Kein größerer Mindestabstand für Trompetenbäume
NachbG NRW §§ 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 47; BGB § 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gewöhnliche Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) sind keine „stark wachsenden Bäume“ i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Nachbarn. Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks in Kevelaer, die Bekl. ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks.
Die Bekl. pflanzte 2016 auf ihrem Grundstück in Grenznähe zum klägerischen Grundstück zwei Trompetenbäume, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Der von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kl. forderte sie mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 zur Beseitigung einer von ihm behaupteten Grenzabstandsverletzung auf. Im Anschluss an dieses Aufforderungsschreiben pflanzte die Kl. die zwei Trompetenbäume im November 2017 um. Seither beträgt der Abstand beider Trompetenbäume zur Grundstücksgrenze, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze an der Stelle, an der der Baum aus dem Boden austritt, mehr als 2 m, aber weniger als 4 m.
Der Kl. forderte die Bekl. mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2022 auf, mit den zwei Trompetenbäumen einen Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt blieb erfolglos. Die Bekl. erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kl. trägt vor:
Die streitgegenständlichen Trompetenbäume dürfe die Bekl. nur mit einem Abstand von 4 m zu seinem Grundstück anpflanzen, weil sie „stark wachsende Bäume“ i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW seien. Ihre Wachstumseigenschaften entsprächen denen der in der Vorschrift ausdrücklich genannten Baumarten. Die Bekl. müsse die Bäume daher entfernen. […]
Die Bekl. wendet ein: Die Trompetenbäume hielten den vorgeschriebenen Grenzabstand ein. Es brauche nur ein Abstand von 2, nicht aber von 4 m eingehalten zu werden, weil es sich nicht um stark wachsende Bäume handele. Überdies sei die Ausschlussfrist des § 47 NachbG NRW abgelaufen, weil für deren Berechnung auf die Erstanpflanzung und nicht auf die Umpflanzung abzustellen sei. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. […]
Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Entfernung der zwei Trompetenbäume aus § 1004 Abs. 1 BGB. Wird das Eigentum anders als durch Vorenthalten beeinträchtigt, kann der Eigentümer vom Störer Unterlassung und Beseitigung verlangen, soweit er nicht zur Duldung verpflichtet ist.
Dabei ist zu beachten, dass eine Bepflanzung des Nachbargrundstücks mit Bäumen eine grundsätzlich nach § 1004 Abs. 2 BGB zu duldende Beeinträchtigung ist, soweit das Nachbarrecht nicht beeinträchtigt ist, weil der Eigentümer innerhalb der durch das Nachbarrecht gesetzten Grenzen sein Grundstück grundsätzlich nach Belieben bepflanzen darf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.9.2000 - 9 U 67/00, juris, Rn. 26-28; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.7.2015 - V ZR 229/14 - GE 2015, 1285 = NZM 2015, 793, 794, Rn. 11).
Zwar ist der Anspruch des Kl. auf Beseitigung der streitgegenständlichen Bäume nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Ausschlussfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW bei Durchführung des Schlichtungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.2017 - V ZR 16/17 = MDR 2018, 469, 470, Rn. 19) verstrichen gewesen wäre. Maßgebender Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist ist vorliegend das Umpflanzen im November 2017, nicht die Erstanpflanzung im Jahre 2016. Der Anspruch ist nicht verjährt, weil er gemäß § 47 Satz 2 NachbG NRW unverjährbar ist. Eine - amtswegig zu prüfende - Verwirkung nach § 242 BGB ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Angesichts der noch nicht abgelaufenen gesetzlichen Ausschlussfrist bedürfte es dafür eines deutlichen Umstandsmomentes, das allein aufgrund einer längeren Nichtreaktion des Kl. nach dem Umpflanzen nicht bejaht werden kann.
Der Kl. hat die streitgegenständlichen Bäume aber zu dulden, weil sie den Grenzabstand zu seinem Grundstück nicht verletzen. Die Bäume brauchen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. b.) NachbG NRW nur einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Ein Abstand von 4 m braucht nicht eingehalten zu werden, weil Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) keine „stark wachsende Bäume“ i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW sind. Stark wachsend im Sinne der Vorschrift sind Bäume, die besonders groß werden, ohne dass es auf deren Wuchsgeschwindigkeit ankäme (LG Arnsberg, Urteil vom 26.8.1985 - 5 S 91/85 = AgrarR 1987, 58; Peter in: Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, 18. Aufl. 2022, § 41, Rn. 4; Albrecht in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, Art. 124 EGBGB, Rn. 39).
Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Trompetenbäume (Catalpa bignonioides) nicht besonders groß im vorstehenden Sinne werden. Insbesondere werden sie nicht so groß wie die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Baumarten Rotbuche (Fagus silvatica), Linde (Tilia), Platane (Platanus), Rosskastanie (Aesculus), Eiche (Quercus) und Pappel (Populus), die als beispielhafter Maßstab dafür anzusehen sind, welche Wuchshöhen der Gesetzgeber als groß ansieht (vgl. Peter in: Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, 18. Aufl. 2022, § 41, Rn. 2).
Dass der Trompetenbaum solche Höhen nicht erreicht, ergibt sich aus den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K. in seinem Gutachten. Danach erreicht der gewöhnliche Trompetenbaum (Catalpa bignonioides) je nach Standort eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 m. Die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW ausdrücklich genannten Baumarten erreichen dagegen Wuchshöhen von 30 m und mehr. Die Rotbuche (Fagus silvatica) wird dagegen 45 m hoch. Die übrigen aufgezählten Bäume sind in der Vorschrift nur gattungsmäßig genannt. Dabei ist, um eine Vergleichbarkeit mit der einzig konkret genannten Baumart Rotbuche zu gewährleisten, jeweils auf die größeren Arten der Gattungen abzustellen, etwa bei der Eiche auf die 40 bis 50 m hoch werdende Stieleiche/Deutsche Eiche (Quercus robur), und nicht auf die Busch-Eiche (Quercus ilicifolia), die nur 3 bis 7 m hoch wird und bereits nach ihrem Namen ein eher strauchartiges Gewächs ist. Die Sommerlinde (Tilia platyphyllos) wird bis zu 40 m, die Ahornblättrige Platane (Platanus x hispanica) bis zu 30 m, die Rosskastanie (Aesculus hippocastanum) ebenfalls bis zu 30 m und die Silberpappel (Populus alba) zwischen 35 und 40 m hoch. Solche Wuchshöhen erreiche der Trompetenbaum nicht, derart große Exemplare dieser Art seien unbekannt. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung vollinhaltlich an.
Weiterer Beweiserhebung bedarf es nicht. Die Beweisfrage ist durch das erstattete Gutachten vollumfänglich und klar beantwortet, und keine Partei hat eine Ergänzung des Gutachtens und keine mündliche Anhörung des Sachverständigen K. beantragt. Es bedarf entgegen der Ansicht des Kl. keines Obergutachtens, weil die Voraussetzungen nach § 412 ZPO nicht vorliegen. Das Gutachten ist nicht ungenügend i.S.v. § 412 Abs. 1 ZPO, sondern vielmehr überzeugend. Der Sachverständige K. hat die Wuchshöhen der genannten Baumarten sämtlich im Einzelnen aufgelistet und sich dazu u. a. auf die im Anhang des Gutachtens aufgeführte anerkannte Fachliteratur gestützt. Die Richtigkeit der vom Sachverständigen K. ermittelten Wuchshöhen zweifelt keine der Parteien an. Dass der Sachverständige persönlich die Auflistung in § 41 Abs. 1 Nr. 1 lit. a.) NachbG NRW für abschließend halten mag, ändert daran nichts. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eindeutig klargestellt, dass diese Einordnung eine rechtliche Aufgabe ist, welche dem Gericht obliegt. Wie überdies die Ausführungen des Sachverständigen K. zu über 40 m hoch werdenden Ahorn- und Weidenarten zeigen, ist er durchaus in der Lage, andere Baumarten zu benennen, die ähnlich hoch werden wie die ausdrücklich in der Norm aufgeführten Sorten. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW muss für stark wachsende Bäume ein größerer Grenzabstand eingehalten werden als bei anderen Bäumen. Trompetenbäume gehören nicht dazu.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin hatte zwei Trompetenbäume auf ihrem Grundstück in Grenznähe gepflanzt; der Abstand betrug mehr als 2 m, aber weniger als 4 m.
Der Grundstücksnachbar klagte auf Entfernung, weil der Mindestabstand für stark wachsende Bäume nicht eingehalten sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Kleve wies nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage ab, weil stark wachsende Bäume im Sinne der Vorschrift nur solche seien, die besonders groß werden, ohne dass es auf die Wuchsgeschwindigkeit ankommt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen hätten die Trompetenbäume nur eine maximale Wuchshöhe von 15 bis 18 m, während die im Nachbarrechtsgesetz beispielhaft aufgeführten Bäume wie etwa die Rotbuche 45 m hoch werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Nachbarrechtsgesetz Berlin ist für stark wachsende Bäume ein Mindestabstand von 3 m vorgeschrieben (§ 27), während das Nachbarrechtsgesetz Brandenburg für alle Bäume mit Ausnahme von Obstbäumen einen Mindestabstand von 4 m vorschreibt (§ 37).