrten, stehe dem bereits entgegen, dass zum einen das Grundstück 455/1 gar nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans belegen sei und zum anderen das Grundstück 466 nicht als öffentliche Grünfläche, sondern als Fläche zur Regelung des Wasserabflusses festgesetzt sei. Die Kl. könnten auch nicht die Herstellung und Unterhaltung eines 2 m breiten Gras-Kraut-Streifens verlangen. So lasse sich bereits ein Unterhaltungsanspruch nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ableiten. Ferner stehe den Kl. auch kein Anspruch auf Anlegung einer Böschung auf dem Grundstück 466 zu. Die Herstellung einer Böschung auf diesem Grundstück stehe im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. Zudem sei im Bebauungsplan weder eine Rinne für dieses Grundstück festgesetzt noch nachrichtlich übernommen. Entgegen der Ansicht der Kl. handele es sich bei dem Flurstück 466 in seinem derzeitigen Zustand nicht um eine Auffüllung, sondern um das Ursprungsgelände vor Aufstellung des Bebauungsplans. Eine Rinne habe sich dort nie befunden. Abgrabungen seien erst durch die Kl. im Rahmen der Errichtung der Mauer erfolgt. Schließlich stehe den Kl. auch kein Anspruch auf Beseitigung des Ahornbaums auf dem Flurstück 455/1 zu. Ein solcher Anspruch sei bereits verjährt. Überdies stehe der Baum mit Nachbarrecht in Einklang. Zwischenzeitlich habe man mit Maßnahmen zur Ertüchtigung des Weges auf dem Flurstück 63/1 begonnen mit dem Ziel, vom P. herabfließendes Oberflächenwasser in Richtung P.straße zu leiten. Das dort verwendete Material sei dabei lagenweise eingebaut und verdichtet worden. Der mit den Arbeiten an dem Weg verbundenen Erhöhung stehe der Bebauungsplan nicht entgegen. Durch die Wegearbeiten werde auch nicht gezielt Oberflächenwasser auf das Flurstück 466 geleitet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
17 Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kl. können weder die Feststellung begehren, das Grundstück 467/1 habe infolge der Veräußerung an sie seine Qualität als öffentliche Ausgleichsfläche verloren (1), noch haben sie einen Anspruch gegenüber der Bekl. auf die mit ihrer Klage außerdem begehrten Maßnahmen (2).
18 1) Soweit die Kl. mit ihrem Klageantrag zu 1) die Feststellung bekehren, dass das Grundstück 467/1 (Flur XX der Gemarkung B.) aufgrund der Veräußerung an sie seine Qualität als öffentliche Ausgleichsfläche verloren hat, bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der insoweit als Feststellungklage (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) erhobenen Klage. Es dürfte an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlen. Die Klage ist nämlich mit dem vorgenannten Begehren letztlich darauf gerichtet, den Wegfall der Regelungswirkungen aus der Festsetzung des Bebauungsplans „öffentliche Ausgleichsfläche“ für das Grundstück feststellen zu lassen. Hierfür dürfte indes die Feststellungsklage als statthafte Klage ausscheiden, denn die Beurteilung der Frage, ob eine Festsetzung eines Bebauungsplans eine bestimmte Rechtswirkung hat oder nicht, ist eine rechtliche Qualifizierung, die kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1975 - IV B 84/75 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 5 = juris Rn. 3; BremOVG, Urteil vom 28. März 2000 - 1 A 314/99 - NVwZ-RR 2001, 378 = juris Rn. 39; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger [E/Z/B/K], BauGB, Stand: Oktober 2018, § 10 Rn. 355; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 30).
