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Kein Baum auf Balkon des Mieters

LG München I31 S 1237171608.11.2016GE 2016, 1567

BGB §§ 535, 541

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung (§§ 541, 1004 BGB) steht insbesondere auch Art. 20a GG nicht entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

[…] Die Kl. verlangt als Vermieterin von dem Bekl. als Mieter einer Zwei-Zimmerwohnung die Beseitigung eines Baumes (Bergahorn), den der Bekl. auf seiner zur gemieteten Wohnung gehörenden Loggia gepflanzt hat. Dieser Baum war zunächst als junger Baum klein und in einem Topf gepflanzt gewesen. Über Jahre hinweg ist der Baum gewachsen. Da der Holzkasten, in welchem der Baum zunächst gepflanzt war, mittlerweile teilweise verrottet ist, steht der Baum nunmehr direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia, welche sich im dritten und letzten Stockwerk des Gebäudes befindet. Der Baum ist zudem eigens mit „3 Ketten und speziellen Spiralen als Ruckdämpfer“, welche an der Hauswand verankert sind, gesichert. Das Amtsgericht hat den Bekl. mit Endurteil vom 2.6.2016 verurteilt, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen (§§ 541, 1004 BGB). Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die streitgegenständliche Nutzung eines Balkons bzw. einer Loggia entspricht auch nach Ansicht der Kammer keineswegs der allgemeinen Nutzung, auch wenn der Prozessbevollmächtigte des Bekl. auf dem Balkon seiner Münchener Altbauwohnung mehrere Bäume gepflanzt haben mag und es auch sog. Baumfassaden - welche dann vermutlich auch als solche (städtebaulich) konzipiert und/oder vom Eigentümer akzeptiert sind - in Deutschland geben sollte.

Die vorliegende Pflanzung kommt aufgrund ihres Umfanges praktisch schon einer baulichen Veränderung gleich. Jedenfalls ist ein Balkon bzw. eine Loggia keine Fläche, auf der solche Pflanzungen üblich oder dafür vorgesehen sind. Der Bergahorn, welcher bis zu 40 Meter hoch werden und einen Stammumfang bis zu zwei Metern erreichen kann, findet seine Verwendung hauptsächlich als Garten-, Straßen-, Park- und Waldbaum (vgl. Baumportal.de unter: www.baumportal.de/Bergahorn.htm). Insbesondere ist er als sog. Tiefwurzler (vgl. Baumportal.de, aaO.) für die Bepflanzung eines Balkons ersichtlich auch nicht geeignet.

Zudem ist aus den vorgelegten Lichtbildern erkennbar, dass durch die streitgegenständliche Nutzung das Erscheinungsbild der Hausfassade optisch beeinträchtigt wird. So ist die Krone des Baumes relativ groß, ungleichmäßig und ragt sogar über das Dach des Hauses hinaus. Die Loggia ist von außen betrachtet kaum noch zu erkennen. Der vom Bekl. genannte „Durchgrünungseffekt“ verändert - entgegen der Ansicht des Bekl. - das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu seinem Vorteil, sondern erzeugt einen eher ungepflegten Eindruck.

Dass eine dauerhafte optische Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters und grundsätzlich ein rechtliches Argument für die Verpflichtung zur Beseitigung darstellt, hat der BGH in zahlreichen Entscheidungen zu den Parabolantennen festgestellt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 260/06). Auch das BVerfG (z. B. Urteil vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92) hat das Interesse des Eigentümers an der Bewahrung des Erscheinungsbildes seines Hauses als ein rechtlich relevantes Interesse anerkannt.

Dem steht kein überwiegendes berechtigtes Interesse seitens des Bekl. gegenüber. Insbesondere wird er durch die Beseitigung in seinem Mietgebrauch der Loggia oder auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht bzw. nicht wesentlich oder unzumutbar eingeschränkt. Unabhängig von der Frage, ob sich der Bekl. überhaupt auf Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) - als formuliertes Staatsziel und nicht als ein Grundrecht - im Wege mittelbarer Drittwirkung berufen kann, ist der darin genannte Inhalt - Schutz der künftigen Generationen, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere - durch die Beseitigung des einzelnen Baumes auf dem Balkon des Mietshauses in einer Großstadt nicht bzw. keinesfalls wesentlich berührt. Ein absolutes Verbot der Entfernung von Bäumen lässt sich dem Art. 20a GG jedenfalls nicht entnehmen. Es ist jeweils im Einzelfall ein „stetiger Schutzgüter- und Interessenausgleich sowie eine dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende Lösung der Konflikte zwischen Umweltinteressen einerseits und sonstigen Interessen andererseits (sog. praktische Konkordanz) zu suchen und zu finden (Westphal, Art. 20a GG - Staatsziel „Umweltschutz“, JuS 2000, 339, 340). Sofern der Bekl. als Beispiel u. a. die Parabolantennen anführt, so ist dort auf Seiten des jeweiligen Mieters - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - ein Grundrecht, nämlich Art. 5 GG (Meinungs- und Informationsfreiheit) unmittelbar betroffen. Aber auch in diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung jeweils eine fallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich, für die sich jede schematische Lösung verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2007 - VIII ZR 207/04; BVerfG, Urteil vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92). Auch diese Abwägung würde aufgrund der oben genannten Gesichtspunkte hier zu keinem anderen Ergebnis führen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Was zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, ergibt sich meist nicht aus dem Vertrag, sondern aus anderen Umständen. Mangels eindeutiger Regelungen kann dann Streit entstehen, wie der Fall aus München zeigt, bei dem der Mieter auf seiner Loggia einen Baum gepflanzt hatte, der – Überraschung – immer größer wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter der Zweizimmerwohnung im 3. (letzten) Obergeschoss der Wohnung in der Münchner Innenstadt hatte auf dem Boden seiner Loggia einen Topf mit einem zunächst noch kleinen Bergahorn abgestellt, der mit der Zeit so gewachsen war, dass er mit Ketten an der Hauswand befestigt werden musste. Die Vermieterin verlangte Entfernung; der Mieter berief sich u. a. auf das Grundgesetz, wonach der Umweltschutz Verfassungsrang genieße (Art. 20 a GG). Das Amtsgericht München verurteilte den Mieter zur Beseitigung; der Mieter legte Berufung ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht München wies die Berufung zurück, da eine solche Nutzung eines Balkons oder einer Loggia nicht der allgemeinen Nutzung entspreche. Dies komme praktisch schon einer baulichen Veränderung gleich, zumal ein Bergahorn bis zu 40 m hoch werden könne. Auch liege eine dauerhafte optische Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes vor, die das Eigentumsrecht des Vermieters beeinträchtige. Dem stehe kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Mieters gegenüber. Aus dem Grundgesetz lasse sich ein absolutes Verbot der Entfernung von Bäumen nicht entnehmen; geboten sei eine Güterabwägung, die hier auch für die Entfernung des Baumes spreche.