19 Ungeachtet dieser erheblichen Bedenken an der Zulässigkeit der Feststellungsklage haben die Kl. jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn das Grundstück 467/1 hat durch seine Veräußerung an die Kl. (neben seiner Funktion als öffentliche Grünfläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) seine zusätzliche Qualität als öffentliche Ausgleichsfläche (siehe insoweit die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „M.“ sowie S. 12 bis 15 des landespflegerischen Begleitplans) nicht verloren. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut des Kaufvertrags vom 8. April 2009 (S. 8) entgegen, der ausführt, dass dem Käufer bekannt ist, dass das Grundstück gemäß Bebauungsplan „M.“ nicht bebaubar ist und Ausgleichsfläche ist. Darüber hinaus ist ein Funktionsverlust der Fläche durch die Veräußerung auch nicht in rechtlicher Hinsicht eingetreten. Die Rechtsqualität eines Grundstücks als öffentliche Ausgleichsfläche setzt nicht voraus, dass die Fläche im Eigentum der planenden Gemeinde steht. Allerdings bedarf es in den Fällen, in denen ein Privatgrundstück dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - dienen soll, einer rechtlichen Sicherung der Qualität als Ausgleichsfläche, um den tatsächliche Erfolg der mit den Ausgleichsmaßnahmen verfolgten Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sicherzustellen (vgl. E/Z/B/K, a.a.O. § 1 a Rn. 132). Eine solche rechtliche Sicherung ist vorliegend durch die Festsetzung des Bebauungsplans, dass u. a. die Parzelle 467/1 als Fläche für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB dienen soll, gegeben. Dem können die Kl. nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Sicherung in vorgenanntem Sinne erfordere die Verfügungsgewalt über die Ausgleichsgrundstücke, die bei nicht im Eigentum der an sich für die Kompensation zuständigen Gemeinde stehenden Grundstücken die Einräumung einer dinglichen Berechtigung (in Gestalt der Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) erfordere. Insoweit übersehen sie, dass in den Fällen, in denen wie vorliegend das als Ausgleichsfläche vorgesehene Grundstück im Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans belegen ist, mithin die Konstellation des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegt, eine ausreichende Sicherung ungeachtet der Eigentumsverhältnisse bereits durch die den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans getroffen wird. Dies lässt sich ohne Weiteres im Umkehrschluss aus § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB ableiten, wonach Ausgleichmaßnahmen anstatt durch bauleitplanerische Festsetzungen etwa auch durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden können. Dem steht insbesondere auch nicht das von den Kl. angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2003 - 8 C 11016/02 - entgegen. Soweit dort davon die Rede ist, dass angesichts der prinzipiell unbefristeten Geltung des eingriffsgestattenden Bebauungsplans befristete schuldrechtliche Verträge mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer nicht ausreichen (a.a.O., NVwZ-RR 2003, 629 = juris Rn. 42; vgl. auch OVG Nds., Urteil vom 14. September 2000 -1 K 5414/98 -, NVwZ 2001,452 = juris Rn. 30), bezieht sich diese Aussage gerade nicht auf eine Sicherung der Funktion als Ausgleichsfläche durch Festsetzungen des Bebauungsplans. Vielmehr liegt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - wie sich der entsprechenden Passage (a.a.O. Rn. 42)
. 42; vgl. auch OVG Nds., Urteil vom 14. September 2000 -1 K 5414/98 -, NVwZ 2001,452 = juris Rn. 30), bezieht sich diese Aussage gerade nicht auf eine Sicherung der Funktion als Ausgleichsfläche durch Festsetzungen des Bebauungsplans. Vielmehr liegt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - wie sich der entsprechenden Passage (a.a.O. Rn. 42) eindeutig entnehmen lässt -, eine Fallkonstellation auf der Grundlage von § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F. zugrunde, der dem heutigen § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB entspricht. Überdies lässt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem vorgenannten Urteil erkennen, dass die eine Ausgleichsfläche in einem Bebauungsplan betreffenden Festsetzungen eine hinreichende Sicherung der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft darstellen, wenn es ausführt, dass eine vertragliche Regelung den tatsächlichen Erfolg der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ähnlich sicher gewährleisten muss wie im Falle einer Festsetzung (a.a.O. = juris Rn. 42; vgl. auch e/Z/B/K, a.a.O. § 1 a Rn. 132). Schließlich stehen mit der auf Grundlage von § 178 BauGB möglichen Anordnung eines Pflanzgebots auch geeignete Instrumente zur Durchsetzung der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr [B/K/L], BauGB, 13 Auflage 2016, § 178 Rn. 4; E/Z/B/K, a.a.O. §178 Rn. 3).
20 Der fortbestehenden Rechtsqualität des Grundstücks 467/1 als öffentliche Ausgleichsfläche stehen auch etwaige Äußerungen des Ortsbürgermeisters der Bekl. im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb nicht entgegen, denn diese sind - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht geeignet, bei den Kl. ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, die Fläche habe nicht mehr die Rechtsqualität einer öffentlichen Ausgleichsfläche. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans ihre Rechtsqualität nicht durch mündliche Aussagen von Verantwortlichen der Gemeinde - die noch nicht einmal den Grad einer Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) haben -verlieren, sondern als materielles Recht nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 1 Abs. 8 BauGB) außer Kraft gesetzt werden können. Ein möglicher Vertrauensschutz der Kl. scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil sie - ungeachtet angeblich anderslautender mündlicher Aussagen - mit dem notariellen Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass das Grundstück nicht bebaubar und Ausgleichsfläche ist und die Bepflanzung nur gemäß der Pflanzliste des Bebauungsplans „M.“ erfolgen könne (vgl. S. 8 des notariellen Vertrags vom 8. April 2009).Auch die Klageanträge zu 2) bis 5) haben keinen Erfolg. Sie sind zwar jeweils als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil die Kl. mit ihren Anträgen die Durchführung bestimmter Maßnahmen durch die Bekl. und damit die Vornahme schlicht-hoheitlichen Handelns begehren. Die Klage hat indes insoweit in der Sache keinen Erfolg, denn die Kl. haben keinen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln der Bekl.
21 a) Die Kl. können zunächst aufgrund ihres Klageantrags zu 2) nicht von der Bekl. verlangen, die Grundstücke 466 und 455 (bzw. 455/1) durch Aushubarbeiten so herzustellen, dass sie der textlichen Festsetzungen Nr. 1.5.1 des Bebauungsplans „M.“ für öffentliche Grünflächen - Pflanzflächen im Süden entsprechen und gewährleistet ist, dass bei Starkregen Schlammansammlungen verhindert werden, die zu Überschwemmungen ihres Grundstücks Flurstück Nr. 467/1 führen können. Die betreffende textliche Festsetzung bezieht sich bereits nicht auf die genannten Grundstücke (aa). Darüber hinaus können die Kl. einen entsprechenden Herstellungsanspruch weder aus den Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen ableiten (bb) noch ergibt sich ein solcher Anspruch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (cc).
22 aa) Soweit die Kl. zunächst die Herstellung der Grundstücke 466 und 455/1 durch Aushubarbeiten in einer der textlichen Festsetzung Ziffer 1.5.1 des Bebauungsplans „M.“ entsprechenden Weise verlangen, wird verkannt, dass die betreffende textliche Festsetzung auf beide Grundstücke gar keine Anwendung findet. Der Antrag ginge für die im Klageantrag genannte Parzelle 455 ohnehin ins Leere, weil es diese nicht mehr gibt; sie ist in das heutige Flurstück 455/1 umbenannt worden. Hinsichtlich dieses Flurstücks ergibt sich die Erfolglosigkeit des Antrags aber auch daraus, dass es gar nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M.“, sondern im Plangebiet des angrenzenden Bebauungsplans „S. Straße" belegen ist, so dass die textliche Festsetzung Ziffer 1.5.1 im erstgenannten Bebauungsplans keine Geltung für dieses Grundstück beanspruchen kann. Sie findet aber auch keine Anwendung auf das im Plangebiet des Bebauungsplans „M.“ gelegene Grundstück Flurstück 466. Nach ihrer Überschrift bezieht sich die Festsetzung Ziffer 1.5.1. auf öffentliche Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Ausweislich derPlanurkunde ist das Grundstück Flurstück 466 indes nicht als öffentliche Grünfläche, sondern allein als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) festgesetzt.
23 bb) Ungeachtet dessen, dass die textliche Festsetzung Ziffer 1.5.1 über die öffentliche Grünfläche mit (überlagert) landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen auf die vorgenannten Grundstücke keine Anwendung findet und außerdem nicht im Ansatz ersichtlich ist, dass die Festsetzung darüber hinaus ihrem Gegenstand nach überhaupt der Zielsetzung Regenwasserschutz dienen soll, können die Kl. einen Anspruch auf Verhinderung von Schlammansammlungen an ihrem Grundstück Flurstück 467/1 auch nicht aus dem Bebauungsplan „M.“ im Allgemeinen ableiten. Insbesondere ist es ihnen verwehrt, die Umsetzung der den Wasserabfluss betreffenden Festsetzungen - die insbesondere auch die Anlegung eines Regenrückhaltebeckens auf dem Grundstück 75/1 (früher Flurstücke 75 und 76) beinhaltet - zu verlangen. Einem derartigen Verlangen steht entgegen, dass der Einzelne grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Vollziehung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 8 S 2441/18 -, NVwZ 2019, 495 = juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 ZB 09.225 - juris Rn. 11; OVG NW, Beschluss vom 28. März 2000 - 10 A 5607/99 -, juris Rn. 4). Ein Anspruch des Einzelnen gegenüber der planenden Gemeinde auf Vollziehung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist dem geltenden Recht vom Ansatz her fremd. Zwar kann sich ausnahmsweise im Einzelfall ein Anspruch eines Einzelnen auf Vollzug von Festsetzungen ergeben, wenn aus eindeutiger Willensäußerung des Satzungsgebers geschlossen werden kann, dass die Festsetzung Nachbarschutz vermitteln soll (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 ZB 09.225 -, juris Rn. 13), oder wenn diese im Zusammenhang mit der Zulassung einer Nutzung einhergehen, die potentiell zu mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Planbetroffenen führen und zudem Konfliktbewältigungsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. insoweit zum aktiven Schallschutz BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1988 - 4 B 157/88 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 32 = juris Rn. 4, und vom 7. September 1988 - 4 N 1/87 -, BVerwGE 80,184 = juris Rn. 22). Eine solche ausdrücklich planerisch beabsichtigte Schutzwirkung zugunsten der im Plangebiet „M.“ gelegenen Grundstücke haben die den Wasserabfluss betreffenden Festsetzungen indes nicht. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans, in dem unter „Erfordernis und Ziel der Planaufstellung“ ausgeführt wird, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich östlich des Neubaugebiets „S. Straße" neben der Sicherung von Flächen für die Außengebietsentwässerung vornehmlich das Ziel verfolgt wird, das (tiefer auch als die mit dem Bebauungsplan vorgesehenen [wenigen] Wohnbauplätze gelegene) Neubaugebiet „S. Straße" bei Starkregen zu schützen (vgl. S. 3 der Begründung zum Bebauungsplan). Anknüpfungspunkt für die Festsetzungen zum Wasserabfluss ist mithin der Schutz eines anderen Baugebiets als das des „M.“.
24 cc) Den Kl. steht der geltend gemachte Herstellungsanspruch auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu. Bei dieser Vorschrift, die erkennbar auf den Fall zugeschnitten ist, dass private Flächen durch einen Bebauungsplan mit einer fremdnützigen Zweckbestimmung überplant werden und hierdurch ohne Zutun des privaten Eigentümers in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - eingegriffen wurde, handelt es sich um eine Entschädigungsregelung, wie bereits der Umstand zeigt, dass sie in dem mit „Entschädigung" überschriebenen zweiten Abschnitt des zweiten Teils des ersten Kapitel des Baugesetzbuchs enthalten ist. In Anbetracht des eindeutigen Regelungsgehalts der Vorschrift ist für eine planwidrige Regelunglücke - Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift - für einen Fall wie den vorliegenden nichts ersichtlich.
25 Die Kl. können sich zur Durchsetzung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf den gesetzlich nicht normierten, aber allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch berufen, denn dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein der Bekl. zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der Kl. als Betroffene verletzt, und dass durch den Eingriff ein noch an dauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228 = juris Rn. 24, und vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, BVerwGE 94, 100 = juris Rn. 24). Vorliegend fehlt es indes an einem der Bekl. zuzurechnenden hoheitlichen Eingriff, denn die seitens der Kl. bei Starkregenereignissen befürchteten Überschwemmungen ihres Grundstücks 467/1 wären allein darauf zurückzuführen, dass Oberflächenwässer aus den südlich angrenzenden, zu ihrem Grundstück abfallenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zufließen. Dass die Bekl. durch aktives Handeln diesen Zufluss gefördert oder gar erst ermöglicht hat, haben die Kl. selbst nicht dargetan. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass infolge der zwischenzeitlich begonnenen Baumaßnahmen auf der Wirtschaftswegeparzelle 63/1 sich der Wasserabfluss von den südlich gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücken zu Lasten der Kl. nachteilig verändern wird. Der erhöhende Ausbau des Wirtschaftswegs widerspricht entgegen der Ansicht der Kl. weder den Festsetzungen des Bebauungsplans noch ist zu erwarten, dass er zu einer gezielten Zuleitung von weiterem Abwasser auf das Grundstück der Kl. führt. Wie die Bekl. unter Vorlage entsprechender Planungsunterlagen (Schnittzeichnungen, vgl. Schriftsatz der Bekl. vom 14. Dezember 2018) nachvollziehbar dargelegt hat, soll durch die Erhöhung des Wirtschaftswegs von bis zu 60 cm im Bereich des klägerischen Grundstücks das Außenbereichswasser vom Grundstück der Kl. gerade ferngehalten werden. Zweifel an dem fachlichen Vorgehen bei der Maßnahmenverwirklichung haben die Kl. nicht geltend machen können. Die Bekl. treffen mangels Vorliegen eines Gewässers im Hinblick auf das abfließende Regenwasser auch keine wasserrechtlichen Unterhaltungspflichten, im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs verfolgt werden könnten.
26 Schließlich können die Kl. auch nicht im Wege eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs (§§ 1004, 906 BGB analog) Maßnahmen zum Schutz vor Wasserabfluss aus dem Außenbereich von der Bekl. beanspruchen. Ein derartiger Anspruch setzt ebenso wie der Folgenbeseitigungsanspruch voraus, dass ein hoheitliches Handeln vorliegt, das ein subjektives Recht des Kl. verletzt, und dass dadurch ein noch andauernder Rechtszustand geschaffen wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. September 1999 - 8 B 96.2885 -, juris Rn. 22; VG Regenburg, Urteil vom 3. Juni 2015 - RO 8 K 14.2163 -, juris Rn. 21). Vorliegend fehlt es an einem zurechenbaren hoheitlichen Handeln, das abgewehrt werden könnte. Ein Abwehrrecht folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Kl. mit ihrem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „M." belegen sind und die Bekl. keine Vorkehrungen zum Schutz vor aus dem Außenbereich in das Plangebiet einfließen den Regenwassers getroffen hat. Eine derartige Rechtsposition eines einzelnen Grundstückseigentümers gibt es grundsätzlich nicht. Eine Gemeinde muss zwar bei der Ausweisung neuer Baugebiete durch geeignete Vorkehrungen dafür sorgen, dass durch den Bebauungsplan weder innerhalb noch außerhalb Überschwemmungen ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14/00 -, NVwZ 2002, 1509 = juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 4. April 2005 - 22 B 01.247 -, juris Rn. 40). Diese planungsrechtliche Hochwasservorsorge umfasst jedoch nur die Verpflichtung, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so zu fassen und abzuleiten, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Aus ihr lässt sich indes kein Anspruch auf Abwehr von aus höher gelegenen Außenbereichsflächen wild zufließenden Wässern ableiten. Vielmehr sind die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks grundsätzlich zu dulden (vgl. OLG Bbg., Urteil vom 15. Mai 2012-2 U 26/11 - juris Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2008 - 5 U 115/07 -, BauR 2008, 1478 = juris Rn. 25). Insoweit muss er sich die vorhandenen topographischen Gegebenheiten und damit die Situationsgebundenheit des Eigentums entgegenhalten lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.214 -, juris Rn. 16; Urteil vom 4. April 2005, a.a.O. Rn. 41). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach dem Vorbringen der Kl. infolge von Starkregenereignissen in der Vergangenheit vor ihrer Regenschutzmauer auf dem Grundstück 466 zu Auffüllungen von abgeschwemmtem Steinmaterial, Ästen und Ähnlichem gekommen ist. Diese Auffüllungen sind der Bekl. nicht als störende Einwirkung auf den natürlichen Ablauf des Oberflächenwassers auf diesem Grundstück zuzurechnen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Bekl. gegenüber den Kl. verpflichtet hätte, für die Reinigung und Instandhaltung der Rinne zu sorgen; Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus den Regelungen des notariellen Kaufvertrags. Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass das Grundstück 466 im Eigentum der Bekl. steht, keine Pflicht der Bekl., zur Verhinderung von Schlammansammlungen erforderliche Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90 - NJW 91, 2770 = juris Rn. 34). Vielmehr sind die Kl. darauf zu verweisen, ihrerseits Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wasser von ihrem Grundstück fernzuhalten, wie sie es in der Vergangenheit auch getan haben. Hierfür
zur Verhinderung von Schlammansammlungen erforderliche Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90 - NJW 91, 2770 = juris Rn. 34). Vielmehr sind die Kl. darauf zu verweisen, ihrerseits Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wasser von ihrem Grundstück fernzuhalten, wie sie es in der Vergangenheit auch getan haben. Hierfür streitet auch der sich aus § 5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ergebende Rechtsgedanke, dass jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet ist, geeignete Vorsorgemaßnahmen u. a. zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen zu treffen. Ungeachtet der demnach bestehenden Duldungspflicht haben die Kl. aber auch nicht die konkrete Gefahr der Wiederholung entsprechender Überschwemmungsereignisse dargetan, die indes Voraussetzung für einen in ihrem Eigentumsrecht gründenden Abwehranspruch wäre (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2015 - 17 K 71/09 -, juris Rn. 68 m.w.N.). Sie haben nur, geltend gemacht (vgl. S. 4 der Klageschrift), dass bei heftigen Regenfällen das Wasser „fast" die südliche Mauer ihres Grundstücks erreicht habe. Eine konkrete Bedrohungssituation ist damit angesichts der häufigeren Starkregenereignissen in den vergangenen Jahren nicht plausibel gemacht.
27 b) Die Kl. haben auch keinen Anspruch gegenüber der Bekl. auf Herstellung und Unterhaltung eines 2 m breiten Gras-Kraut-Streifens auf der Parzelle 466 zu den angrenzenden Flächen hin nach dem Bebauungsplan „M." (Klageantrag zu 3). Einen solchen Anspruch können sie insbesondere nicht aus der textlichen Festsetzung Ziffer 1.8. des Bebauungsplans herleiten. Ungeachtet dessen, dass ihnen - wie bereits ausgeführt - kein Anspruch auf Planverwirklichung zusteht, findet die textliche Festsetzung Ziffer 1.8. auf das Flurstück 466 keine Anwendung. Zwar bezieht sich diese Festsetzung auf Flächen für die Regelung des Oberflächenabflusses, zu denen nach den zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplans grundsätzlich auch das Flurstück 466 gehört. Betrachtet man sich jedoch die betreffende Festsetzung näher, ist festzustellen, dass die die in Absatz 2 enthaltene Anlegung eines 2 m breiten Gras-Kraut-Streifens zu den angrenzenden Flächen eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne von § 1 a Abs. 3 BauGB darstellt, denn Ziffer 1.8 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans trifft Regelungen zum Ausgleich der Versiegelung im Baugebiet. Für das Flurstück 466 sind indes keine (auch nicht zusätzlich) Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Ausweislich der Planurkunde ist dieses Grundstück lediglich als Fläche für die Regelung des Oberflächenabflusses festgesetzt. Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen für den Oberflächenabfluss sieht der Bebauungsplan hingegen nur für das Flurstück 75/1 (ehemalige Flurstücke 75 und 76) vor, denn nur dieses Grundstück weist die für Ausgleichmaßnahmen bestimmten Planzeichen nach Nr. 13 der Anlage zu § 2 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV) auf (vgl. auch S. 8 der Festsetzungen des Bebauungsplans, S. 11 der Bebauungsplanbegründung).
28 c) Soweit die Kl. ferner die Anlegung einer Böschung im Verhältnis 1 :4 auf dem Grundstück 466 begehren (Klageantrag zu 4), hat ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen ihrer Ansicht sieht der Bebauungsplan „M." an keiner Stelle die Anlegung einer entsprechenden Böschung vor. Derartiges ergibt insbesondere nicht aus der mit der Klageschrift vorgelegten Anlage „Konfliktanalyse" (Plan 2.3) des im Bebauungsplan integrierten landespflegerischen Planungsbeitrags. Soweit dort links und rechts der nördlich des Wegs als Fläche für die Außengebietsentwässerung dargestellten Fläche handschriftlich das Wort „Wall" enthalten ist, handelt es sich um eine nicht rechtsverbindliche Eintragung, denn in dem dem Bebauungsplan beigefügten, vom Ortsbürgermeister der Bekl. abgezeichneten Exemplar des landespflegerischen Planungsbeitrags findet sich eine entsprechende Eintragung gerade nicht. Soweit hingegen in Ziffer 1.2.4 der textlichen Festsetzungen ausgeführt wird, dass Böschungen maximal im Verhältnis 1 : 4 ausgebildet werden dürfen, betrifft diese Festsetzung ersichtlich die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen Plangebiets und damit nicht das Flurstück 466, das als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses einer Bebauung gerade nicht zugänglich ist. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass ursprünglich zwischen dem Weg auf dem Flurstück 63/1 und ihrem Grundstück eine Böschung vorhanden war, die infolge rechtswidrigen hoheitlichen Handelns der Bekl. beseitigt wurde, so dass auch ein Herstellungsanspruch auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruchs ausscheidet.
29 d) Schließlich können die Kl. auch nicht mit ihrem Klageantrag zu 5) die Beseitigung des auf dem Grundstück (richtigerweise) 455/1 befindlichen Ahornbaums beanspruchen. Soweit sie geltend machen, dieser Baum verursache durch den von der Bekl. nicht beseitigten Laubfall im Herbst erhebliche Verstopfungen und behindere den Wasserabfluss zu Lasten ihres Grundstücks, haben sie damit kein der Bekl. zuzurechnendes Verhalten dargetan. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bekl. unwidersprochen vorgetragen hat, den Baum nicht gepflanzt zu haben, folgt insbesondere aus dem Umstand, dass der Ahornbaum auf einem Grundstück steht, das im Bebauungsplan „S. Straße" als öffentliche Grünfläche mit der Funktion einer Ausgleichsfläche festgesetzt ist, keine Rechtspflicht der Bekl. auf Beseitigung der von dem Baum ausgehenden Auswirkungen. Vielmehr sind die von Bäumen ausgehenden typischen Auswirkungen wie etwa Laubfall von den benachbarten Grundstücksanliegern als situationsgebunden und sozialadäquat hinzunehmen, da sie regelmäßig nicht das zumutbare Maß überschreiten (vgl. VGFrankfurt [Oder], Urteil vom 27. März 2018 - 5 K 1083713 -, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16 K 2845/15 -, juris Rn. 11; VG Minden, Urteil vom 3. März 2016 - 9 K 529/15 - juris Rn. 50; VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11 -, juris Rn. 44 f.). Dass hingegen von dem Ahornbaum infolge des Laubfalls Beeinträchtigungen ausgehen, die entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führen bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97 -, NJW 2000, 754 = juris Rn 20), haben die Kl. nicht substantiiert dargetan. Dies erscheint angesichts eines Abstands des Baumes zur Grenze des Kl.grundstücks von etwas über 4 m auch nicht naheliegend. Baurechtliche Abstandsflächen sind bei Pflanzen nicht maßgeblich, Abstandsregelungen nach dem Landesnachbarrechtsgesetz sind nur von zivilrechtlicher Relevanz (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Juni 2004 - 8 A 10464/04 -, Baur 2004, 1600 und juris Rn. 14 ff.).
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer sei zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger sind Eigentümer eines in einem Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und an der Südgrenze mit einer ca. 0,80 m hohen Mauer bebaut ist. Der Bebauungsplan der beklagten Kommune enthält u. a. Festsetzungen über einen südlich an das Grundstück angrenzenden Wasserabflussstreifen und – getrennt durch einen Wirtschaftsweg – ein Regenrückhaltebecken, das bislang noch nicht verwirklicht worden ist.
Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, zum Schutz ihres Anwesens vor aus dem Außenbereich bei Starkregenereignissen abfließendem Wasser habe die Gemeinde Festsetzungen des Bebauungsplans auch umzusetzen; ihre Einfriedungsmauer sei auf einen Schutz vor Überschwemmung nicht ausgerichtet. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans könnten die Kläger nicht beanspruchen, weil diese nach dem geltenden Recht grundsätzlich dem Einzelnen keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegen den Satzungsgeber vermittelten. Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen.
Es könne dem vorliegenden Bebauungsplan auch nicht entnommen werden, dass einzelnen seiner Regelungen nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer zukomme, die ausnahmsweise eine Klage auf Umsetzung des Planes rechtfertigen könne. Nach der Begründung diene der Bebauungsplan nämlich der Sicherung von Flächen für die Außengebietsentwässerung sowie dem Schutz eines anderen Neubaugebiets vor Überschwemmungen.
Im Übrigen zielten die von den Klägern überwiegend in Anspruch genommenen Festsetzungen ihrem Gegenstand nach nicht auf einen Überflutungsschutz, sondern auf die Schaffung öffentlicher Grünflächen, auf denen zugleich Maßnahmen zum Ausgleich von bebauungsplanbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft zur Realisierung gelangen sollten.
Auch unabhängig von den Bestimmungen eines Bebauungsplans bestehe regelmäßig keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gemeinde zur Abwehr von aus dem Außenbereich stammendem Wasserfluss, wenn ein Grundstück dem aufgrund seiner Lage schon in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei. Die Kläger hätten trotz mehrerer Starkregenereignisse in den zurückliegenden Jahren schließlich auch nicht plausibel gemacht, dass ihre Einfriedungsmauer von abfließendem Wasser bisher tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei.